Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_374/2019 KI-generiert

Company Appeal Against Interim Procedural Order Regarding Court Deposit Dismissed for Lack of Irreparable Harm

Geschäftsnummer 1C_374/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A company, represented by a law firm, filed a complaint against a decision by the Road Traffic Office of the Canton of Zug concerning the withdrawal of a vehicle registration certificate and license plates. The Administrative Court of Zug required the company to pay an advance on costs, warning that failure to do so would result in the dismissal of the proceedings. The company paid the required fee but contested the demand, leading to the case being referred to the Swiss Federal Tribunal to address this procedural issue. The case revolves around whether the interim decision to require the cost advance could potentially cause the company irreversible legal harm. The Federal Tribunal noted that the company did not sufficiently demonstrate how this procedural step would cause such harm, thus impacting the admissibility of their complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Company Appeal Against Interim Procedural Order Regarding Court Deposit Dismissed for Lack of Irreparable Harm: The Administrative Court of Zug required the company to pay an advance on costs, warning that failure to do so would result in the dismissal of the proceedings. The company paid the required fee but contested the demand, leading to the case being referred to the Swiss Federal Tribunal to address this procedural issue. The case revolves around whether the interim decision to require the cost advance could potentially cause the company irreversible legal harm. The Federal Tribunal noted that the company did not sufficiently demonstrate how this procedural step would cause such harm, thus impacting the admissibility of their complaint.

Schlagwörter

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Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder Kostenvorschuss prozessleitende Verfügungen administrative Entlassung Leistung des Kostenvorschusses Rückzugsfiktion Eintragung ins Handelsregister nicht wiedergutzumachender Nachteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).
Art. 42 Abs. 2 BGG
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat die Beschwerdeführerin darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat sie die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 138 III 46 E.
Art. 93 Abs. 1 BGG
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die angefochtene Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte.
Art. 108 BGG
Used to rule that the appeal shall not be entertained due to failure to comply with the duty to state reasons under the simplified procedure.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Applied to waive the imposition of costs.
Art. 93 BGG
Cited in the reasoning when discussing the admissibility requirements for appealing an interlocutory decision, which is the subject of the initial case.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule that the appeal shall not be entertained due to failure to comply with the duty to state reasons under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive the imposition of costs.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning when discussing the admissibility requirements for appealing an interlocutory decision, which is the subject of the initial case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_374/2019

Urteil vom 12. Juli 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen.

Gegenstand

Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder; Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Verfügung

des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,

Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 27. Mai 2019

(V 19 43).

Erwägungen:

1. Die A.________ AG erhob gegen den Entscheid des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug vom 5. April 2019 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug forderte sie mit Verfügung vom 27. Mai 2019 auf, bis zum 18. Juni 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen, ansonsten das Verfahren abgeschrieben werde. Gegen diese Verfügung erhob die A.________ AG mit Eingabe vom 14. Juni 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Das Verwaltungsgericht überwies mit Schreiben vom 8. Juli 2019 die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesgericht. Gleichzeitig teilte es dem Bundesgericht mit, dass die A.________ AG am 20. Juni 2019 den Kostenvorschuss bezahlt hat. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

2. Die angefochtene Verfügung schliesst das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat die Beschwerdeführerin darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat sie die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).

3. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die angefochtene Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte. Das ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist somit wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli