Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_375/2023 KI-generiert

Complainant v. Cantonal Officials and Police (Denial of Investigation Authorization)

Geschäftsnummer 1C_375/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a criminal complaint against an employee and the director of the Office for Consumer Protection and Veterinary Affairs in the Canton of St. Gallen, the animal protection officer of a municipality, and unknown employees of a police station, citing issues related to dog ownership. The canton's prosecution office forwarded the complaint to the St. Gallen Cantonal Indictment Chamber for authorization proceedings. On July 6, 2023, the Indictment Chamber did not authorize the opening of a criminal investigation, stating there were no substantial indications of criminal behavior by the individuals. The complainant then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, but the tribunal determined that the complaint did not adequately argue that the decision was unlawful, thus refusing to consider it further.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Cantonal Officials and Police (Denial of Investigation Authorization): Gallen, the animal protection officer of a municipality, and unknown employees of a police station, citing issues related to dog ownership. The canton's prosecution office forwarded the complaint to the St. Gallen Cantonal Indictment Chamber for authorization proceedings. On July 6, 2023, the Indictment Chamber did not authorize the opening of a criminal investigation, stating there were no substantial indications of criminal behavior by the individuals. The complainant then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, but the tribunal determined that the complaint did not adequately argue that the decision was unlawful, thus refusing to consider it further.

Schlagwörter

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Ermächtigung Strafanzeige Prozessleitung Anklage Amtsträger Beweislosigkeit Missbrauch der Dienstgewalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not entered upon (Nichteintreten) because it did not meet the reasoning requirements, citing this procedural provision for simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to levy any costs (keine Kosten erhoben).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_375/2023

Urteil vom 15. August 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei St. Gallen,

Klosterhof 12, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Erster Staatsanwalt Christoph ILL, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Ermächtigung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 6. Juli 2023

(AK.2023.281-AK, AK.2023.305-AK, AK.2023.306-AK, AK.2023.307-AK).

Erwägungen:

1. A.________ erhob gegen einen Mitarbeiter des Amts für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St. Gallen und dessen Amtsleiter, gegen den Tierschutzbeauftragten der Gemeinde U.________ sowie gegen unbekannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Polizeistützpunkts V.________ Strafanzeige. Die Strafanzeige steht im Zusammenhang mit der Hundehaltung des Anzeigers. Das Kantonale Untersuchungsamt leitete die Strafanzeige an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens weiter. Mit Entscheid vom 6. Juli 2023 erteilte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die angezeigten Personen. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass sich keine hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein allfälliges strafbares Verhalten der angezeigten Personen ergeben würden.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 25. Juli 2023 (Postaufgabe 31. Juli 2023) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Da der angefochtene Entscheid der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. August 2023 auf, diesen bis am 22. August 2023 dem Bundesgericht nachzureichen. Innert Frist kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

4. Die Anklagekammer legte dar, weshalb bei den angezeigten Personen ein Ermächtigungsverfahren durchzuführen sei und weshalb hinreichnend konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten dieser Personen nicht ersichtlich seien. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen und konkret auseinander. Mit seiner appellatorischen Kritik bzw. mit der blossen Darstellung seiner Sicht der Dinge vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Anklagekammer bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli