Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_378/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Ruling on Legal Aid for Mandatory Traffic-Psychological Assessment Costs

Geschäftsnummer 1C_378/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an administrative procedure initiated by traffic authorities against an individual who had operated a vehicle under the influence of alcohol and cannabis. Following the incident, the authorities sought to assess the individual's fitness to drive, leading to a precautionary suspension of their driving license and the requirement for a psychological evaluation. After the individual withdrew an appeal against the order for the psychological assessment, they requested free legal aid, including for the assessment costs. This request was denied by the relevant departmental authorities, and subsequent appeals were also rejected, resulting in the individual filing a complaint concerning the denial of free legal assistance in the administrative and court processes.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 82 lit. a BGG; Federal Supreme Court Ruling on Legal Aid for Mandatory Traffic-Psychological Assessment Costs: Following the incident, the authorities sought to assess the individual's fitness to drive, leading to a precautionary suspension of their driving license and the requirement for a psychological evaluation. After the individual withdrew an appeal against the order for the psychological assessment, they requested free legal aid, including for the assessment costs. This request was denied by the relevant departmental authorities, and subsequent appeals were also rejected, resulting in the individual filing a complaint concerning the denial of free legal assistance in the administrative and court processes.

Schlagwörter

KI-generiert
unentgeltliche Rechtspflege Fahreignungsabklärung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Fahren ohne Berechtigung Kostenfestsetzung Anwaltszwang wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the final order to grant the request for free legal aid for the federal court proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order to establish that the appellant bears the costs of the federal court proceedings because the appeal was dismissed.

Art. 82 lit. a BGG

Cited in the reasoning to confirm the admissibility of the appeal against a final decision from the cantonal administrative court regarding free legal aid.

Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG

Cited in the reasoning to confirm the admissibility of the appeal against a final decision from the cantonal administrative court regarding free legal aid.

Art. 89 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to confirm the appellant's standing to appeal.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to confirm the admissibility of the appeal against an interlocutory decision regarding the refusal of free legal aid.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

SR2 2025 2 (2025-06-04) · gr
Appellant v. Prosecutor (Legal Aid Refusal and Security Deposit for Defamation Complaint)
«…n, wenn ansonsten der Verlust eines Rechts oder ein unzulässiger Eingriff in ein Recht droht (Urteil des Bundesgerichts 1C_378/2012 vom 7. Februar 2013 E. 2.2; KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, a.a.O., S. 525 N; MEICHSSNER, a.a.O., S. 62 f.). 3.4.2. Die Priva…»
SK2 2021 73 (2022-09-20) · gr
Legal Counsel Compensation in Acquitted Abuse of Office Case
«…ich aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen ohne Rechtsbeistand nicht genügend zur Wehr setzen kann (vgl. dazu BGer 1C_378/2012 v. 7.2.2013 E. 2.2; BGE 121 I 314 E. 3b). Das Bundesgericht trug damit dem Umstand Rechnung,…»
SK2 2021 85 (2022-02-11) · gr
Appeal Regarding Revocation of Free Legal Aid for Private Prosecutor in Criminal Case
«…ich aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen ohne Rechtsbeistand nicht genügend zur Wehr setzen kann (vgl. dazu BGer 1C_378/2012 v. 7.2.2013 E. 2.2; BGE 121 I 314 E. 3b). Das Bundesgericht trug damit dem Umstand Rechnung, dass gestützt auf die gena…»
SK2 2021 18 (2021-06-11) · gr
Complainant's Appeal for Free Legal Aid in Secrecy Breach Case Denied
«…sie sich aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen ohne Rechtsbeistand nicht genügend zur Wehr setzen kann (dazu BGer 1C_378/2012 v. 7.2.2013 E. 2.2; BGE 121 I 314 E. 3b). 4.5. Der Beschuldigten wird eine Amtsgeheimnisverletzung vorgeworfen. Den Ak…»
SK2 2021 19 (2021-06-11) · gr
Private Prosecutor's Appeal for Free Legal Aid Denied as Manifestly Hopeless
«…sie sich aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen ohne Rechtsbeistand nicht genügend zur Wehr setzen kann (dazu BGer 1C_378/2012 v. 7.2.2013 E. 2.2; BGE 121 I 314 E. 3b). Ein solcher Fall liegt nicht vor, weshalb die Gesuchstellerin auch aus Art. 2…»
SK2 2021 29 (2021-06-11) · gr
Private Prosecutor's Appeal for Legal Aid Denied Due to Lack of Merit
«…sie sich aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen ohne Rechtsbeistand nicht genügend zur Wehr setzen kann (dazu BGer 1C_378/2012 v. 7.2.2013 E. 2.2; BGE 121 I 314 E. 3b). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Warum die bundesgerichtliche Rechtsprechung…»
SK2 2021 18 (2021-06-11) · gr
Prosecutor's Denial of Free Legal Aid in Criminal Proceedings Upheld
«…sie sich aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen ohne Rechtsbeistand nicht genügend zur Wehr setzen kann (dazu BGer 1C_378/2012 v. 7.2.2013 E. 2.2; BGE 121 I 314 E. 3b). 4.5. Der Beschuldigten wird eine Amtsgeheimnisverletzung vorgeworfen. Den Ak…»
SK2 2021 19 (2021-06-11) · gr
Denial of Free Legal Aid for Private Prosecutor's Appeal on Grounds of Unmeritorious Civil Claim
«…sie sich aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen ohne Rechtsbeistand nicht genügend zur Wehr setzen kann (dazu BGer 1C_378/2012 v. 7.2.2013 E. 2.2; BGE 121 I 314 E. 3b). Ein solcher Fall liegt nicht vor, weshalb die Gesuchstellerin auch aus Art. 2…»
SK2 2021 27 (2021-06-11) · gr
Prosecutor's Denial of Free Legal Aid for Private Prosecutor Upheld
«…sich aufgrund ihrer per- sönlichen Voraussetzungen ohne Rechtsbeistand nicht genügend zur Wehr set- zen kann (dazu BGer 1C_378/2012 v. 7.2.2013 E. 2.2; BGE 121 I 314 E. 3b). 4.4. Die Strafanzeige erfolgte in vorliegendem Fall wegen Amtsgeheimnisverle…»
SK2 2021 29 (2021-06-11) · gr
Refusal of Free Legal Aid for Private Complainant's Unfounded Appeal
«…sie sich aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen ohne Rechtsbeistand nicht genügend zur Wehr setzen kann (dazu BGer 1C_378/2012 v. 7.2.2013 E. 2.2; BGE 121 I 314 E. 3b). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Warum die bundesgerichtli- che Rechtsprechu…»
SK2 2019 70 (2020-05-07) · gr
Refusal to Grant Free Legal Aid and Waive Court Costs in Slander and Battery Case
«…n, wenn ansonsten der Verlust eines Rechts oder ein unzulässiger Eingriff in ein Recht droht (Urteil des Bundesgerichts 1C_378/2012 vom 7. Februar 2013 E. 2.2; Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach, a.a.O., S. 525 N 90; Stefan Meichssner, a.a.O…»
603 2019 119 (2019-10-24) · fr
Appeal Dismissed: Confiscation of Weapon Upheld Due to Non-Compliance with Mandatory Psychological Evaluation
«…gischen Abklärungen seiner Fahreignung kann er selbstredend keine unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen (Urteil BGer 1C_378/2012 vom 7. Februar 2013 E. 2.2). Vorliegend gab der Beschwerdeführer wie oben erwähnt und entgegen seinen Ausführungen sehr…»
1C_264/2018 (2018-10-05)
Driver License Withdrawal Upheld for Extreme Speeding Based on Traffic Psychology Assessment
«…r begründete verkehrspsychologische Abklärungen der Fahreignung nicht von den öffentlichen Hand übernommen (vgl. Urteil 1C_378/2012 vom 7. Februar 2013 E. 2.2). 7. Weiter vermag der Beschwerdeführer mit seinem Einwand nicht durchzudringen, die Gutacht…»
2018.03.14.vv.3 (2018-03-14) · bl
Driver's License Revocation Upheld Due to Reckless Speeding and Characterological Issues
«…Hand übernommen werden, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_378/2012 vom 7. Februar 2013 E. 2.2). Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen…»
603 2016 158 (2016-09-16) · fr
Weapon Fitness Assessment Cost Liability Following Drug Offense
«…schen Abklä- rungen seiner Fahreignung kann er selbstredend keine unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen (Urteil BGer 1C_378/2012 vom 7. Februar 2013 E. 2.2). Vorliegend gab der Beschwerdeführer wie oben erwähnt und entgegen seinen Ausführungen sehr…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_378/2012

Urteil vom 7. Februar 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Merkli, Karlen, Eusebio,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Baumgardt,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juni 2012.

Sachverhalt:

A. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen führt gegen X.________ ein Administrativverfahren zur Abklärung seiner Fahreignung, nachdem er am 28. März 2010 unter dem Einfluss von Alkohol (Blutalkoholgehalt von mindestens 0,77 Promille) und Cannabis (THC-Gehalt im Blut von 2,3 Mikrogramm/l) ein Auto gelenkt hatte. Es kann auf die eingehende Sachverhaltsdarstellung im Urteil 1C_386/2011 vom 2. Dezember 2011 verwiesen werden.

B. Nachdem X.________ seinen Rekurs gegen die Anordnung einer verkehrspsychologischen Untersuchung zurückgezogen hatte, ersuchte er am 1. März 2012 das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, ihn zur verkehrspsychologischen Begutachtung beim Institut für Rechtsmedizin Zürich (IRM) anzumelden. Er ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, insbesondere auch in Bezug auf die angeordnete Begutachtung.

Am 5. April 2012 wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab.

Der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde von X.________ gegen diese Departementalverfügung am 7. Juni 2012 ab und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Verwaltungsgerichtsverfahren ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________, diesen Verwaltungsgerichtsentscheid aufzuheben und ihm für das Administrativverfahren vor dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt sowie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren, insbesondere auch für die Kosten der verkehrspsychologischen Untersuchung. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er ebenfalls um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.

D. Das Sicherheits- und Justizdepartement sowie der Präsident des Verwaltungsgerichts beantragen, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung in einem Administrativverfahren; dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ( Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ). Er schliesst das Verfahren nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde u.a. dann zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Das ist bei der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung regelmässig der Fall, da dem Betroffenen, der mangels verfügbarer Mittel nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss zu leisten und den erforderlichen Rechtsbeistand zu bezahlen, der Prozessverlust droht. Der Beschwerdeführer, dem der definitive Entzug des Führerausweises droht und dem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde, ist zur Beschwerde befugt ( Art. 89 Abs. 1 BGG ). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Das Verwaltungsgericht hat erwogen, unentgeltliche Rechtspflege sei nach Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 (VRP) i.V.m. Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (vom 19. Dezember 2008, SR 272, ZPO) zu gewähren, wenn der Gesuchsteller bedürftig sei und das angestrebte Verfahren nicht aussichtslos sei. Es schützte die Ablehnung des Gesuchs durch die Vorinstanz mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei nicht bedürftig. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Es kann indessen offen bleiben, ob der Beschwerdeführer bedürftig im Sinn der angeführten Bestimmungen ist, da die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Ergebnis ohnehin nicht zu beanstanden ist.

2.2 Es trifft zwar zu, dass der verfassungs- und konventionsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung grundsätzlich in allen staatlichen Verfahren und in allen Rechtsgebieten gilt ( BGE 132 I 201 E. 8.2 S. 214). Das Institut, das sich am Rechtsgleichheitsgebot orientiert, soll sicherstellen, dass eine nicht über genügend finanzielle Mittel verfügende Person in den Stand versetzt wird, gleich wie eine vermögende Person das zur Durchführung ihrer Rechte notwendige Verfahren zu führen. Die Aufgabe des Staates beschränkt sich allerdings im Wesentlichen darauf, den einzelnen dann zu unterstützen, wenn er ohne diese Unterstützung eines Rechts verlustig ginge oder sich gegen einen als unzulässig erachteten Eingriff nicht zur Wehr setzen könnte (vgl. BGE 121 I 314 E. 3b S. 317). Wer dagegen eine Erlaubnis erlangen will, für die er bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllen oder sachliche Gegebenheiten nachweisen muss, kann für die mit dem Nachweis dieser Voraussetzungen oder Fähigkeiten verbundenen Aufwendungen im dafür vorgesehenen Administrativverfahren keine unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen. Eine Person, die z.B. die Erteilung eines Führer- oder Fahrzeugausweises oder einer Baubewilligung anstrebt, kann daher nicht mit Erfolg die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege beanspruchen, um die damit verbundenen Kosten - etwa für Fahrstunden, Reparaturen, Prüfungsgebühren, Profilierungs- und Vermessungsarbeiten - von der öffentlichen Hand tragen zu lassen. Gleiches gilt für denjenigen, der durch eigenes Fehlverhalten - z.B. eine Trunkenheitsfahrt - ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung weckte und, was ihm frei steht, den zu Recht vorsorglich entzogenen Führerausweis wiedererlangen möchte: für die dafür erforderlichen verkehrsmedizinischen und -psychologischen Abklärungen seiner Fahreignung kann er selbstredend keine unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen. In Bezug auf das vorliegende Verfahren ergibt sich daraus Folgendes:

2.2.1 Der Beschwerdeführer hat am 28. März 2010 unter dem Einfluss von Alkohol und Cannabis ein Auto gelenkt und damit - insbesondere vor dem Hintergrund seines stark getrübten automobilistischen Leumunds - ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erweckt. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt eröffnete daraufhin ein Administrativverfahren gegen ihn zur Abklärung seiner Fahreignung. In diesem Verfahren wurde gegen ihn ein vorsorglicher Führerausweisentzug verhängt und die Wiedererteilung des Führerausweises von einer positiven verkehrspsychologischen Begutachtung abhängig gemacht. Den Rekurs gegen letztere zog der Beschwerdeführer am 18. Januar 2012 zurück. Bis zu diesem Zeitpunkt stellte der Beschwerdeführer kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

2.2.2 Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung am 1. März 2012 gestellt, zu einem Zeitpunkt, in dem das Verfahren weit fortgeschritten war. Im Wesentlichen ist nur noch das verkehrspsychologische Gutachten ausstehend, aufgrund dessen es voraussichtlich mit dem Entscheid über den Entzug bzw. die Wiedererteilung des Führerausweises abgeschlossen werden kann. Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten für die Einholung des Gutachtens keine unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen kann, konnte der Präsident des Verwaltungsgerichts die Abweisung des Gesuchs im Ergebnis ohne Verletzung von Bundesrecht schützen.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, das gutzuheissen ist, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und die Bedürftigkeit bei einer summarischen, das weitere Verfahren nicht präjudizierenden Prüfung der Verhältnisse ausgewiesen scheint ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Pascal Baumgardt, St. Gallen, wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Administrativmassnahmen, dem Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi