Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_36/2008 KI-generiert

Property Owner v. Neighbor Regarding Building Permit Setback Requirements

Geschäftsnummer 1C_36/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over a building permit between two neighboring property owners. The complainant opposed a construction project on the adjoining property, claiming that it violated regulations regarding the required distance from property boundaries. The local government granted the permit, leading to a series of appeals by the complainant, which were all ultimately rejected by higher administrative courts. The primary contention revolved around whether the newly planned addition should adhere to a greater or lesser boundary distance, depending on the determination of the relevant façade for compliance. The local authorities characterized the new construction as part of the existing house, which led them to apply the lesser distance requirement. In response, the complainant argued for the application of the greater distance, asserting that the new unit was an independent structure, thus necessitating different regulations.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 9 BV, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Property Owner v. Neighbor Regarding Building Permit Setback Requirements: The complainant opposed a construction project on the adjoining property, claiming that it violated regulations regarding the required distance from property boundaries. The local government granted the permit, leading to a series of appeals by the complainant, which were all ultimately rejected by higher administrative courts. The primary contention revolved around whether the newly planned addition should adhere to a greater or lesser boundary distance, depending on the determination of the relevant façade for compliance. The local authorities characterized the new construction as part of the existing house, which led them to apply the lesser distance requirement. In response, the complainant argued for the application of the greater distance, asserting that the new unit was an independent structure, thus necessitating different regulations.

Schlagwörter

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Baubewilligung Baubewilligungspflicht Grenzabstandsvorschriften Zonenbeschränkungen Überschreitung der Gebäudehöhe Baurechtsdienstbarkeit Nachbarrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Cited as the procedure under which the appeal was decided ('Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.'). The introduction also references this article regarding the composition of the Court for apparently ill-founded appeals.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for ordering the appellant to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited as the basis for ordering the appellant to compensate the respondent for legal fees.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_36/2008 /fun

Urteil vom 10. Juni 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Thönen.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten

durch Rechtsanwalt Dr. Hanspeter Geissmann,

Gemeinderat Böttstein, Gemeindekanzlei, Kirchweg 16, Postfach 94, 5314 Kleindöttingen,

Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau.

Gegenstand

Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 29. November 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau,

3. Kammer.

Sachverhalt:

A. X.________ ist Eigentümer der Parzelle Nr. 1128 in Kleindöttingen. Er erhob gegen das Bauvorhaben auf der Parzelle Nr. 1129 seines Nachbarn Y.________ Einsprache. Der Gemeinderat Böttstein erteilte die Baubewilligung am 14. November 2005 und wies die Einsprache von X.________ ab.

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau wies die Verwaltungsbeschwerde von X.________ mit Entscheid vom 4. August 2006 ab.

X.________ focht diesen Departementsentscheid gerichtlich an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies seine Beschwerde mit Urteil vom 29. November 2007 ab.

B. X.________ führt mit Eingabe vom 28. Januar 2008 Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, die Ziffern 1 bis 3 des Urteils des Verwaltungsgerichts aufzuheben und Y.________ die Baubewilligung nicht zu erteilen.

Y.________ und das Departement beantragen je Beschwerdeabweisung. Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Gemeinderat Böttstein hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 109 BGG entscheiden die Abteilungen des Bundesgerichts in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden (Abs. 2 lit. a). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

2. Das Baugesuch des Beschwerdegegners hat den Abbruch eines Autounterstandes und den Anbau einer Dreizimmerwohnung an das bestehende Einfamilienhaus auf Parzelle Nr. 1129 zum Inhalt. Die geplante Wohnung soll auf der Nordwestseite des bestehenden Hauses errichtet werden. Die Parzelle Nr. 1128 des Beschwerdeführers grenzt an der Nordwestseite unmittelbar an das Baugrundstück an.

Das Baugrundstück liegt in der Wohnzone W2 gemäss dem kommunalen Bauzonenplan. Die kommunale Bau- und Nutzungsordnung sieht für diese Zone einen grossen Grenzabstand von 8 m und einen kleinen Grenzabstand von 4 m vor. Streitig ist, ob die geplante Wohnung den grossen oder den kleinen Grenzabstand zum Grundstück des Beschwerdeführers einhalten muss. Gemäss der kantonalen Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz vom 23. Februar 1994 (ABauV/AG) ist der grosse Grenzabstand senkrecht von der massgeblichen Fassade einzuhalten, welche nach den örtlichen Verhältnissen bestimmt wird. Nach Ansicht der kantonalen Instanzen ist die Fassade Nordwest des Neubaus keine solche massgebliche Fassade, weshalb nur der kleine Grenzabstand einzuhalten sei. Die neue Wohnung und das bestehende Einfamilienhaus seien als Einheit zu betrachten, da die Wohnung direkt an das bestehende Haus anschliesse. Massgeblich für den grossen Grenzabstand sei allein die Fassade Südwest, da sie die grössere Fensterfläche aufweise und wegen der direkten Sonneneinstrahlung bedeutsamer sei. Aufgrund der Raumnutzung sei die Südwestseite die Hauptwohnseite.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die Neubauwohnung ein selbständiges Gebäude und die Fassade Nordwest massgeblich, weshalb der grosse Grenzabstand zur Anwendung komme.

3. Der Beschwerdeführer rügt, die gesamthafte Betrachtung der Wohnung und des Hauses gemäss § 17 ABauV/AG sei willkürlich. Praxisgemäss sei es möglich, bei Mehrfamilienhäusern verschiedene Fassadenteile als Hauptwohnseiten zu betrachten. Mit der Wohnung werde ein neues Gebäude angebaut, dessen Hauptwohnseite nach Nordwesten weise. Daher sei der grosse Grenzabstand anwendbar.

4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bewirkt Art. 36 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) nicht, dass die kantonalen Regeln über den Grenzabstand als Bundesrecht betrachtet würden. Die Beschwerde bezieht sich somit auf die Anwendung kantonalen Rechts, welche das Bundesgericht grundsätzlich nur mit Blick auf ausreichend gerügte Verfassungsverletzungen ( Art. 95 und 106 Abs. 2 BGG ) prüfen kann. Die Prüfung des vorliegenden Falls bleibt auf die Frage beschränkt, ob das Verwaltungsgericht die kantonalen Regeln über den Grenzabstand willkürlich angewandt hat. Zu prüfen ist demnach einzig die Rüge der Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV bei der Anwendung der Vorschriften über den Grenzabstand.

5. Gemäss § 17 Abs. 2 Satz 2 ABauV/AG wird die für den grossen Grenzabstand massgebliche Fassade nach den örtlichen Verhältnissen (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) bestimmt. Diese Bestimmung schreibt keine fixe Regel vor, welche und wieviele Fassaden für den grossen Grenzabstand massgeblich sind. Vielmehr hat die Behörde die Verhältnisse des Einzelfalls zu würdigen.

Das Verwaltungsgericht betrachtet das bestehende Einfamilienhaus und die geplante Wohnung als Einheit, weil sie direkt zusammengebaut sind. Es vergleicht die neue Fassade Nordwest mit der bestehenden Fassade Südwest hinsichtlich der Besonnung und Raumnutzung und kommt zum Schluss, die Fassade Südwest bleibe für den grossen Grenzabstand allein massgeblich. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dies reiche nicht aus, weil es zwischen Haus und Wohnung keine Durchbrüche gebe und zwei separate Eingänge vorgesehen seien. Mit Bezug auf die Wohnung liege der grosse Grenzabstand bei der Fassade Nordwest.

Damit liegen zwei unterschiedliche Deutungen vor, die beide vertretbar sind. Das Verwaltungsgericht stellt auf eine äussere Perspektive ab und lässt gesamthaft einen grossen Grenzabstand genügen, währenddem der Beschwerdeführer eine engere, auch innere Verbindung der Elemente fordert und daraus auf die Notwendigkeit eines zweiten grossen Grenzabstands für die angebaute Wohnung schliesst. Die Ansicht der Behörden ist jedoch nicht offensichtlich falsch oder schlechthin unhaltbar. In einem solchen Fall greift das Bundesgericht im Rahmen einer Willkürprüfung nicht ein ( BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 f. ; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen). Da es um die Anwendung kantonalen Rechts geht, obliegt die Rechtsauslegung in erster Linie den kantonalen Behörden. Diese können sachliche Gründe für ihren Entscheid anführen. Von aussen betrachtet bleibt das Gebäude des Beschwerdegegners auch in Zukunft eine Einheit. Dass bei dieser gesamthaften Betrachtungsweise die Fassade Südwest die Hauptwohnseite bildet, ist nicht bestritten. Demnach erweist sich die Willkürrüge als unbegründet.

6. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er hat zudem den privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Böttstein, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Thönen