Appeal Dismissed for Inadequate Substantiation of Federal Law Violation Regarding Advance Payment of Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute concerning planning and building rights, where a local council granted a construction permit for the demolition and reconstruction of a commercial building. An individual contested this decision, citing environmental concerns regarding potential groundwater contamination. After the individual failed to pay the required advance costs for their administrative appeal, the cantonal governor's office ruled their appeal inadmissible. The individual then appealed to the administrative court, which upheld the cost advance requirement. Subsequently, the individual brought the matter before the Federal Tribunal, challenging the court's decision regarding the cost advance and seeking to have it set aside. However, the individual did not adequately illustrate how the earlier decision violated legal or constitutional rights, leading to the rejection of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 73 VRP, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Dismissed for Inadequate Substantiation of Federal Law Violation Regarding Advance Payment of Costs: An individual contested this decision, citing environmental concerns regarding potential groundwater contamination. After the individual failed to pay the required advance costs for their administrative appeal, the cantonal governor's office ruled their appeal inadmissible. The individual then appealed to the administrative court, which upheld the cost advance requirement. Subsequently, the individual brought the matter before the Federal Tribunal, challenging the court's decision regarding the cost advance and seeking to have it set aside. However, the individual did not adequately illustrate how the earlier decision violated legal or constitutional rights, leading to the rejection of the appeal.
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KI-generiertUsed to decide on the appeal in the simplified procedure due to an obvious defect in the statement of grounds.
Applied because the costs of the federal court are imposed on the appellant following the outcome of the procedure.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_376/2014
Urteil vom 12. September 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Erhard Pfister,
Gemeinderat Freienbach ,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Rudolf Ziegler,
Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
weiter beteiligt:
C.________,
Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz, Rechts- und Beschwerdedienst .
Gegenstand
Planungs- und Baurecht,
Beschwerde gegen den Zwischenbescheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Einzelrichter, vom 10. Juli 2014.
Erwägungen:
1. Mit Beschluss Nr. 11 vom 16. Januar 2014 erteilte der Gemeinderat Freienbach der B.________ AG die Baubewilligung für den Rückbau und Neubau des Gewerbehauses auf den Grundstücken KTN 2241 und KTN 542 in Freienbach unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen. Gleichzeitig wies er die gegen das Bauvorhaben erhobenen Einsprachen ab, darunter auch diejenige von A.________.
Auf eine von A.________ in der Folge eingereichte Verwaltungsbeschwerde trat der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss vom 13. Mai 2014 nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer weder den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- geleistet noch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hatte.
Hiergegen gelangte A.________ ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Hauptbegehren, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben; es sei davon abzusehen, ihm Kosten aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 wurde dem Beschwerdeführer von Seite des Verwaltungsgerichts eine bis 20. Juni 2014 laufende Frist gesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu bezahlen. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung keine Folge leistete, wurde ihm mit Verfügung vom 1. Juli 2014 eine Nachfrist bis 15. Juli 2014 zur Leistung des Vorschusses oder aber zur Einreichung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angesetzt. Die Fristansetzung war mit der Androhung des Nichteintretens für den Unterlassungsfall unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers verbunden.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 ersuchte A.________ das Gericht, es sei im hängigen Verfahren auf den Kostenvorschuss zu verzichten. Daraufhin wurde ihm am 8. Juli 2014 mitgeteil, dass die Verfügung betreffend Nachfristansetzung nach wie vor ihre Gültigkeit habe. Am 9. Juli 2014 erkundigte sich der Beschwerdeführer telefonisch beim Gericht nach der Möglichkeit einer anfechtbaren Kostenvorschussverfügung. Mit Zwischenbescheid vom 10. Juli 2014 hat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts an der Verfügung vom 1. Juli 2014, womit dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- oder aber zur Einreichung eines uP-Gesuchs bis spätestens 15. Juli 2014 unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde für den Säumnisfall angesetzt wurde, festgehalten.
2. Mit Eingabe vom 11. August 2014 führt A.________ gegen den Zwischenentscheid vom 10. Juli 2014 "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten/subsidiäre Verfassungsbeschwerde". ans Bundesgericht. Der Sache nach beantragt er, der Entscheid vom 10. Juli 2014 sei aufzuheben; es sei davon abzusehen, ihm Kosten aufzuerlegen.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
Der Beschwerdeführer macht mit seiner Eingabe vom 11. August 2014 in erster Linie geltend, er wehre sich in Wahrnehmung öffentlicher Interessen gegen das Bauvorhaben; es bestehe die Gefahr einer Grundwasserverseuchung. Es schade der direkten Demokratie sehr, wenn Bemühungen von Seite der Bürger, zum sauberen Grundwasser Sorge tragen zu wollen, mit schikanösen Vorschussverfügungen eingedeckt würden. Das Verwaltungsgericht habe in Berücksichtigung der Kannvorschrift von Art. 73 VRP /SZ auf einen Kostenvorschuss zu verzichten.
Dabei unterlässt es der Beschwerdeführer indes, sich mit der ausführlichen Begründung, die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegt, im Einzelnen auseinander zu setzen und nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Entscheids bzw. dieser selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Was er insoweit vorbringt, ist im Wesentlichen eine appellatorische Kritik am angefochtenen Beschluss. Auf solche Kritik tritt das Bundesgericht indes gemäss ständiger Rechtsprechung nicht ein (s. etwa BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich somit nicht, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll.
Auf die Beschwerden ist daher schon aus diesem Grunde nicht einzutreten, so dass die weiteren Eintretensvoraussetzungen - namentlich diejenigen nach Art. 93 Abs. 1 BGG - nicht weiter zu erörtern sind. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit Eingabe vom 26. August 2014 hat er es ausdrücklich abgelehnt, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen.
Der Beschwerdegegnerin ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Freienbach, dem Amt für Raumentwicklung, dem Sicherheitsdepartement, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Einzelrichter, sowie C.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, vom 12. September 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Bopp