Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_362/2013 KI-generiert

Driver's License Suspension Formal Appeal Rejection

Geschäftsnummer 1C_362/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who had their driver's license revoked for a period of seven months following a conviction for intentional driving under the influence and related offenses. Initially, the individual's complaint to the relevant authority resulted in a partial reduction of the revocation period to five months. Subsequently, the individual appealed this decision to a higher court, challenging the ruling without adequately demonstrating any legal or constitutional violations in the prior decisions. As a result, the higher court found the appeal lacking in necessary legal justification and chose not to consider it further.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Driver's License Suspension Formal Appeal Rejection: Initially, the individual's complaint to the relevant authority resulted in a partial reduction of the revocation period to five months. Subsequently, the individual appealed this decision to a higher court, challenging the ruling without adequately demonstrating any legal or constitutional violations in the prior decisions. As a result, the higher court found the appeal lacking in necessary legal justification and chose not to consider it further.

Schlagwörter

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Strassenverkehrsrecht Führerausweisentzug Aussetzungsfrist Fehlen materieller Voraussetzungen Verfassung Transportrecht Fahren in fahrunfähigem Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning as a formal requirement for the appeal, leading to non-admission.

Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious formal defect.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning as a formal requirement for the appeal, leading to non-admission.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_362/2013

Urteil vom 17. Mai 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Verkehrsamt des Kantons Schwyz , Administrativmassnahmen, Schlagstrasse 82,

Postfach 3214, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Strassenverkehrsrecht; Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. März 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,

Kammer III.

In Erwägung,

dass das Verkehrsamt Schwyz X.________ mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 den Führerausweis für die Dauer von sieben Monaten entzog, dies gestützt auf einen am 4. Juni 2012 ergangenen, unangefochten gebliebenen und damit in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl wegen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und wegen Tätlichkeiten;

dass X.________ hiergegen mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gelangte;

dass dessen Kammer III die Beschwerde mit Entscheid vom 12. März 2013 insofern teilweise guthiess, als sie die Entzugsdauer um zwei auf fünf Monate reduziert hat, wobei sie im Übrigen die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, im Sinne der dem Entscheid zugrunde liegenden Erwägungen abgewiesen hat;

dass X.________ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 19. April (Postaufgabe: 20. April) 2013 Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass er den angefochtenen Entscheid nur ganz allgemein kritisiert und dabei nicht darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende einlässliche Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp