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1C_371/2010 KI-generiert

Appeal Against Refusal to Restore Suspensive Effect of Driver's License Conditions

Geschäftsnummer 1C_371/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who challenged a decision made by the security directorate of a Swiss canton regarding the conditions for reinstating their driving license. Initially, the individual had their license conditionally suspended due to health concerns related to the cardiovascular system. The security directorate mandated regular medical monitoring and required a medical certificate to continue driving after a specified period. After appealing the directive and having the appeal rejected, the individual sought to restore the suspensive effect of their appeal, which the administrative court denied. Subsequently, the individual escalated the matter to the Federal Tribunal, contesting the refusal of suspensive effect but failed to adequately substantiate claims of constitutional rights violations.

Legislator-Regeste

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Art. 98 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG; Appeal Against Refusal to Restore Suspensive Effect of Driver's License Conditions: Initially, the individual had their license conditionally suspended due to health concerns related to the cardiovascular system. The security directorate mandated regular medical monitoring and required a medical certificate to continue driving after a specified period. After appealing the directive and having the appeal rejected, the individual sought to restore the suspensive effect of their appeal, which the administrative court denied. Subsequently, the individual escalated the matter to the Federal Tribunal, contesting the refusal of suspensive effect but failed to adequately substantiate claims of constitutional rights violations.

Schlagwörter

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Verkehrsmedizinische Auflagen verfassungsmässige Anforderung Entzug der aufschiebenden Wirkung Verfahrensrechte Widerrufsrecht Wirkungen des Zertifikats Entzug der Konzession

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious deficiency in the statement of reasons.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_371/2010

Urteil vom 27. September 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

vertreten durch das Strassenverkehrsamt,

Abteilung Administrativmassnahmen,

Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Verkehrsmedizinische Auflagen,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juli 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung.

Erwägungen:

1. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hob mit Verfügung vom 18. September 2009 den am 22. Juli 2009 angeordneten vorsorglichen Entzug des Führerausweises von X.________ auf und verpflichtete ihn zur regelmässigen Kontrolle und Behandlung des Herz-Kreislauf-Systems und des Blutdrucks sowie zur strikten Befolgung der ärztlichen Weisungen. Sodann ordnete sie an, er habe nach Ablauf von zwei Jahren dem Strassenverkehrsamt ein ärztliches Zeugnis gemäss Verkehrszulassungsverordnung einzusenden. Das weitere Vorgehen werde nach Beurteilung des eingereichten Zeugnisses festgelegt. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog die Sicherheitsdirektion die aufschiebende Wirkung.

X.________ erhob am 31. Oktober 2009 Rekurs gegen die Verfügung vom 18. September 2009. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 26. Mai 2010 den Rekurs ab und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gegen den Regierungsratsbeschluss erhob X.________ am 29. Juni 2010 Beschwerde und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juli 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 30. August 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht liess sich die kantonalen Akten zustellen, verzichtete jedoch auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Streitgegenstand ist die verweigerte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Gemäss Art. 98 BGG kann der Beschwerdeführer somit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 313 E. 2 S. 315; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Dieser qualifizierten Rügepflicht kommt der Beschwerdeführer nicht nach. Er vermag mit seinen Ausführungen nicht darzulegen, inwiefern das Verwaltungsgericht in verfassungswidriger Weise das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

Somit kann offen bleiben, ob es sich bei der angefochtenen Verfügung überhaupt um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt.

5. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli