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1C_368/2017 KI-generiert

Citizen v. Public Prosecutor: Denial of Investigation Authorization Upheld

Geschäftsnummer 1C_368/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed against a prosecutor regarding alleged misconduct, including failure to report a crime and manipulative behavior that led to a conviction without legal grounds. The local prosecutor's office forwarded the case to the cantonal court, which subsequently denied authorization to initiate a criminal investigation, citing a lack of sufficient suspicion of criminal activity. The complainant then filed a legal appeal against this decision, but the higher court found that the appeal did not adequately address the reasons for the lower court's ruling and failed to meet procedural requirements, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Citizen v. Public Prosecutor: Denial of Investigation Authorization Upheld: The local prosecutor's office forwarded the case to the cantonal court, which subsequently denied authorization to initiate a criminal investigation, citing a lack of sufficient suspicion of criminal activity. The complainant then filed a legal appeal against this decision, but the higher court found that the appeal did not adequately address the reasons for the lower court's ruling and failed to meet procedural requirements, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Strafanzeige Säumnis der Staatsanwaltschaft Ermächtigung zur Strafverfolgung Beweislosigkeit verfassungsmässige Anforderung Durchsuchungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed in simplified procedure because it did not meet the formal requirements (non-entry into the merits).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_368/2017

Urteil vom 20. Juli 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Markus Imholz,

c/o Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Juni 2017

des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. A.________ erstattete am 20. März 2017 Strafanzeige gegen den Staatsanwalt Markus Imholz wegen "falscher Untersuchung, nicht Anzeigen einer Straftat, Vertuschung und manipulatives Verhalten das zu einer Verurteilung gekommen ist ohne Rechtsgrundlage". Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich überwies die Akten mit Verfügung vom 18. April 2017 an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, um über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Mit Beschluss vom 7. Juni 2017 erteilte die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, dass in keiner Hinsicht ein hinreichender Anfangsverdacht bezüglich eines strafrechtlich relevanten Verhaltens ersichtlich sei.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 7. Juli 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Der Beschwerdeführer ersucht um eine Erstreckung der Beschwerdefrist, damit er eine Beschwerdeergänzung nachreichen könne. Bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckt werden kann. Dem Gesuch kann somit nicht entsprochen werden.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der III. Strafkammer nicht auseinander und legt somit nicht dar, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte, bzw. der Beschluss der III. Strafkammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli