Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_368/2025 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Qualified Electronic Signature

Geschäftsnummer 1C_368/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Mit elektronischer Eingabe vom 27. Mai 2025 erhob A.________ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 11. Juni 2025, mit dem sein Ausstandsbegehren gegen einen Appellationsgerichtspräsidenten (André Equey) unter Kostenfolge abgewiesen worden war. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Eingabe am gleichen Tag gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) auf dem elektronischen Weg dem Bundesgericht.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 8 Abs. 1 VwVG, Art. 42 Abs. 4 BGG, Art. 39 Abs. 2 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Dismissed for Lack of Qualified Electronic Signature: Mai 2025 erhob A.________ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 11. Juni 2025, mit dem sein Ausstandsbegehren gegen einen Appellationsgerichtspräsidenten (André Equey) unter Kostenfolge abgewiesen worden war. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Eingabe am gleichen Tag gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) auf dem elektronischen Weg dem Bundesgericht.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausstandsbegehren fehlende Unterschrift Elektronische Signatur Eröffnung des Entscheids vereinfachtes Verfahren Formerfordernisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure because it was formally invalid.

Art. 60 Abs. 3 BGG

The judgment was communicated electronically to the appellant.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

Art. 68 BGG

No party compensation was awarded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_368/2025

Urteil vom 29. August 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

André Equey,

c/o Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstandsbegehren,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 11. Juni 2025 (DGV.2025.4).

Erwägungen:

1. Mit elektronischer Eingabe vom 27. Mai 2025 erhob A.________ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 11. Juni 2025, mit dem sein Ausstandsbegehren gegen einen Appellationsgerichtspräsidenten (André Equey) unter Kostenfolge abgewiesen worden war. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Eingabe am gleichen Tag gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) auf dem elektronischen Weg dem Bundesgericht.

Am 2. Juli 2025 schickte das Bundesgericht A.________ - wie von diesem gewünscht auf dem elektronischen Weg an die von ihm angegebene, mit einem Konto der anerkannten Plattform für die sichere Zustellung IncaMail verknüpfte E-Mail-Adresse - eine Nachricht mit dem Betreff "1C_368/2025: Eingangsanzeige / Aufforderung zur Mängelbehebung (Verfügung) ", die als Anhang eine Verfügung vom gleichen Datum im PDF-Format enthielt. Mit dieser wurde ihm zum einen der Eingang seiner Beschwerde gegen den erwähnten Entscheid des Appellationsgerichts bestätigt. Zum anderen wurde er darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von Art. 42 Abs. 4 BGG versehen sei, und aufgefordert, diesen Mangel bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Bereits im Text der Nachricht wurde dabei darauf hingewiesen, was Inhalt der Verfügung sei. Die Nachricht, deren Versand über die vom Bundesgericht für elektronische Zustellungen verwendete anerkannte Plattform für die sichere Zustellung PrivaSphere erfolgte, die mit der Zustellplattform IncaMail interoperabel ist, wurde gemäss der Verfallquittung von PrivaSphere innert der siebentägigen Abholfrist nicht abgeholt und deshalb automatisch zurückgezogen.

2. Nach Art. 42 Abs. 4 BGG muss die Rechtsschrift bei elektronischer Einreichung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 2026 über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) versehen werden. Die vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht elektronisch eingereichte und von diesem gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG dem Bundesgericht übermittelte Beschwerde gegen den erwähnten Entscheid der Vorinstanz ist nicht mit einer derartigen Signatur versehen. Wie vorstehend ausgeführt, forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer deshalb auf, diesen Mangel bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die betreffende Verfügung wurde ihm dabei in der erwähnten Weise entsprechend seinem Wunsch auf dem elektronischen Weg geschickt (vgl. Art. 39 Abs. 2 BGG), wobei bereits im Text der Nachricht, welche die Verfügung als Anhang enthielt, auf deren Inhalt hingewiesen wurde. In der Folge wurde die elektronische Nachricht zwar nicht abgeholt; sie gilt indes ungeachtet dessen als zugestellt (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG; Art. 8 Abs. 5 des Reglements des Bundesgerichts vom 20. Februar 2017 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen [ReRBGer; SR 173.110.29]).

Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz wurde gemäss den bei der Vorinstanz eingeholten Abgabe- und Abholquittungen von IncaMail am 26. Juni 2025 über diese Plattform auf dem elektronischen Weg an den Beschwerdeführer gesandt und von diesem am gleichen Tag angenommen. Innert der am Tag nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mittels elektronischer Zustellung (Art. 44 Abs. 1 BGG) bis am 27. August 2025 (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) laufenden Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG und bis heute reichte der Beschwerdeführer keine mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem ZertES versehene Beschwerde ein. Damit ist die Beschwerde offensichtlich formungültig und ist androhungsgemäss ohne weiteren Vorkehrungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten.

3. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer elektronisch (Art. 60 Abs. 3 BGG) und den weiteren Verfahrensbeteiligten postalisch eröffnet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, sowie dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Departementale Rechtsabteilung (z.K.), und der Kantonspolizei Basel-Stadt, Motorfahrzeugkontrolle (z.K.), mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Baur