Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_373/2015 KI-generiert

Citizen v. District Governor's Office and Cantonal Administrative Court (Denial of Suspensive Effect)

Geschäftsnummer 1C_373/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a resident filed a complaint against a municipal council's official notice for a community assembly scheduled for June 4, 2015, expressing dissatisfaction with the related information distributed to the electorate. The complaint led to the revocation of suspensive effect by the local administrative authority. After the community assembly took place, the resident appealed the authority's decision, but the court dismissed the appeal, citing a lack of valid interest for the resident in the ruling. The resident subsequently pursued a constitutional question at a higher court, which found that the appeal did not adequately address the lower court's rationale for non-admittance and thus was not accepted.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Citizen v. District Governor's Office and Cantonal Administrative Court (Denial of Suspensive Effect): The complaint led to the revocation of suspensive effect by the local administrative authority. After the community assembly took place, the resident appealed the authority's decision, but the court dismissed the appeal, citing a lack of valid interest for the resident in the ruling. The resident subsequently pursued a constitutional question at a higher court, which found that the appeal did not adequately address the lower court's rationale for non-admittance and thus was not accepted.

Schlagwörter

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Botschaft zur Gemeindeversammlung vom 4. Juni 2015 Entzug der aufschiebenden Wirkung Verwaltungsbehörde kommunale Gebietskörperschaft rechtlich geschütztes Interesse Gemeindeversammlung bürgernahe Justiz Subrogation des Gemeinwesens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision states that no costs will be charged.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_373/2015

Urteil vom 17. Juli 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Lengnau, 2543 Lengnau BE,

handelnd durch den Gemeinderat Lengnau, 2543 Lengnau BE,

Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, Schloss, Hauptstrasse 6, 2560 Nidau.

Gegenstand

Botschaft zur Gemeindeversammlung vom 4. Juni 2015; Entzug der aufschiebenden Wirkung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 12. Juni 2015

des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter.

Erwägungen:

1. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Lengnau lud die Stimmberechtigten mittels amtlicher Publikation zur Gemeindeversammlung vom 4. Juni 2015 ein und versandte an jeden Haushalt eine Botschaft mit Traktandenliste und Erläuterungen. Mit Eingabe vom 25. April 2015 erhob A.________ beim Regierungsstatthalteramt Biel Beschwerde gegen die Botschaft. Der Regierungsstatthalter von Biel entzog der Beschwerde mit Verfügung vom 29. Mai 2015 die aufschiebende Wirkung. Am 4. Juni 2015 fand die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Lengnau statt. A.________ erhob am 8. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung des Regierungsstatthalters vom 29. Mai 2015 betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat mit Urteil vom 12. Juni 2015 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass es der Beschwerdeführerin an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung fehle.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 12. Juli 2015 (Postaufgabe 13. Juli 2015) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2015. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führten. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- oder verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Lengnau, dem Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli