Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_374/2018 KI-generiert

Federal Office of Justice v. Federal Criminal Court (Mutual Legal Assistance/Stolen Data)

Geschäftsnummer 1C_374/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request by Greek authorities for international legal assistance from Switzerland in a criminal investigation into alleged active and passive bribery of officials and money laundering related to arms deals. The Swiss Federal Prosecutor's Office agreed to this request and authorized the release of bank documents to the Greek authorities. However, a complaint against this decision was upheld by the Federal Criminal Court, which annulled the Prosecutor's order. The Swiss Federal Department of Justice then lodged a complaint in public law matters seeking to overturn the Federal Criminal Court's decision. The core issue arises from concerns that the request for legal assistance may be based on bank data stolen in Switzerland, contradicting the principles of good faith. The case remains pending as a new final decision by the Swiss Federal Prosecutor's Office is required.

Legislator-Regeste

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Art. 80d IRSG, Art. 93 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 66 Abs. 4 BGG, Art. 68 Abs. 1 f. BGG; Federal Office of Justice v. Federal Criminal Court (Mutual Legal Assistance/Stolen Data): The Swiss Federal Prosecutor's Office agreed to this request and authorized the release of bank documents to the Greek authorities. However, a complaint against this decision was upheld by the Federal Criminal Court, which annulled the Prosecutor's order. The Swiss Federal Department of Justice then lodged a complaint in public law matters seeking to overturn the Federal Criminal Court's decision. The core issue arises from concerns that the request for legal assistance may be based on bank data stolen in Switzerland, contradicting the principles of good faith. The case remains pending as a new final decision by the Swiss Federal Prosecutor's Office is required.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland Herausgabe von Beweismitteln Schriftstückbeschlagnahme E-Justice Rechtshilfe Auslieferung Strafuntersuchung offene Daten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 4 BGG

Used to rule that no court fees shall be charged due to the outcome of the case.

Art. 68 Abs. 1 f. BGG

Used to order the Confederation to pay a party indemnity to the private respondent.

Art. 93 Abs. 2 BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it concerned a non-appealable interlocutory decision in international mutual assistance in criminal matters.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_374/2018

Urteil vom 12. November 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Chaix, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

Bundesamt für Justiz,

Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe,

Bundesrain 20, 3003 Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

A.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ilias S. Bissias,

Bundesanwaltschaft,

Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland; Herausgabe von Beweismitteln,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 17. Juli 2018 (RR.2017.338).

Sachverhalt:

A. Die griechischen Strafverfolgungsbehörden führen ein Strafverfahren gegen verschiedene Beschuldigte wegen des Verdachts der aktiven und passiven Bestechung von Amtsträgern sowie Geldwäscherei im Zusammenhang mit Rüstungsgeschäften.

Die griechischen Behörden ersuchten die Schweiz um Rechtshilfe.

Mit Schlussverfügung vom 22. November 2017 entsprach die Schweizerische Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen (mitsamt Ergänzung) und ordnete die Herausgabe von Bankunterlagen an die griechischen Behörden an.

Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 17. Juli 2018 gut und hob die Schlussverfügung auf.

B. Das Bundesamt für Justiz (BJ) führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben.

C. Das Bundesstrafgericht hat Gegenbemerkungen eingereicht. In der Sache ist es der Auffassung, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Bundesanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde gutzuheissen und den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben. A.________ hat eine Vernehmlassung eingereicht. Er beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Das BJ hat eine Replik eingereicht. A.________ hat hierzu und zur Vernehmlassung der Bundesanwaltschaft Stellung genommen. Die anderen Beteiligten haben auf weitere Bemerkungen jeweils verzichtet.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtene Entscheid stelle einen Endentscheid dar (Beschwerde S. 2 Ziff. III.; Replik S. 1).

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz erwägt, es bestehe der Verdacht, dass das Rechtshilfeersuchen auf in der Schweiz gestohlenen Bankdaten beruhe und damit dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche. Dieser Verdacht sei bisher nicht ausgeräumt worden. Die Vorinstanz geht davon aus, dass Letzteres durch die Einholung von Auskünften bei der ersuchenden Behörde geschehen kann. Entsprechend hat die Vorinstanz die Rechtshilfe nicht endgültig, sondern

einstweilen abgelehnt (angefochtener Entscheid E. 3.9 S. 17). Die Rechtshilfe kann nach Auffassung der Vorinstanz also noch gewährt werden. Dies bringt sie auch im Dispositiv ihres Entscheids zum Ausdruck. Darin hat sie die Rechtshilfe entgegen dem Antrag des heutigen Beschwerdegegners nicht endgültig verweigert, sondern einzig die Schlussverfügung vom 22. November 2017 aufgehoben (Ziff. 1). Damit ist das Rechtshilfeverfahren weiterhin hängig. Dieses muss, da der Beschwerdegegner der Herausgabe der Bankunterlagen nicht zustimmt, durch eine Schlussverfügung nach Art. 80d IRSG abgeschlossen werden (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, S. 310 N. 308). Da die Vorinstanz die Schlussverfügung vom 22. November 2017 aufgehoben hat, wird die Bundesanwaltschaft demnach eine neue Schlussverfügung zu treffen haben. Der angefochtene Entscheid schliesst somit das Rechtshilfeverfahren nicht ab. Er stellt einen Zwischenentscheid dar.

Gemäss Art. 93 Abs. 2 BGG sind auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Im vorliegenden Fall geht es weder um Auslieferungshaft noch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen. Die Beschwerde ist daher unzulässig.

Verhielte es sich anders, müsste sich das Bundesgericht gegebenenfalls mehrmals mit der vorliegenden Rechtshilfesache befassen, was Art. 93 Abs. 2 BGG verhindern will (vgl. BERNARD CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 90 BGG ).

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Die Eidgenossenschaft hat dem privaten Beschwerdegegner, A.________, eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 f. BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Schweizerische Eidgenossenschaft (EJPD) hat dem privaten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Härri