Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_371/2017 KI-generiert

Interlocutory police-data decision: non-extendable deadline for improved brief and denial of extension request challenged via appeal.

Geschäftsnummer 1C_371/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the complainant's appeal and denied her request for free legal aid, with no costs imposed. The case involved a challenge to a cantonal court's interlocutory decision rejecting an extension request and ordering the complainant to submit an improved brief within a non-extendable deadline. The Court held that the appeal against this interlocutory ruling was inadmissible because the complainant failed to demonstrate a risk of irreparable harm or any other ground under Article 93(1) of the Federal Supreme Court Act (BGG), and a favorable outcome would not produce a final ruling. The appeal was deemed hopeless, but court fees were waived.

Legislator-Regeste

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Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG; Interlocutory police-data decision: non-extendable deadline for improved brief and denial of extension request challenged via appeal: The case involved a challenge to a cantonal court's interlocutory decision rejecting an extension request and ordering the complainant to submit an improved brief within a non-extendable deadline. The Court held that the appeal against this interlocutory ruling was inadmissible because the complainant failed to demonstrate a risk of irreparable harm or any other ground under Article 93(1) of the Federal Supreme Court Act (BGG), and a favorable outcome would not produce a final ruling. The appeal was deemed hopeless, but court fees were waived.

Schlagwörter

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Polizeidaten Polizei und öffentliche Ordnung Zwischenentscheid nicht wiedergutzumachender Nachteil Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids öffentliche Verhandlung Strafanzeige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. 1 BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it was against an interlocutory decision without demonstrating irreparable harm or other grounds.

Art. 108 BGG

Applied to dismiss the appeal in a simplified procedure due to obviously inadmissible grounds.

Art. 64 BGG

Denied the request for free legal aid due to the hopelessness of the proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Waived court costs for the federal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_371/2017

Urteil vom 12. Juli 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonspolizei Zürich,

Rechtsdienst, Kasernenstr. 29, Postfach, 8021 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Rekursabteilung, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Polizeidaten,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Mai 2017 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Abteilungspräsident.

Erwägungen:

1. A.________ erhob mit Eingabe vom 25. Mai 2017 Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 25. April 2017 und stellte dabei u.a. ein Fristerstreckungsgesuch, um ihre Beschwerde ergänzen zu können. Der Abteilungspräsident der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 30. Mai 2017 das Fristerstreckungsgesuch ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen eine verbesserte Beschwerdeschrift im Sinne der Erwägungen einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 8. Juli 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2017. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

3.1. Bei der angefochtenen Verfügung des Verwaltungsgerichts handelt sich um einen Zwischenentscheid. Unter dem Vorbehalt der hier nicht gegebenen Fälle von Art. 92 BGG ist die Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen ( BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Gegen einstweilen nicht anfechtbare Zwischenentscheide steht die Beschwerde daher erst im Anschluss an den Endentscheid offen (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG ).

3.2. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin behauptet zwar das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG . Aus ihren nicht nachvollziehbaren Ausführungen ergibt sich indessen nicht ansatzweise, inwiefern ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen sollte, der auch durch einen für sie günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden könnte. Im Weitern führt eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde offensichtlich nicht sofort zu einem Endentscheid. Da die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG offensichtlich weder dargetan noch ersichtlich sind, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kantonspolizei Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Abteilungspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli