Switzerland: Denial of Access to Files in International Tax Evasion Assistance Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe situation involves an individual who is under investigation by the Frankfurt am Main public prosecutor for suspected large-scale tax evasion, along with other individuals. The prosecution requested mutual legal assistance from Switzerland on June 17, 2014, which led to the Basel-Stadt public prosecutor ordering the release of bank documents to the German authorities on April 7, 2015. The individual’s request for access to the case files and rights in the legal assistance procedure was denied, and the Federal Criminal Court subsequently rejected the individual's appeal on June 23, 2015, citing a lack of standing to appeal. The individual then submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal, contesting the Federal Criminal Court's decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 84 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Switzerland: Denial of Access to Files in International Tax Evasion Assistance Case: The prosecution requested mutual legal assistance from Switzerland on June 17, 2014, which led to the Basel-Stadt public prosecutor ordering the release of bank documents to the German authorities on April 7, 2015. The individual’s request for access to the case files and rights in the legal assistance procedure was denied, and the Federal Criminal Court subsequently rejected the individual's appeal on June 23, 2015, citing a lack of standing to appeal. The individual then submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal, contesting the Federal Criminal Court's decision.
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KI-generiertCited as the legal basis for referring to the challenged decision when dismissing the appeal summarily due to lack of significant importance.
Cited as the basis for ordering the appellant to bear the court costs, given the outcome of the decision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_363/2015
Urteil vom 10. Juli 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Metzger,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Wirtschaftsdelikte.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. Juni 2015
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main führt ein Ermittlungsverfahren gegen A.________ und weitere Beschuldigte wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung in grossem Ausmass.
Am 17. Juni 2014 ersuchte sie die Schweiz um Rechtshilfe.
Mit Schlussverfügung vom 7. April 2015 ordnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an. Gleichentags wies sie das Gesuch von A.________ um Akteneinsicht und Gewährung der Parteirechte im Rechtshilfeverfahren ab.
Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 23. Juni 2015 nicht ein. Es verneinte die Beschwerdelegitimation.
B. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, und weiteren Anträgen.
C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2. Zwar geht es hier um eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
Der angefochtene Entscheid (E. 2 S. 6 ff.) stützt sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein Anlass besteht, und überzeugt. Darauf kann verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ). Nicht zu beanstanden ist insbesondere die Auffassung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer aus BGE 139 II 404 (E. 2.1.3 S. 413) nichts herleiten kann, da die ersuchende Behörde im vorliegenden Fall - anders als dort - rechtshilfeweise Informationen über bestimmte Vorfälle und Personen bzw. über bestimmte Transaktionen verlangt (angefochtener Entscheid E. 2.5 S. 8). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
Die Beschwerde ist unzulässig.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Wirtschaftsdelikte, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Härri