Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_37/2015 KI-generiert

German National v. Switzerland (Damages after Extradition)

Geschäftsnummer 1C_37/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a German national who was extradited from Switzerland to Germany for prosecution under weapons law violations. The individual challenged the extradition through various legal avenues, including a complaint to the Federal Criminal Court and later claims for damages against Germany, alleging violations of the European Extradition Convention. Both the district and the appellate court in Switzerland dismissed his claims, leading him to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal, which ultimately decided not to accept the case due to the insufficiency of the appellant’s arguments and the lack of grounds for legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 43 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; German National v. Switzerland (Damages after Extradition): The individual challenged the extradition through various legal avenues, including a complaint to the Federal Criminal Court and later claims for damages against Germany, alleging violations of the European Extradition Convention. Both the district and the appellate court in Switzerland dismissed his claims, leading him to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal, which ultimately decided not to accept the case due to the insufficiency of the appellant’s arguments and the lack of grounds for legal aid.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen Entschädigung Auslieferung Strafanzeige Waffengesetz ZPO-Bestimmung Verfahrensverletzungen ausländische Staatsangehörige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used by the President to decide on the inadmissibility of the appeal in a simplified procedure because the appellant did not sufficiently address the reasoning of the lower court.

Art. 64 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was hopeless.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_37/2015

Urteil vom 21. Januar 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,

Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Entschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 3. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer.

Erwägungen:

1. Am 20. August 2012 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A.________ an Deutschland zur Strafverfolgung wegen Verstosses gegen das Waffengesetz.

Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 19. Dezember 2012 ab; ebenso die Einrede des politischen Delikts.

Dagegen reichte A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Mit Urteil vom 15. Januar 2013 trat dieses auf die Beschwerde nicht ein, da jedenfalls kein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorlag (1C_17/2013).

2. Im Frühling/Sommer 2014 erhob A.________ beim Bezirksgericht Rheinfelden verschiedene Klagen gegen die Bundesrepublik Deutschland. Er machte im Wesentlichen geltend, diese habe das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (SR 0.353.1) verletzt und schulde ihm deshalb Schadenersatz.

Am 15. Oktober 2014 trat das Bezirksgericht auf die Klagen nicht ein.

Auf die von A.________ dagegen erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Aargau (Zivilgericht, 2. Kammer) nicht ein.

A.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben.

3. Die Vorinstanz gibt eine Haupt- und eine Eventualbegründung. Sie kommt zum Schluss, auf die Berufung könne aus formellen Gründen nicht eingetreten werden (E. 1.1). Hätte es sich anders verhalten, hätte die Berufung aus materiellrechtlichen Gründen abgewiesen werden müssen (E. 1.2).

Weder mit der einen noch der anderen Begründung der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise auseinander. Schon deshalb kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden ( BGE 133 IV 119 ).

Da dies offensichtlich ist, entscheidet der Präsident als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren und beschränkt sich die Begründung des bundesgerichtlichen Entscheids auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG ).

Die Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Art. 43 BGG fällt ausser Betracht.

4. Die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG kann nicht bewilligt werden, da die Beschwerde aussichtslos war. Der Beschwerdeführer tut im Übrigen auch seine Bedürftigkeit nicht dar. Er trägt deshalb die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri