Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_361/2021 KI-generiert

Driving Permit Revocation Upheld Due to Cannabis Use Violations

Geschäftsnummer 1C_361/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual applied for a learner's driving license in Bern, Switzerland, but revealed a relevant history of cannabis consumption, prompting the Road Traffic and Shipping Office to request medical certification of their driving fitness. Following positive cannabis test results from urine samples, an administrative process was initiated, resulting in the conditional granting of the learner's license with mandatory cannabis abstinence. After further positive test results, the office provisionally revoked both the individual's driving and learner's licenses, pending confirmation of cannabis abstinence for at least six months. The individual appealed this decision, but the appeal was denied as compliance with the six-month abstinence condition was not proven, leading to a suspicion of traffic-relevant cannabis use and justifying the provisional license withdrawal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driving Permit Revocation Upheld Due to Cannabis Use Violations: Following positive cannabis test results from urine samples, an administrative process was initiated, resulting in the conditional granting of the learner's license with mandatory cannabis abstinence. After further positive test results, the office provisionally revoked both the individual's driving and learner's licenses, pending confirmation of cannabis abstinence for at least six months. The individual appealed this decision, but the appeal was denied as compliance with the six-month abstinence condition was not proven, leading to a suspicion of traffic-relevant cannabis use and justifying the provisional license withdrawal.

Schlagwörter

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Bewilligungsentzug Cannabiskonsum Verletzung der Verkehrsregeln wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Fahren trotz Führerausweisentzugs Einziehung des Motorfahrzeugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a decision not to enter upon it under the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied because the proceedings were deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_361/2021

Urteil vom 7. Juli 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt

des Kantons Bern,

Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Vorsorglicher Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge sowie des Lernfahrausweises,

Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 28. April 2021 (300.2021.50).

Erwägungen:

1. A.________ stellte am 19. Mai 2020 beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern ein Gesuch um Erteilung des Lernfahrausweises für die Kategorie C1/118. Das Gesuch enthielt Hinweise auf einen verkehrsrelevanten Cannabiskonsum von A.________, weshalb das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt ihn aufforderte, ein ärztliches Zeugnis einzureichen, in dem zu seiner Fahreignung Stellung genommen werde. Laut Arztzeugnis vom 4. August 2020 ergab die Urinprobe vom 27. Juli 2020 ein positives Resultat auf Cannabis.

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt eröffnete am 19. August 2020 ein Administrativverfahren gegen A.________ und forderte ihn auf, innert 30 Tagen ein weiteres ärztliches Zeugnis mit den Resultaten dreier u.a. auf Cannabis getesteten Urinproben einzureichen. Laut ärztlichen Zeugnis vom 11. September 2020 waren die Urinproben vom 10., 17. und 31. August 2020 positiv auf Cannabis.

Mit Verfügung vom 24. September 2020 liess das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt A.________ für die Kategorie C1/118 zum motorisierten Verkehr zu, beliess ihm den Führerausweis für die übrigen Kategorien und verband dies mit der Auflage einer Cannabisabstinenz, inkl. Verzicht auf CBD-haltige Produkte, während mindestens sechs Monaten, nachgewiesen durch monatliche Urinkontrollen, erstmals im Oktober 2020. Laut ärztlichen Zeugnis vom 31. Januar 2021 waren die Urinprobe vom 30. Oktober 2020 negativ, die Urinproben vom 4. Dezember 2020 und 13. Januar 2021 dagegen positiv auf Cannabis.

2. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt entzog A.________ mit Verfügung vom 4. März 2021 den Führerausweis für Motorfahrzeuge und den Lernfahrausweis für die Kategorie C1/118 vorsorglich bis zur Abklärung seiner Fahreignung und knüpfte seine Wiederzulassung zum motorisierten Strassenverkehr an die lückenlose Einhaltung einer Cannabisabstinenz, inkl. Verzicht auf CBD-haltige Produkte, während mindestens sechs Monaten, nachgewiesen durch monatliche Urinkontrollen bei einem Arzt seiner Wahl. A.________ erhob dagegen am 22. März 2021 Beschwerde, welche die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit Entscheid vom 28. April 2021 abwies. Sie führte zur Begründung zusammenfassend aus, A.________ habe gegen die in der rechtskräftigen Verfügung vom 24. September 2020 angeordnete Auflage der mindestens sechsmonatigen Cannabisabstinenz, einschliesslich des Verzichts auf CBD-haltige Produkte, verstossen. Da A.________ der ihm obliegende Nachweis der angeordneten Abstinenz nicht gelungen sei, liege bei ihm der Verdacht auf einen verkehrsrelevanten Cannabiskonsum nahe. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass ihm der Führerausweis vorsorglich entzogen worden sei.

3. A.________ gelangte gegen diesen Entscheid mit undatierter Eingabe an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (eingegangen am 28. Mai 2021). Die Rekurskommission fragte ihn mit Schreiben vom 31. Mai 2021 an, ob die Eingabe als Beschwerde ans Bundesgericht weiterzuleiten sei. Nachdem A.________ einer Überweisung ans Bundesgericht zugestimmt hatte, liess die Rekurskommission die Beschwerde mit Schreiben vom 9. Juni 2021 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht zukommen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander, die zur Bestätigung des vorsorglichen Führerausweisentzugs führte. Er vermag mit der Darstellung seine Sicht der Dinge nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Rekurskommission bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und dem Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli