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1C_372/2018 KI-generiert

Cantonal Court Upheld Driver's License Withdrawal Over Tunnel Incidents; Federal Supreme Court Refused Appeal Due to Lack of Constitutional Claim.

Geschäftsnummer 1C_372/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a driver faced a precautionary withdrawal of their driving license due to serious traffic violations, including reckless behavior and endangering safety while driving in a tunnel. Following this decision by the local police, the driver appealed to the regional government, which upheld the withdrawal. The driver continued to contest this ruling at higher judicial levels, arguing against the severity of the penalties imposed and claiming a less significant suspension should be warranted instead. Ultimately, the driver sought judicial review at the federal level, but their appeal was found to lack the necessary constitutional claims, leading to its dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d i.V.m, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG; Cantonal Court Upheld Driver's License Withdrawal Over Tunnel Incidents; Federal Supreme Court Refused Appeal Due to Lack of Constitutional Claim: Following this decision by the local police, the driver appealed to the regional government, which upheld the withdrawal. The driver continued to contest this ruling at higher judicial levels, arguing against the severity of the penalties imposed and claiming a less significant suspension should be warranted instead. Ultimately, the driver sought judicial review at the federal level, but their appeal was found to lack the necessary constitutional claims, leading to its dismissal.

Schlagwörter

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Vorsorglicher Entzug des Führerausweises Widerrufsrecht Strassenverkehrsrecht verfassungsmässige Schranken Entzug der Konzession Fahren ohne Berechtigung Kontrollfahrt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide that no court fees shall be charged.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning (E. 1.2) as the justification for the appeal being against an interlocutory decision, although not explicitly repeated in the final order, but the inadmissibility (Order 1) is based on its nature as an interlocutory decision not meeting qualification requirements.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_372/2018

Urteil vom 24. Oktober 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,

Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Dr. Martin Kaiser,

gegen

Polizei Basel-Landschaft,

Hauptabteilung Verkehrssicherheit,

Administrativmassnahmen,

Brühlstrasse 43, 4415 Lausen,

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.

Gegenstand

Vorsorglicher Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 25. Juni 2018 (810 18 114).

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 30. November 2017 entzog die Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen, A.________ den Führerausweis vorsorglich mit sofortiger Wirkung auf unbestimmte Zeit und ordnete an, A.________ habe sich einer verkehrspsychologischen Eignungsabklärung zu unterziehen. Zur Begründung wurde ausgeführt, A.________ habe am 15. November 2017 mit seinem Personenwagen in einem Tunnel mit Gegenverkehr die Sicherheitslinie überfahren und zwei Autos überholt. Er habe zudem den Mindestabstand zum voraus fahrenden Fahrzeug nicht eingehalten. Aufgrund dieser rücksichtslosen und gefährlichen Widerhandlung bestehe der dringende Verdacht einer charakterlichen Nichteignung von A.________ zum Führen von Motorfahrzeugen.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 17. April 2018 wies dieser die Beschwerde ab.

Am 24. April 2018 reichte A.________ gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, ein. Mit Urteil vom 25. Juni 2018 wies die Abteilungspräsidentin die Beschwerde ab.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. Juli 2018 an das Bundesgericht beantragt A.________, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und von einem vorsorglichen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit sei abzusehen; der Führerausweis sei ihm für einen Monat zu entziehen. Ausserdem stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Regierungsrat beantragt die Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr geäussert.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen provisorischen Führerausweisentzug zur Abklärung der Fahreignung. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen, und der Beschwerdeführer ist befugt, sie zu erheben ( Art. 89 Abs. 1 BGG ). Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 BGG zulässig.

1.2. Das angefochtene Urteil schliesst das Verfahren allerdings nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG . Dieser ist anfechtbar, da er beim Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Tatbestandsvariante lit. a; Urteil 1C_310/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 1).

1.3. Beim vorsorglichen Führerausweisentzug handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 98 BGG (Urteile 1C_31/2016 vom 22. April 2016 E. 1.2; 1C_310/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 1; 1C_264/2014 vom 19. Februar 2015 E. 2). Der Beschwerdeführer kann daher nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen. Insoweit gelten die qualifizierten Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG . Der Beschwerdeführer muss darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze der angefochtene Entscheid inwiefern verletzen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen ( BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; vgl. zum Ganzen Urteil 1C_251/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1).

2. Die Rechtsmitteleingabe enthält die Sachverhaltsdarstellung aus der Sicht des Beschwerdeführers sowie eine Begründung, weshalb der Vorfall vom 15. November 2017 nicht geeignet sei, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers zu erwecken, so dass ihm gegenüber bloss ein Warnungsentzug von einem Monat auszusprechen sei. Konkret rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG anwende.

Die Beschwerdeschrift enthält jedoch keine - hier einzig zulässigen - Verfassungsrügen. Damit vermag sie den dargestellten, qualifizierten Begründungsanforderungen (vgl. E. 1.3 hiervor) nicht zu genügen.

3. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Hingegen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei Basel-Landschaft, Hauptabteilung Verkehrssicherheit, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Stohner