Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_366/2021 KI-generiert

Germany v. Swiss Federal Supreme Court (Extradition of Romanian National)

Geschäftsnummer 1C_366/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Romanian national sought to challenge a decision by the Swiss Federal Criminal Court that denied his appeal against extradition to Germany, requested by the Bavarian Ministry of Justice for the enforcement of several prison sentences. The Swiss Federal Office of Justice had approved the extradition on April 23, 2021. The individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on June 9, 2021, arguing against the extradition due to his critical health condition, which he claimed could lead to his death during the extradition process. The plea for the Swiss authorities to refuse extradition based on health concerns was not supported, as neither Switzerland nor Germany had reservations against the European Convention on Extradition regarding health issues, and adequate medical treatment was assumed to be guaranteed in Germany.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 84 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 3 EMRK; Germany v. Swiss Federal Supreme Court (Extradition of Romanian National): The Swiss Federal Office of Justice had approved the extradition on April 23, 2021. The individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on June 9, 2021, arguing against the extradition due to his critical health condition, which he claimed could lead to his death during the extradition process. The plea for the Swiss authorities to refuse extradition based on health concerns was not supported, as neither Switzerland nor Germany had reservations against the European Convention on Extradition regarding health issues, and adequate medical treatment was assumed to be guaranteed in Germany.

Schlagwörter

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Auslieferung an Deutschland Auslieferung gesundheitliche Risiken Gesundheitszustand völkerrechtliche Verantwortlichkeit ersuchter Staat Gesundheitsschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits, leading to the imposition of costs on the appellant.

Art. 68 BGG

The dispositive explicitly states that no party compensation is to be awarded.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

RR.2024.100 (2024-10-24)
Extradition to Belgium upheld despite overcrowding concerns.
«…12 - Bundesgerichts 1C_737/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 2.3; 1C_455/2021 vom 8. September 2021 E. 2.3; 1C_366/2021 vom 29. Juni 2021 E. 2.2; je- weils m.w.H.). 7. In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer erstmals vor,…»
RR.2023.88 (2023-07-18)
Extradition to Germany Upheld Despite Health Concerns
«…oder allenfalls, mangels Hafterste- hungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (Urteile des Bundesgerichts 1C_366/2021 vom 29. Juni 2021 E. 2.2; 1A.47/2005 vom 12. April 2005 E. 3.1 jeweils m.w.H.). 4.3 Wie von der Vorinstanz ber…»
1C_737/2021 (2021-12-22)
Swiss Supreme Court Affirms Denial of Asylum and Dismisses Extradition Appeal in German National's Case
«…s, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. Urteile 1C_455/2021 vom 8. September 2021 E. 2.3; 1C_366/2021 vom 29. Juni 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Diesbezüglich ist denn auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch…»
1C_455/2021 (2021-09-08)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Extradition Despite Health Concerns
«…d entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. Urteil 1C_366/2021 vom 29. Juni 2021 E. 2.2 mit Hinweisen). Ausserordentliche Umstände, aufgrund welcher der Gesundheitszustand einer Ausl…»
RR.2021.154 (2021-08-16)
Extradition Upheld Despite Health Concerns; Free Legal Aid Denied
«…n (s. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.78 vom 1. Juni 2021; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 1C_366/2021 vom 29. Juni 2021); - im Gegensatz zu gewissen anderen Staaten (z.B. Russland, s. dazu TPF 2020 143 E. 5.2.1…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_366/2021

Urteil vom 29. Juni 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichter Haag, Merz,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Hubertus Werner,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,

vom 1. Juni 2021 (RR.2021.78).

Sachverhalt:

A. Am 21. Januar 2021 ersuchte das Bayerische Staatsministerium der Justiz die Schweizer Behörden um Auslieferung des rumänischen Staatsangehörigen A.________ zur Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten gemäss den rechtskräftigen Urteilen des Amtsgerichts Landshut vom 11. Dezember 2013 und vom 21. August 2014 sowie einer Freiheitsstrafe von neun Monaten aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 30. Juli 2018. Mit Entscheid vom 23. April 2021 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung von A.________. Eine von diesem dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, am 1. Juni 2021 ab.

B. Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 1. Juni 2021 gelangte A.________ mit Beschwerde vom 9. Juni 2021 an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Auslieferungsersuchens.

Es wurden keine Stellungnahmen der mitbeteiligten Behörden eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter den in Art. 84 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Im vorliegenden Fall geht es um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Weiter ist erforderlich, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist ( Art. 84 Abs. 2 BGG ; BGE 145 IV 99 E. 1 mit Hinweisen). Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen).

Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.4).

1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist ( BGE 145 IV 99 E. 1.5 mit Hinweisen).

1.3. Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet und es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.4. Der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen deutschen Anwalt, setzt sich mit der Voraussetzung des besonders bedeutenden Falles nicht ausdrücklich auseinander. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde insofern den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt (vgl. E. 1.2 hiervor). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden (vgl. E. 2 hiernach).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand stehe einer Auslieferung entgegen. Er sei lebensbedrohlich erkrankt und drohe aufgrund seiner Erkrankung im Zuge des Auslieferungsverfahrens zu sterben. Es bestehe die Gefahr, dass er aufgrund der mit der Auslieferung verbundenen Aufregung und der bei ihm bestehenden Klaustrophobie einer Herzattacke erliege oder sich im Zuge der mit der Auslieferung verbundenen Panikattacken suizidiere.

2.2. Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach sein Gesundheitszustand ein Auslieferungshindernis bilde, kann indes nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, sehen die anwendbaren Staatsverträge und das IRSG (SR 351.1) keine Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Im Gegensatz zu gewissen anderen Staaten, haben weder die Schweiz noch Deutschland einen entsprechenden Vorbehalt zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) angebracht (vgl. ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, Rz. 699 S. 773). Nach ständiger Rechtsprechung kann daher ein Auslieferungsgesuch nicht wegen des schlechten Gesundheitszustands des Verfolgten abgelehnt werden. Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass der Auszuliefernde eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und seinem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. Urteile 1C_316/2016 vom 13. Juli 2016 E. 2; 1C_274/2015 vom 12. August 2015 E. 7; 1A.47/2005 vom 12. April 2005 E. 3; 1A.184/2002 vom 5. November 2002 E. 8, nicht publ. in: BGE 129 II 56 ).

Dass Deutschland eine angemessene medizinische Behandlung nicht garantieren könnte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Ausserordentlichen Umstände, aufgrund welcher der Gesundheitszustand einer Auslieferung ausnahmsweise entgegenstehen würde (insbes. ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK ), sind hier demnach offensichtlich nicht gegeben (vgl. Urteil des EGMR

A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, Beschwerde-Nr. 39350/13, §§ 31-34). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bildet folglich kein Auslieferungshindernis.

Inwiefern aus einem anderen Grund ein besonders bedeutender Fall gegeben wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Der Angelegenheit kommt keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerde-kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier