Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_373/2017 KI-generiert

Plaintiff v. Cantonal Tax Office Employees (Indictment Chamber Authorization Refusal Upheld)

Geschäftsnummer 1C_373/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against employees of a cantonal tax authority, stemming from a decision made by the authority concerning tax assessments, which the individual contested. The individual submitted a criminal complaint alleging misconduct by the tax officials, which was later forwarded to the cantonal court for an authorization procedure. The court ultimately denied authorization for the initiation of criminal proceedings, stating that the complaint did not meet the necessary legal standards to indicate any criminal behavior by the accused. The individual subsequently appealed this decision, but the appellate court determined that the appeal did not sufficiently demonstrate any legal violations by the lower court's ruling, leading to the dismissal of the appeal and the request for free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Plaintiff v. Cantonal Tax Office Employees (Indictment Chamber Authorization Refusal Upheld): The individual submitted a criminal complaint alleging misconduct by the tax officials, which was later forwarded to the cantonal court for an authorization procedure. The court ultimately denied authorization for the initiation of criminal proceedings, stating that the complaint did not meet the necessary legal standards to indicate any criminal behavior by the accused. The individual subsequently appealed this decision, but the appellate court determined that the appeal did not sufficiently demonstrate any legal violations by the lower court's ruling, leading to the dismissal of the appeal and the request for free legal assistance.

Schlagwörter

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Ermächtigungsverfahren Strafanzeige Anklage Steuerveranlagungsverfahren Prozessleitung Minimalsteuer versuchte Steuerhinterziehung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not entertained due to failing to meet the statutory formal requirements for simplified procedure.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected because the proceedings were prospectless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

It was decided not to levy any court costs for the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_373/2017

Urteil vom 23. August 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Mitarbeitende des kantonalen Steueramtes St. Gallen, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen,

Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Mai 2017 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1. A.________ reichte am 24. März 2017 eine Strafanzeige gegen verschiedene Mitarbeitende des kantonalen Steueramts St. Gallen ein. Hintergrund der Strafanzeige ist offenbar eine von der kantonalen Steuerbehörde vorgenommene Ermessensveranlagung, mit welcher A.________ nicht einverstanden ist. Das Untersuchungsamt St. Gallen überwies die Strafanzeige zuständigkeitshalber an die Anklagekammer zwecks Durchführung des Ermächtigungsverfahrens.

Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen erteilte mit Entscheid vom 10. Mai 2017 keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren. Zur Begründung führte die Anklagekammer zusammenfassend aus, der Anzeiger habe ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten darzulegen. Die Eingabe des Anzeigers würde diesen minimalen Begründungsanforderungen nicht genügen. Ein strafrechtlich allenfalls relevanter Sachverhalt sei nicht ansatzweise dargetan bzw. belegt. Es seien keine Hinweise oder Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die Angezeigten oder einzelne von ihnen einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hätten.

2. A.________ erhob beim Bundesstrafgericht mit Eingabe vom 3. Juli 2017 Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer. Das Bundesstrafgericht überwies die Eingabe mit Schreiben vom 10. Juli 2017 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer vermag mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, dass der Schluss der Anklagekammer, aus der Eingabe des Anzeigers sei ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Angezeigten nicht erkennbar, Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletze. Aus seinen nicht sachbezogenen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Anklagekammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte, bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli