Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_371/2014 KI-generiert

Petitioner v. Cantonal Court (Driving License Suspension Legal Aid Appeal)

Geschäftsnummer 1C_371/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who faced a two-year suspension of their driver's license imposed by the traffic authority due to prior infractions. Following the suspension, the authority indicated that the reinstatement of the driver's license would require the completion of new examinations at the individual's expense. The individual appealed this decision and requested legal aid, including the appointment of a free legal representative. However, the regional court denied the request for legal aid, citing a lack of need and the unlikelihood of success in the appeal. The individual subsequently filed a complaint against this denial but failed to adequately address the legal grounds for the complaint, leading to the denial of the appeal and legal aid request.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner v. Cantonal Court (Driving License Suspension Legal Aid Appeal): Following the suspension, the authority indicated that the reinstatement of the driver's license would require the completion of new examinations at the individual's expense. The individual appealed this decision and requested legal aid, including the appointment of a free legal representative. However, the regional court denied the request for legal aid, citing a lack of need and the unlikelihood of success in the appeal. The individual subsequently filed a complaint against this denial but failed to adequately address the legal grounds for the complaint, leading to the denial of the appeal and legal aid request.

Schlagwörter

KI-generiert
Unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtspflege Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Führerausweisentzug Fahren in fahrunfähigem Zustand Ausstandsverfahren Bedürftigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it failed to meet the formal requirements, leading to a decision not to enter upon the appeal under this simplified procedure.

Art. 64 BGG

The implicit request for free legal aid was rejected because the appeal was deemed obviously without merit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs could not be levied because the appeal was ruled inadmissible and the request for free legal aid was denied.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_371/2014

Urteil vom 13. August 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung .

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 30. Juni 2014.

Erwägungen:

1. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern verfügte am 4. April 2014 gegen A.________ eine Sperrfrist von 24 Monaten ab 2. Oktober 2012. Bedingt durch die lange Entzugsdauer machte es die Wiedererteilung des Führerausweises nach Ablauf der Sprerrfrist von zwei Jahren von der Ablegung neuer Prüfungen (Theorie, Verkehrskundeunterricht und Fahren / auf eigene Kosten) abhängig. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

2. A.________ erhob gegen diese Verfügung am 7. Mai 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Ernennung von Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Das Kantonsgericht Luzern wies mit Verfügung vom 30. Juni 2014 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowohl zufolge fehlender Bedürftigkeit als auch wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab.

3. A.________ führt mit Eingabe vom 30. Juli 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern. Am 12. August 2014 überwies das Kantonsgericht Luzern dem Bundesgericht Schreiben vom 23. und 30. Juli 2014 samt Beilagen, welche A.________ direkt beim Kantonsgericht gegen dessen Verfügung vom 30. Juni 2014 eingereicht hatte. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des Kantonsgerichts, die zur Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führte, nicht auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli