Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_370/2014 KI-generiert

Witness Examination Protocol Release Appeal

Geschäftsnummer 1C_370/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, two individuals filed a complaint regarding the release of witness interrogation records within an international legal assistance procedure sent to Slovenia. The Federal Criminal Court, however, did not accept the complaint, stating a lack of standing and considering it untimely. The two individuals subsequently appealed this decision to the Federal Tribunal, seeking to overturn the prior ruling. The appeal did not undergo any exchange of written briefs, and the tribunal found the individuals' response insufficient to address the reasons for the lower court's dismissal, ultimately leading to the determination that the appeal was inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 84 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Witness Examination Protocol Release Appeal: The Federal Criminal Court, however, did not accept the complaint, stating a lack of standing and considering it untimely. The two individuals subsequently appealed this decision to the Federal Tribunal, seeking to overturn the prior ruling. The appeal did not undergo any exchange of written briefs, and the tribunal found the individuals' response insufficient to address the reasons for the lower court's dismissal, ultimately leading to the determination that the appeal was inadmissible.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Slowenien Beschwerdelegitimation Rechtshilfe Beweisanspruch Einreiseverfahren Ausschluss eines Zeugen vereinfachtes Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible because the appellants failed to set out the grounds for appeal adequately.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Regulates the imposition of court costs on the appellants due to the appeal being dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_370/2014

Urteil vom 14. August 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

vertreten durch B.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich .

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Slowenien,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 25. Juli 2014.

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 17. Juli 2014 erhoben A.________ und B.________ im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens Beschwerde gegen die Herausgabe von Zeugeneinvernahmeprotokollen im vereinfachten Verfahren an Slowenien.

Am 25. Juli 2014 trat das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) darauf nicht ein. Es verneinte die Beschwerdelegitimation. Zudem erachtete es die Beschwerde als verspätet.

2. A.________ und B.________ führen hiergegen beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, und weiteren Anträgen.

3. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

4. Die Beschwerdeführer verlangen den Ausstand von Bundesrichter Fonjallaz, Aemisegger und Chaix sowie Gerichtsschreiber Bopp. Da diese Personen am vorliegenden Entscheid nicht mitwirken, ist das Begehren gegenstandslos.

5. Die Vorinstanz ist auf die ihr vorgelegte Beschwerde mit zwei voneinander unabhängigen Begründungen nicht eingetreten. Weder mit der einen noch der anderen setzen sich die Beschwerdeführer in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise auseinander. Schon aus diesem Grund kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

Auf die Beschwerde hätte auch deshalb nicht eingetreten werden können, weil offensichtlich kein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt.

6. Die Beschwerde ist unzulässig.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag je zur Hälfte auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Härri