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1C_366/2018 KI-generiert

Applicant Denied Access to Father's Court Files Lacks Substantiated Federal Legal Claim

Geschäftsnummer 1C_366/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual requested access to court files related to her father's potential legal matters, believing that these records might clarify circumstances surrounding alleged poisoning incidents affecting her and her family. The initial application for access was denied on the grounds that she did not establish a valid legal interest in obtaining the documents. Subsequent appeals to higher judicial authorities upheld this decision, leading to the individual filing a complaint to challenge these rulings. The court determined that the complaint did not meet the necessary legal standards for consideration and thus was not upheld.

Legislator-Regeste

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Art. 83 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 BGG; Applicant Denied Access to Father's Court Files Lacks Substantiated Federal Legal Claim: The initial application for access was denied on the grounds that she did not establish a valid legal interest in obtaining the documents. Subsequent appeals to higher judicial authorities upheld this decision, leading to the individual filing a complaint to challenge these rulings. The court determined that the complaint did not meet the necessary legal standards for consideration and thus was not upheld.

Schlagwörter

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Akteneinsicht Prozessvoraussetzung rechtlich geschütztes Interesse Auskunftsrecht der Erben unvollständige Aktenführung fehlende Akten
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 BGG

The Tribunal decided not to levy court costs in this instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_366/2018

Urteil vom 20. September 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Akteneinsicht,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 16. Juli 2018 (VR170001).

Erwägungen:

1. A.________ stellte am 22. November 2017 beim Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch, ihr Einsicht in die Akten allfälliger am Obergericht durchgeführter Verfahren ihres Vaters B.________ zu gewähren. Am 8. Dezember 2017 wies der Präsident des Obergerichts das Gesuch ab mit der Begründung, sie habe nicht nachgewiesen, dass das Einsichtsgesuch der Geltendmachung einer auf sie übergegangenen Rechtsposition diene, sie mithin ein schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht habe. Die Verwaltungskommission des Obergerichts wies den Rekurs von A.________ gegen diese Verfügung des Obergerichtspräsidenten am 16. Juli 2018 ab.

Mit Beschwerde vom 21. Juli 2018, ergänzt durch zahlreiche weitere Eingaben, beantragt A.________ sinngemäss, diese Entscheide aufzuheben und ihr Einsicht in die Akten des "Falles B.________" zu gewähren. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Zu den Sachurteilsvoraussetzungen äussert sich die Beschwerdeführerin nicht, und es ist auch keineswegs von vornherein klar, dass sie erfüllt sind. In der Sache schildert sie wie bereits vor den Vorinstanzen, dass sie und ihre Eltern 1990 und 1991 "durch Fehlmedikation" vergiftet worden seien. Ihr Vater habe dies wegen seines eingeschränkten geistigen Zustandes nicht mehr erkennen können und sei erpresst worden. In diesem Zusammenhang sei er vermutlich vor Obergericht Zürich in Prozesse verwickelt gewesen. Sie wolle nun in deren Akten Einsicht nehmen und so den "Fall B.________" abschliessen. Diesen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Auf die Beschwerde ist somit wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin eine Strafanzeige gegen Dr. C.________ einreichen bzw. "reaktivieren" möchte, ist sie darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi