Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_36/2022 KI-generiert

Westbahnhofquartier Development Plan Standing Challenge Dismissed

Geschäftsnummer 1C_36/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A citizen, designated as A.________, challenged the adaptation of the "Westbahnhofquartier" development and access plan in Solothurn, arguing against the decisions made by local authorities. Initially, the city council dismissed A.________'s objection, stating that he did not have the legitimate right to make such a protest. The Cantonal Government of Solothurn subsequently approved the plan while rejecting A.________'s complaint for similar reasons. His appeal to the Cantonal Administrative Court was also dismissed, as the court found he lived too far from the development area to be directly affected and to justify his standing for the complaint. Dissatisfied with these outcomes, A.________ filed a further appeal, arguing for broader consideration of standing in significant construction projects, though his arguments lacked specific evidence on how he would be affected by the plan.

Legislator-Regeste

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Art. 83 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 93 BGG; Westbahnhofquartier Development Plan Standing Challenge Dismissed: Initially, the city council dismissed A.________'s objection, stating that he did not have the legitimate right to make such a protest. The Cantonal Government of Solothurn subsequently approved the plan while rejecting A.________'s complaint for similar reasons. His appeal to the Cantonal Administrative Court was also dismissed, as the court found he lived too far from the development area to be directly affected and to justify his standing for the complaint. Dissatisfied with these outcomes, A.________ filed a further appeal, arguing for broader consideration of standing in significant construction projects, though his arguments lacked specific evidence on how he would be affected by the plan.

Schlagwörter

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Gestaltungs- und Erschliessungsplan "Westbahnhofquartier" Beschwerdelegitimation Legitimation gegen Baubewilligung Bauträger öffentliches Eigentum Bauplan städtebauliches Problem

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

The decision states that no costs will be levied, referencing the general rule for costs.

Art. 93 BGG

The appeal was dismissed by not entering into the merits under the simplified procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_36/2022

Urteil vom 15. März 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, Baselstrasse 7, 4500 Solothurn,

Regierungsrat des Kantons Solothurn,

Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn,

vertreten durch das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof,

Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn.

Gegenstand

Gestaltungs- und Erschliessungsplan "Westbahnhofquartier",

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. Dezember 2021 (VWBES.2021.498).

Sachverhalt:

Der Gemeinderat der Stadt Solothurn trat am 23. Februar 2021 auf die Einsprache von A.________ gegen die Anpassung des Gestaltungs- und Erschliessungsplans "Westbahnhofquartier" nicht ein mit der Begründung, er sei nicht einspracheberechtigt.

Am 6. Dezember 2021 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Solothurn die Vorlage und wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ab mit der Begründung, auf dessen Einsprache sei zu Recht wegen fehlender Legitimation nicht eingetreten worden.

Am 20. Dezember 2021 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die von A.________ gegen diesen Entscheid des Regierungsrates erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 16. Januar 2022 erhebt A.________ Beschwerde gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts mit dem sinngemässen Antrag, es aufzuheben. Mit Eingabe vom 2. Februar 2022 ergänzt er seine Beschwerde.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde, soweit es auf sie eingetreten ist, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer wohne rund einen Kilometer vom "Westbahnhofquartier" entfernt und vermöge nicht konkret darzutun, inwiefern er durch den Gestaltungs- und Erschliessungsplan Beeinträchtigungen oder Immissionen zu gewärtigen hätte. Die Vorinstanzen hätten ihm daher zu Recht die Legitimation zu dessen Anfechtung abgesprochen.

Wie bereits vor Verwaltungsgericht setzt sich der Beschwerdeführer mit den Legitimationsvoraussetzungen nicht sachgerecht auseinander, sondern bringt im Wesentlichen bloss vor, diese seien bei grossen Bauprojekten weiter auszulegen. Konkrete Gründe, dass und weshalb seine Wohnliegenschaft durch den angefochtenen Gestaltungs- und Erschliessungsplan trotz der grossen Entfernung durch Immissionen belastet würde und er dementsprechend zur Beschwerde berechtigt wäre, bringt er nicht vor, und solche sind auch nicht offensichtlich. Seine Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Neu und damit unzulässig ist die Rüge, der Genehmigungsentscheid vom 6. Dezember 2021 sei ungültig, weil ihn keiner der Regierungsräte unterschrieben habe. Sie wäre im Übrigen auch unbegründet, werden doch Beschlüsse des Regierungsrates, ausgenommen die Botschaften an den Kantonsrat und die rechtsetzenden Beschlüsse, vom Staatsschreiber oder der Staatsschreiberin unterzeichnet (§ 8 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung vom 11. April 2000).

Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Auferlegung von Kosten ausnahmsweise abgesehen werden kann.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi