Complainant v. Cantonal High Court Officials
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed criminal complaints against unknown officials from a psychiatric center and a psychiatric university hospital. The local prosecutor's office forwarded the complaints to a higher court to decide whether to authorize an investigation. The court ultimately declined to grant permission, stating that there was no sufficient initial suspicion based on the allegations presented. Subsequently, the individual submitted a complaint against this decision, but the Federal Tribunal found that the complaint did not meet the required legal standards for consideration, leading to its dismissal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Cantonal High Court Officials: The local prosecutor's office forwarded the complaints to a higher court to decide whether to authorize an investigation. The court ultimately declined to grant permission, stating that there was no sufficient initial suspicion based on the allegations presented. Subsequently, the individual submitted a complaint against this decision, but the Federal Tribunal found that the complaint did not meet the required legal standards for consideration, leading to its dismissal.
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KI-generiertThe appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious defect in the statement of grounds.
The decision waived the imposition of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_369/2012
Urteil vom 13. August 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Postfach 9780, 8036 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Juli 2012.
Erwägungen:
1. X.________ reichte gegen unbekannte Beamte des Psychiatriezentrums Hard und der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich Strafanzeigen ein. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich überwies die Strafanzeigen mit Verfügung vom 7. März 2012 der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zum Entscheid über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte der Staatsanwaltschaft I die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht. Sie führte zusammenfassend aus, dass sich weder aus den Ausführungen des Anzeigers noch aus den Akten ein Anfangsverdacht bezüglich der diversen Vorwürfe ergebe.
2. X.________ führt mit Eingabe vom 7. August 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund. Er legt nicht dar, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende Erwägung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft I, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli