Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_375/2015 KI-generiert

Criminal Complaint Against Guardianship Authority Denied Review by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 1C_375/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a criminal complaint against a municipal authority regarding alleged abuse of office and breach of duty by former members of a guardianship authority. The complaint primarily targets the former president of this guardianship authority and the former representative of the complainant’s mother. It pertains to the management of the mother's assets by the guardianship authority. After the local investigative office forwarded the complaint for authorization to launch a criminal procedure, the prosecution chamber denied the request, stating there was no sufficient initial suspicion based on the presented evidence. Subsequently, the individual filed a complaint against this decision, which was not accepted by the Federal Tribunal due to insufficient grounds for challenge.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal Complaint Against Guardianship Authority Denied Review by Federal Supreme Court: The complaint primarily targets the former president of this guardianship authority and the former representative of the complainant’s mother. It pertains to the management of the mother's assets by the guardianship authority. After the local investigative office forwarded the complaint for authorization to launch a criminal procedure, the prosecution chamber denied the request, stating there was no sufficient initial suspicion based on the presented evidence. Subsequently, the individual filed a complaint against this decision, which was not accepted by the Federal Tribunal due to insufficient grounds for challenge.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens Vormundschaftsbehörde Strafanzeige verfassungsmässige Anforderung Anklage Einrede der Verfassungswidrigkeit beschränkte Handlungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted for consideration under the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The final order states that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_375/2015

Urteil vom 17. Juli 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

kommunale Behördenmitglieder und Beamte der Gemeinde Quarten,

p.A. Gemeindepräsidium,

Walenseestrasse 7, 8882 Unterterzen,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Untersuchungsamt Uznach,

Grynaustrasse 3, 8730 Uznach.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Mai 2015 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1. A.________ reichte am 9. April 2015 beim Untersuchungsamt Uznach, Zweigstelle Flums, Strafanzeige gegen die Politische Gemeinde Quarten wegen "Amtsmissbrauch und Pflichtverletzung der ehemaligen Vormundschaftsbehörde Quarten" ein. Die in der Anzeige erhobenen Vorwürfe strafbaren Verhaltens beziehen sich in erster Linie auf den früheren Präsidenten der Vormundschaftsbehörde Quarten sowie den vormaligen Beistand von der Mutter der Anzeigerin. Die Anzeige steht im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens der Mutter der Angezeigten durch die Vormundschaftsbehörde.

Das Untersuchungsamt Uznach übermittelte die Strafanzeige am 20. April 2015 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen zwecks Durchführung des Ermächtigungsverfahrens. Mit Entscheid vom 12. Mai 2015 erteilte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens nicht. Zur Begründung führte die Anklagekammer zusammenfassend aus, dass sich weder aus der Strafanzeige noch aus den eingereichten Unterlagen ein Anfangsverdacht ergeben würde.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 14. Juli 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 12. Mai 2015. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag mit ihrer appellatorischen Kritik nicht aufzuzeigen, inwiefern die Anklagekammer in rechts- oder verfassungswidriger Weise die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens verweigert haben sollte. Aus der Beschwerde ergibt sich jedenfalls nicht, inwiefern die Begründung der Anklagekammer bzw. deren Entscheid selbst rechts- oder verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli