Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_37/2020 KI-generiert

Driver's License Withdrawal for Breach of Cannabis Abstinence Condition

Geschäftsnummer 1C_37/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A man born in 1974, who has held a driver's license since 1993, had his license revoked on May 28, 2015, after testing positive for cannabis during a traffic stop. The revocation was due to drug addiction and deemed the man unfit to drive. The license was reinstated on February 19, 2016, on the condition that he would prove a 12-month cannabis abstinence. However, a urine test on March 15, 2016, showed cannabis metabolites, leading to another indefinite revocation on March 23, 2016, contingent upon demonstrating abstinence through seven urine samples over six months. Subsequent complaints by the man challenging these decisions were dismissed by the Canton of Aargau's Department of Economics and Home Affairs and later upheld by the Federal Tribunal. He petitioned for this judgment's annulment, arguing violations of legal process and questioning the legitimacy of the cannabis test results.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Driver's License Withdrawal for Breach of Cannabis Abstinence Condition: The revocation was due to drug addiction and deemed the man unfit to drive. The license was reinstated on February 19, 2016, on the condition that he would prove a 12-month cannabis abstinence. However, a urine test on March 15, 2016, showed cannabis metabolites, leading to another indefinite revocation on March 23, 2016, contingent upon demonstrating abstinence through seven urine samples over six months. Subsequent complaints by the man challenging these decisions were dismissed by the Canton of Aargau's Department of Economics and Home Affairs and later upheld by the Federal Tribunal. He petitioned for this judgment's annulment, arguing violations of legal process and questioning the legitimacy of the cannabis test results.

Schlagwörter

KI-generiert
Entzug des Führerausweises Cannabiskonsum Führerausweisentzug Verletzung der Verkehrsregeln strafrechtlicher Rücktritt wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Freistellung vom Verbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court imposed the court costs on the losing party based on this provision.

Art. 95 lit. a BGG

This article defines the scope of review regarding violations of federal law, which was the core legal question examined, evidenced by the reasoning, though not explicitly cited in the final numbered orders other than by implication through the dismissal of the appeal concerning the alleged violation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (21)

A-4979/2024 (2025-04-24)
Intelligence Agency Data Withholding Case Dismissed as Moot
«…sge- samt entnommen werden kann, was die antragsstellende Person verlangt (vgl. BGE 147 V 369 E. 4.2.1; Urteil des BGer 1C_37/2020 vom 24. Juni 2020 E. 1.2; BVGE 2017 I/4 nicht publ. E. 1.2; Urteil des BVGer A-4283/2022 vom 21. November 2023 E. 6.2;…»
WBE.2024.438 (2025-03-24) · ag
*R v. Smith* - License Revocation Overturned Due to Insufficient Factual Investigation
«…ellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben (Urteil - 14 - des Bundesgerichts 1C_37/2020 vom 24. Juni 2020, Erw. 4.3). Die Be- troffenen trifft dabei eine Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mit- zu…»
WBE.2024.40 (2024-08-13) · ag
Inmate Disciplinary Appeal Dismissed for Formal Deficiencies and Rejected Claims
«…ngefochtenen Ent- scheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_37/2020 vom 24. Juni 2020, Erw. 1.1; BGE 137 II 313, Erw. 1.3). Der Beschwerdeführer muss demnach darle- gen, in welchen Punkte…»
603 2024 66 (2024-07-09) · fr
Provisional License Revocation Upheld Due to Admitted Drug Use
«…sich ein Konsum von Cannabis bzw. Kokain nur kurze Zeit im Urin sicher nachweisen lässt (siehe insbesondere Urteil BGer 1C_37/2020 vom 24. Juni 2020 E. 5.1). Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 5.4. Da die Vorinstanz somit ernsthafte Zwe…»
9C_597/2023 (2023-12-20)
Case Concerning AHV Pension Deferral Supplement Calculation
«…rteil I 138/02 vom 27. Oktober 2003 E. 3.2.1, nicht publ. in: BGE 130 V 61 , aber in: SVR 2004 IV Nr. 25 S. 75; Urteil 1C_37/2020 vom 24. Juni 2020 E. 1.2), dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihm einen monatlichen Aufschubszuschlag von…»
A-4283/2022 (2023-11-21)
Industrial Consumer Lacks Standing to Challenge Auction Proceeds Decisions
«…sgesamt entnommen werden kann, was die antragsstel- lende Person verlangt (vgl. BGE 147 V 369 E. 4.2.1; Urteil des BGer 1C_37/2020 vom 24. Juni 2020 E.1.2; BVGE 2017 I/4 nicht publ. E. 1.2; je mit Hinweisen).…»
WBE.2022.213 (2022-11-01) · ag
Driver's License Revocation Upheld for Cannabis Consumption
«…en der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tra- gen, die daraus Vorteile für sich ableitet (Urteil des Bundesgerichts 1C_37/2020 vom 24. Juni 2020, Erw. 4.3). Mithin trägt die betroffene Per- son die Beweislast für die Einhaltung der Abstinenzaufla…»
WBE.2022.239 (2022-08-29) · ag
Driver's License Revocation Overturned Due to Insufficient Investigation of THC Metabolite Release
«…lgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen, die daraus Vorteile für sich ableitet (Urteil des Bundesgerichts 1C_37/2020 vom 24. Juni 2020, Erw. 4.3). Mithin trägt die betroffene Person die Beweislast für die Einhaltung der Abstinenzauflage…»
6B_881/2021 (2022-06-27)
Sexual Acts with a Child Conviction Upheld Despite Arbitrariness Claim
«…se. Es genügt, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, was die beschwerdeführende Person verlangt (Urteile 1C_37/2020 vom 24. Juni 2020 E. 1.2 und 2C_157/2019 vom 12. März 2019 E. 3.2). Die Rechtsbegehren sind nach Art. 42 Abs. 2 BGG z…»
9C_555/2021 (2021-12-23)
Claimant v. Social Insurance Institution: Disability Pension Entitlement Period
«…den kann, was die beschwerdeführende Person verlangt (SVR 2004 IV Nr. 25 S. 75 E. 3.2.1 mit Hinweisen, I 138/02; Urteil 1C_37/2020 vom 24. Juni 2020 E. 1.2). 2.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Weiterausrichtung der ihm befristet zugesprochenen…»
4A_201/2021 (2021-11-26)
Service Company v. Regional Joint Professional Commission (Appointment of Control Body)
«…134 III 379 E. 1.3; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_37/2020 vom 24. Juni 2020 E. 1.1; vgl. allerdings BGE 133 II 409 E. 1.4.1). 2.2.4. Schliesslich trifft es zwar zu, dass die…»
1C_286/2021 (2021-10-01)
Driver License Withdrawal for Reckless Foreign Traffic Offense
«…83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ; vgl. auch Urteil 1C_37/2020 vom 24. Juni 2020 E. 1.3 mit Hinweis), weshalb auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten…»
1C_424/2020 (2021-08-10)
Driver Competency Testing Overturned After Clumsy Parking
«…dung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen ( BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 235 E. 2 S; 133 II 409 E. 1.4.2; Urteil 1C_37/2020 vom 24. Juni 2020 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrem Hauptbegehren, unter Aufhebung der Verfügung der K…»
1C_362/2020 (2021-06-14)
Federal Supreme Court Overturns Partial Reinstatement of Agricultural Driving License Due to Confirmed Alcohol Dependence and Relapse
«…und Art. 17 Abs. 5 SVG erneut und zwingend auf unbestimmte Zeit zu entziehen (vgl. BGE 141 II 220 E. 3.1.1; Urteil 1C_37/2020 vom 24. Juni 2020 E. 4.1). 2.7.3. Weshalb dem Beschwerdegegner der Führerausweis der Spezialkategorie G aus Gründen de…»
1C_330/2020 (2021-03-10)
Driving Under Influence of Cannabis: Aptitude Examination Upheld, Provisional License Withdrawal Overturned
«…lässt und daher die Aussagekraft von Urinproben zum Suchtverhalten der vergangenen Monate beschränkt sind (vgl. Urteil 1C_37/2020 vom 24. Juni 2020 E. 5.1). Die Vorinstanz verfiel damit nicht in Willkür, wenn sie die behauptete Cannabisabstinenz auf…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_37/2020

Urteil vom 24. Juni 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Kneubühler, Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Keller,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,

Departement Volkswirtschaft und Inneres

des Kantons Aargau.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 4. Dezember 2019

(WBE.2019.292).

Sachverhalt:

A. Der 1974 geborene A.________ ist seit 1993 Inhaber eines Führerausweises. Am 28. Mai 2015 fielen bei einer Verkehrskontrolle äussere Anzeichen auf Betäubungsmittelkonsum auf, worauf A.________ bei einem Betäubungsmittelschnelltest positiv auf Cannabis getestet wurde. Nachdem mit Verfügung vom 11. September 2015 A.________ der Führerausweis rückwirkend per 28. Mai 2015 (Sicherungsentzug wegen Drogensucht/Nichteignung) entzogen worden war, wurde er ihm am 19. Februar 2016 wiedererteilt unter der Auflage der Einhaltung und des Nachweises einer Cannabisabstinenz während zwölf Monaten. Die gegen diese Auflage erhobenen Rechtsmittel wurden in der Folge abgewiesen.

Da eine am 15. März 2016 durchgeführte Urinkontrolle als positiv auf Cannabis ausgefallen gewertet wurde, entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau den Führerausweis am 23. März 2016 auf unbestimmte Zeit und machte eine Wiedererteilung unter anderem vom Nachweis einer Cannabisabstinenz (sieben Urinproben verteilt auf sechs Monate) abhängig. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wurde vom Departement Volkswirtschaft und Inneres auf dessen Begehren hin zunächst sistiert. Da ihm mit Verfügung vom 28. Februar 2017 der Führerausweis wiedererteilt wurde, schrieb das Departement in der Folge das Verfahren am 22. Mai 2017 als gegenstandslos ab. Einen diesen Abschreibungsbeschluss bestätigenden Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau hob das Bundesgericht mit Urteil 1C_641/2017 vom 18. September 2018 auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an das Departement zurück. Dieses wies die Beschwerde daraufhin mit Entscheid vom 26. Juni 2019 ab.

B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 4. Dezember 2019 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils.

Das Strassenverkehrsamt, das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und das Bundesamt für Strassen beantragen die Abweisung der Beschwerde. A.________ hat repliziert.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeschrift hat unter anderem ein Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Das Begehren umschreibt den Umfang des Rechtsstreits und muss grundsätzlich so formuliert werden, dass es bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden kann. Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist ( Art. 107 Abs. 2 BGG ), darf sich diese grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung bzw. Rückweisung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Der Beschwerdeführer hat demnach anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderung des Dispositivs beantragt werden. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich, damit die Beschwerde zulässig ist, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte ( BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.: s. allerdings auch BGE 133 II 409 E. 1.4.1 S. 414 f.).

1.2. Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung ( BGE 123 IV 125 E. 1 S. 127; Urteil 4P.266/2006 vom 13. Dezember 2006 E. 1.3). Nach der Rechtsprechung schadet eine sichtlich ungewollte oder unbeholfene Wortwahl der am Recht stehenden Person ebensowenig wie eine nicht geglückte oder rechtsirrtümliche Ausdrucksweise. Es genügt, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, was die beschwerdeführende Person verlangt (SVR 2004 IV Nr. 25 S. 75, I 138/02 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

1.3. Der Rechtsuchende beantragt in seiner Beschwerdeschrift lediglich, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Ein solcher rein kassatorischer Antrag genügt grundsätzlich nicht. Aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerdeschrift ergibt sich jedoch, dass es dem Beschwerdeführer um die Feststellung der Widerrechtlichkeit des Führerausweisentzuges vom 23. März 2016 geht; an einer solchen Feststellung hat er ein schutzwürdiges Interesse (vgl. Urteil 1C_641/2017 vom 18. September 2018).

1.4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 82 lit. a, Art. 83

e contrario , Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ), weshalb auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten ist.

2.

2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand. Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft es dagegen lediglich insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 und 1.7.2 S. 106 mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können ( BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.). Das Vorbringen von Tatsachen oder Beweismitteln, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig ( BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23). Der erst nach dem kantonalen Urteil entstandene Mailverkehr zwischen dem Rechtsuchenden und einem deutschen Experten ist daher als echtes Novum im Vorneherein unbeachtlich.

3. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, als es die Rechtmässigkeit des Führerausweisentzuges vom 23. März 2016 bestätigte.

4.

4.1. Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Für die Fahreignung ist unter anderem erforderlich, dass der Motorfahrzeugführer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt ( Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG ). Der Führerausweis ist zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen ( Art. 16 Abs. 1 SVG ). Insbesondere wird einer Person der Führerausweis zwingend auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen, oder sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst ( Art. 16d Abs. 1 lit. a und b SVG ). Diesfalls kann der Ausweisentzug selbst ohne Vorliegen einer konkreten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln erfolgen (vgl. BGE 133 I 331 E. 9.1 S. 351 f.). Sicherungsentzüge dienen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit; in den entsprechenden Verfahren gilt die Unschuldsvermutung nicht ( BGE 140 II 334 E. 6 S. 339).

4.2. Der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis kann in Anwendung von Art. 17 Abs. 3 SVG bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis gemäss Art. 17 Abs. 5 SVG wieder zu entziehen.

4.3. Gemäss dem im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist es Sache der Behörde und nicht der Parteien, den Sachverhalt festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben. Der Untersuchungsgrundsatz ändert hingegen an der objektiven Beweislast nichts. Demnach hat diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen, die daraus Vorteile für sich ableitet (Urteil 1C_526/2018 vom 17. Januar 2019 E. 4.2; vgl. auch BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 ff.).

5.

5.1. Nachdem dem Beschwerdeführer der Führerausweis am 11. September 2015 wegen Nichteignung aufgrund einer Drogensucht entzogen worden war, wurde ihm dieser am 19. Februar 2016 wiedererteilt unter der Auflage der Einhaltung und des Nachweises einer Cannabisabstinenz während zwölf Monaten. Die Rechtmässigkeit dieser Auflage ist im vorliegenden Verfahren nicht länger streitig. Somit oblag es grundsätzlich dem Beschwerdeführer, seine Cannabisabstinenz nachzuweisen. Da sich ein Konsum von Cannabis nur kurze Zeit im Urin sicher nachweisen lässt, ist die Aussagekraft von Urinproben, die an einem vom Fahrzeugführer frei gewählten Termin erhoben werden, beschränkt. Schon aus diesem Grund verstösst es nicht gegen Bundesrecht, dass das kantonale Gericht den Resultaten der "freiwillig" beim Hausarzt abgegebenen Urinprobe vom 21. März 2016 keine massgebliche Bedeutung für die vorliegend streitigen Belange eingeräumt hat.

5.2. Die Vorinstanz bestätigte die Rechtmässigkeit des erneuten Entzugs des Führerausweises, da in der Urinprobe vom 15. März 2016 Abbauprodukte von Cannabis nachgewiesen wurden. Damit habe der Beschwerdeführer gegen die mit der Wiedererteilung verbundene Auflage des Nachweises einer Cannabisabstinenz verstossen. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, am Tag der Urinprobe so krank gewesen zu sein, dass ihm die Abgabe des Urins eigentlich nicht zumutbar gewesen wäre. Die Vorinstanz hat sachverhaltlich festgestellt, der Beschwerdeführer habe im Vorfeld und am Tag der Urinkontrolle an einer akuten Erkrankung gelitten, doch lasse sich den Akten nicht entnehmen, wie schwer diese gewesen sei. Er lege auch nicht substanziiert dar, weshalb er nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Urinprobe abzugeben; dies ergebe sich namentlich auch nicht aus dem wenige Tage später verfassten Arztzeugnis. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Eingabe zwar das Gegenteil, setzt sich aber mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht substanziiert auseinander. Deren Annahme, der Beschwerdeführer sei ohne Gesundheitsgefährdung in der Lage gewesen, dem Aufgebot zu folgen, ist daher nicht willkürlich. Im Übrigen hat er die Urinprobe tatsächlich abgegeben und machte jedenfalls vor Vorinstanz nicht geltend, deren Ergebnisse seien aufgrund seiner Krankheit nicht verwertbar (vgl. auch E. 5.5 hienach).

5.3. Gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen wurde in der Urinprobe vom 15. März 2016 mittels flüssigchromatographisch-massenspektrometischen Verfahrens Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure (THC-COOH), ein inaktives Stoffwechselprodukt von Cannabis, nachgewiesen. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, vermag diese Feststellung nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Insbesondere erscheint die Erwägung des kantonalen Gerichts nicht als offensichtlich unrichtig, wonach es sich bei der unrichtigen Datierung der Probe um ein einfaches Versehen der Kontrollperson handelte, woraus nicht der Schluss gezogen werden kann, die Probe sei im Labor verwechselt worden.

5.4. Wie das kantonale Gericht im Weiteren nachvollziehbar dargelegt hat und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, ist für die vorliegend streitigen Belange unerheblich, in welchem Umfang er Cannabis konsumiert hat, so dass eine quantitative Analyse entbehrlich erscheint. Da gemäss einem allgemeinen Grundsatz lediglich über für den Ausgang des Verfahrens erhebliche Tatsachen Beweis zu führen ist (vgl. BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472 mit weiteren Hinweisen), durfte die Vorinstanz - ohne damit eine Gehörsverletzung zu begehen - auf die Abnahme weiterer Beweise zum genauen THC-COOH-Gehalt des Urins verzichten.

5.5. Aus dem Nachweis des THC-COOH in der Urinprobe vom 15. März 2016 schloss das kantonale Gericht auf einen Cannabis-Konsum kurz vor der Abgabe dieser Probe. Auch diese Feststellung erscheint nicht offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig (vgl. zur Verbindlichkeit einer auf Indizien gestützten Sachverhaltsfeststellung: BGE 144 I 28 E. 2.4 S. 31). Soweit der Beschwerdeführer letztinstanzlich erstmals geltend macht, die in der Probe vom 15. März 2016 nachgewiesenen Abbauprodukte von Cannabis stammten nicht aus einem damals aktuellen Konsum, sondern durch eine krankheitsbedingte Auflösung von THC-COOH-Körperdepots, die noch aus früherem Konsum stammten, enthält seine Argumentation neue Tatsachenbehauptungen, die mit Blick auf Art. 99 BGG grundsätzlich unzulässig sind und stützt sich auf unbeachtliche neue Beweismittel (vgl. E. 2.3 hievor).

6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Nabold