Appeal against Administrative Court Judgments Concerning Vehicle Registration Document Withdrawal Dismissed as Untimely
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person filed a complaint against the decisions of an administrative court regarding the withdrawal of their vehicle registration. The individual sought to restore the legal deadline for appealing decisions that were made over a year prior but failed to provide adequate justification for the significant delay in filing. Consequently, the request to restore the deadline was denied, and the court decided not to entertain the appeals due to the late submission. No costs were imposed on the applicant in this case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 49 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 50 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal against Administrative Court Judgments Concerning Vehicle Registration Document Withdrawal Dismissed as Untimely: The individual sought to restore the legal deadline for appealing decisions that were made over a year prior but failed to provide adequate justification for the significant delay in filing. Consequently, the request to restore the deadline was denied, and the court decided not to entertain the appeals due to the late submission. No costs were imposed on the applicant in this case.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to rule on the non-admissibility of the appeals under simplified procedure due to late submission.
The request for reinstatement of the appeal deadline was rejected based on this article.
Used to decide that no court costs shall be charged.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_368/2013
Urteil vom 29. April 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Buchhaltung, Postfach 4165, 6000 Luzern 4.
Gegenstand
Entzug Fahrzeugausweis,
Beschwerde gegen die Urteile vom 6. Januar 2012 und 24. November 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern.
In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 20. April 2013 (Postaufgabe 23. April 2013) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 24. November 2010 und 6. Januar 2012 erhoben hat;
dass eine mangelhafte Eröffnung im Sinne von Art. 49 BGG dieser Urteile nicht ersichtlich ist;
dass die dreissigtägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG gegen die beiden Urteile längstens abgelaufen ist;
dass das Bundesgericht dem Beschwerdeführer hinsichtlich der beiden angefochtenen Urteile bereits mit Schreiben vom 24. Februar 2012 mitgeteilt hat, dass eine Rechtsmittelfrist nicht erstreckt werden könne (Art. 47 Abs. 1) und den Beschwerdeführer auf die Möglichkeiten einer Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 50 BGG hingewiesen hat;
dass der Beschwerdeführer vorliegend denn auch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 50 BGG ersucht hat;
dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine Partei, die unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung ersuchen kann;
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt - und solches auch nicht ersichtlich ist - weshalb er über ein Jahr lang (bezüglich des Urteils vom 6. Januar 2012) bzw. viel länger (bezüglich des Urteils vom 24. November 2010) unverschuldeterweise abgehalten worden sei, selbst oder durch einen Vertreter die entsprechenden Beschwerden beim Bundesgericht einzureichen;
dass das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist;
dass somit auf die Beschwerden gegen die Urteile vom 6. Januar 2012 und 24. November 2010 wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
erkennt der Präsident:
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Buchhaltung, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli