Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_368/2012 KI-generiert

Switzerland v. Germany Extradition Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 1C_368/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a request for extradition was made by the Saxon Ministry of Justice in Germany for an individual who was in extradition custody in Switzerland. The individual faced sentences totaling one year and ten months for fraud, along with additional charges including subsidy fraud and embezzlement, originating from multiple court decisions in Germany. The Swiss Federal Office of Justice initially approved the extradition, but the Federal Criminal Court later amended this decision, excluding certain charges. The individual subsequently contested this ruling, seeking a complete dismissal of the extradition request, which led to an appeal before the Swiss Federal Tribunal over whether to accept the appeal based on its significance.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 109 BGG, Art. 109 i.V.m, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Switzerland v. Germany Extradition Appeal Dismissed: The individual faced sentences totaling one year and ten months for fraud, along with additional charges including subsidy fraud and embezzlement, originating from multiple court decisions in Germany. The Swiss Federal Office of Justice initially approved the extradition, but the Federal Criminal Court later amended this decision, excluding certain charges. The individual subsequently contested this ruling, seeking a complete dismissal of the extradition request, which led to an appeal before the Swiss Federal Tribunal over whether to accept the appeal based on its significance.

Schlagwörter

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Auslieferung an Deutschland Auslieferung Auferlegung der Verfahrenskosten schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland ausländischer Entscheid Fall des Ausschlusses konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Cited in the reasoning regarding the decision to not enter into the merits of the appeal when no particularly important case is present.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant due to the outcome of the procedure (non-admission of the appeal).

Art. 68 BGG

The court ruled that no party compensation would be awarded.

Art. 84 BGG

Cited in the reasoning to establish the admissibility requirements for the appeal, which ultimately led to the non-admission.

Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG

Cited in the reasoning regarding the automatic suspensive effect of the appeal, which rendered the specific request for it moot.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_368/2012

Urteil vom 6. September 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Merkli,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

X.________, z. Zt. in Auslieferungshaft,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Frei, substituiert durch M.A. HSG Andreas Jörger,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung.

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Juli 2012

des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 21. Januar 2011, ergänzt am 12. Mai 2011, ersuchte das sächsische Staatsministerium der Justiz die schweizerischen Behörden um Auslieferung von X.________ zur Vollstreckung von Freiheitsstrafen von einem Jahr und zehn Monaten sowie (zusätzlich) neun Monaten wegen Betruges, Subventionsbetruges und Veruntreuung von Arbeitsentgelt. Rechtskräftig ausgefällt wurden die Freiheitsstrafen durch das Urteil vom 21. Juli 2006 des Amtsgerichts Dresden (unter Einbezug der Urteile vom 16. Juni 2005 und vom 7. März 2006 in Verbindung mit dem Widerrufsbeschluss desselben Gerichtes vom 30. September 2009) sowie durch das Urteil vom 5. Dezember 2008 des Amtsgerichts Dippoldiswalde (in Verbindung mit dem Urteil vom 4. August 2009 des Landgerichts Dresden). Mit Zusatzbegehren vom 20. Juni 2011 ersuchten die deutschen Behörden auch noch um Auslieferung der Verfolgten für einen ihr mit Haftbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 6. Dezember 2010 zusätzlich zur Last gelegten Betrugsfall.

B. Das Bundesamt für Justiz (BJ) erliess am 14. Februar 2012 einen Auslieferungshaftbefehl und bewilligte die Auslieferung der Verfolgten an Deutschland für die dem Ersuchen (samt Ergänzungen) zugrunde liegenden Straftaten. Eine von der Verfolgten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 20. Juli 2012 teilweise gut, indem es das Dispositiv des Auslieferungsentscheides des BJ vom 14. Februar 2012 wie folgt änderte:

"Die Auslieferung der Verfolgten an Deutschland wird für die den Auslieferungsersuchen des sächsischen Staatsministeriums der Jusitiz vom 21. Januar 2011, ergänzt am 12. Mai 2011, sowie vom 20. Juni 2011 zugrunde liegenden Straftaten bewilligt - mit Ausnahme der Straftaten bezüglich Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 7. März 2006, Urteil des Amtsgerichts Dippoldiswalde vom 5. Dezember 2008 sowie bezüglich Haftbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 6. Dezember 2010."

C. Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 20. Juli 2012 gelangte X.________ mit Beschwerde vom 6. August 2012 an das Bundesgericht. Sie beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die vollständige Abweisung des Auslieferungsersuchens.

Das BJ beantragt, auf die Beschwerde sei (mangels besonders bedeutenden Falles) nicht einzutreten. Das Bundesstrafgericht hat auf Stellungnahme verzichtet. Eine Replik traf innert angesetzter Frist nicht ein.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

2. Zwar geht es im vorliegenden Fall um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich wäre. Zu prüfen ist jedoch zusätzlich, ob es sich hier um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

2.1 Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 IV 125 E. 1.4 S. 128 f.; 129 E. 1 S. 130; 131 E. 2-3 S. 131 f.; 132 E. 1 S. 133 f.; 215 E. 1.2 S. 217 f.; 271 E. 2.2.2 S. 274). Auch bei Auslieferungen kann ein besonders bedeutender Fall nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich namentlich keine wichtigen bzw. erstmals zu beurteilenden Rechtsfragen, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedürften ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161; zur einschlägigen Praxis vgl. Heinz Aemisegger/Marc Forster, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 84 N. 29-32a). An einem besonders bedeutenden Fall (bzw. an einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) fehlt es insbesondere, wenn sich der Vorwurf, die Vorinstanz sei von der Praxis des Bundesgerichtes abgewichen, in appellatorischer Kritik an den materiellen Erwägungen des angefochtenen Entscheides erschöpft (Urteile 1C_358/2012 vom 24. August 2012 E. 2.2; 1C_219/2010 vom 25. Mai 2010 E. 4; vgl. Aemisegger/Forster, a.a.O., Art. 84 N. 30).

2.2 Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über das Nichteintreten auf eine Beschwerde, wenn kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet (Abs. 3; zum vereinfachten Verfahren nach Art. 109 i.V.m. Art. 84 und Art. 107 Abs. 3 BGG vgl. näher BGE 133 IV 125 ff.).

2.3 Das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles begründet die Beschwerdeführerin mit ihren materiellen Vorbringen gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen (als Grundlage für die erfolgte Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei der massgebliche Sachverhalt von den Vorinstanzen in unzulässiger Weise "ergänzt" worden. Zur Begründung dieser materiellrechtlichen Einwände gegen die Auslieferung wird in der Beschwerdeschrift (S. 10 Rz. 18) auf diese Vorbringen (zur Frage des besonders bedeutenden Falles) rückverwiesen. Schon im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht hatte die Beschwerdeführerin analoge Einwände erhoben. Die Beschwerdekammer hat diese geprüft und gestützt auf die verbindliche Sachdarstellung des Ersuchens und seiner Beilagen die beidseitige Strafbarkeit verschiedener Vorwürfe untersucht. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hat die Vorinstanz die Zulässigkeit der Auslieferung auf einzelne Vorwürfe beschränkt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3-4). Die Erwägungen der Vorinstanz stützen sich auf die massgeblichen Rechtsquellen und die einschlägige Praxis des Bundesgerichtes. Dass die Vorinstanz der materiellrechtlichen Argumentation der Beschwerdeführerin nur teilweise gefolgt ist, begründet keinen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 BGG (und insbesondere keinen Verdacht der Verletzung elementarer Verfahrensrechte).

3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 BGG ). Da der Beschwerde schon von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukam ( Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG ; vgl. Aemisegger/Forster, a.a.O., Art. 103 N. 25), erwies sich das betreffende Gesuch zum Vornherein als hinfällig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster