Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_367/2017 KI-generiert

Complainant v. Physician: Denial of Criminal Investigation Authorization Upheld on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 1C_367/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a doctor, alleging breach of contract, lack of therapy reports, and non-recognition of completed therapy sessions. Following the complaint, the prosecution referred the matter to the court to decide on the authorization for a criminal investigation. However, the court denied the authorization, stating that there was insufficient evidence to suggest any criminally relevant behavior. The individual subsequently appealed this decision, but the court found that the appeal failed to adequately address the original ruling's reasoning, thereby dismissing the appeal without further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Physician: Denial of Criminal Investigation Authorization Upheld on Procedural Grounds: Following the complaint, the prosecution referred the matter to the court to decide on the authorization for a criminal investigation. However, the court denied the authorization, stating that there was insufficient evidence to suggest any criminally relevant behavior. The individual subsequently appealed this decision, but the court found that the appeal failed to adequately address the original ruling's reasoning, thereby dismissing the appeal without further consideration.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Verletzung von Verfahrensrechten Strafanzeige gesetzliche Voraussetzungen verfassungsmässige Anforderung Klagebewilligung Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No costs are imposed in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_367/2017

Urteil vom 20. Juli 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Juni 2017

des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. A.________ erstattete am 30. März 2017 Strafanzeige gegen Arzt B.________ wegen "Vertragsbruch, fehlende Therapieberichte und nicht Anerkennung der absolvierten Therapiesitzungen". Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich überwies die Akten mit Verfügung vom 19. April 2017 an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, um über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Mit Beschluss vom 7. Juni 2017 erteilte die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, dass in keiner Hinsicht ein hinreichender Anfangsverdacht bezüglich eines strafrechtlich relevanten Verhaltens ersichtlich sei.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 7. Juli 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der III. Strafkammer nicht auseinander und legt somit nicht dar, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte, bzw. der Beschluss der III. Strafkammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli