Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_371/2023 KI-generiert

Prosecutor v. Complainant Regarding Breach of Official Secrecy

Geschäftsnummer 1C_371/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a man filed a criminal complaint against a state prosecutor, accusing her of violating official secrecy by allegedly disclosing private financial and personal information about him to opposing parties in an ongoing fraud investigation. His complaint was forwarded to another prosecutorial department for review. However, when this department sought the higher court's decision regarding the authorization to conduct a criminal investigation, the court declined to grant such authorization, stating that the prosecutor acted lawfully in granting full access to the case files to the parties involved, which did not constitute a breach of official secrecy. Subsequently, the man appealed for the decision to be overturned and for an official investigation to proceed, yet his appeal did not substantiate claims of federal law violations, leading to the dismissal of his appeal without incurring costs.

Legislator-Regeste

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Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 110 Abs. 3 StGB, Art. 90 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 93 BV; Prosecutor v. Complainant Regarding Breach of Official Secrecy: His complaint was forwarded to another prosecutorial department for review. However, when this department sought the higher court's decision regarding the authorization to conduct a criminal investigation, the court declined to grant such authorization, stating that the prosecutor acted lawfully in granting full access to the case files to the parties involved, which did not constitute a breach of official secrecy. Subsequently, the man appealed for the decision to be overturned and for an official investigation to proceed, yet his appeal did not substantiate claims of federal law violations, leading to the dismissal of his appeal without incurring costs.

Schlagwörter

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Ermächtigung Verletzung des Amtsgeheimnisses Strafanzeige Betrugsermittlung Offenlegung von Daten Beamtenstatus Öffentlichkeitsprinzip

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BV

The basis for declining to rule on the appeal (non-entrée en matière) is implicitly linked to the violation of the duty to provide reasoning required by Art. 42 LTF, which is a procedural requirement based on constitutional law standards, though not explicitly cited in the dispositive as the direct reason for non-entry.

Art. 108 Abs. 1 BGG

This article is typically the basis for simplified procedures or decisions without further substantive review, which aligns with the decision to not rule on the merits (non-entrée en matière).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive as the basis for the decision not to impose costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_371/2023

Urteil vom 10. August 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Susanne Leu,

c/o Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Juni 2023 (TB230052-O/AEP).

Sachverhalt:

A. Im Rahmen des von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen Betrugs etc. reichte A.________ am 31. Mai 2022 bei der Zürcher Justizdirektion eine Strafanzeige wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses gegen die fallführende Staatsanwältin Susanne Leu ein. Er warf ihr vor, der Gegenpartei private Finanzinformationen und weitere Informationen über sein Privatleben offengelegt bzw. ihr Einsicht in geheimhaltungspflichtige Akten gewährt zu haben. Die Strafanzeige wurde zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich weitergeleitet.

Am 18. April 2023 überwies die Staatsanwaltschaft II die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. In der Sache beantragte sie, die Ermächtigung nicht zu erteilen.

Mit Beschluss vom 9. Juni 2023 erteilte das Obergericht der Staatsanwaltschaft II die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Susanne Leu nicht.

B. Mit Beschwerde vom 7. Juli 2023 beantragt A.________, diesen Entscheid aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Susanne Leu zu verpflichten oder ihr eventuell die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Susanne Leu zu erteilen.

C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung von Staatsanwältin Susanne Leu, einer Beamtin im Sinne dieser Bestimmung, zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist ( BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

2. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid unter anderem erwogen, die III. Strafkammer des Obergerichts habe mit Beschluss vom 28. März 2023 entschieden, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bzw. Staatsanwältin Susanne Leu der Privatklägerschaft im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu Recht volle Akteneinsicht gewährte. Der Beschluss sei in Rechtskraft erwachsen. Damit stehe fest, dass die Gewährung der vollen Akteneinsicht an die Privatklägerschaft durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bzw. Staatsanwältin Susanne Leu rechtmässig und damit von vornherein nicht strafrechtlich relevant gewesen sei. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern sich Staatsanwältin Leu durch die unbeschränkte Gewährung der Akteneinsicht an die Privatklägerschaft der Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht haben könnte. Die Strafanzeige sei damit haltlos und die Ermächtigung dementsprechend nicht zu erteilen.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser schlüssigen Erwägung des Obergerichts im angefochtenen Entscheid nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern er Bundesrecht verletzt. Er bringt vielmehr vor, er sei unschuldig und von der Privatklägerschaft, die ihre zivilrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllen wolle, zu Unrecht angezeigt worden. Seine Erklärungsversuche würden indessen nicht gehört, er fühle sich von der Beschwerdegegnerin unfair und rassistisch behandelt. Der Fall sei ihr daher zu entziehen. Diese Ausführungen gehen an der Sache vorbei und sind nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.

3. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi