Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_359/2017 KI-generiert

Driver License Revocation for Excessive Speeding Upheld Despite Formal Appeal Deficiencies

Geschäftsnummer 1C_359/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves the suspension of a driver's license for a period of twelve months due to a serious speeding violation committed in France, where the individual exceeded the allowable speed limit significantly. Following this decision by the Road Traffic and Shipping Office, the individual appealed to the Bern cantonal appeal commission, which upheld the suspension, stating that the individual's claims of an emergency situation were unsubstantiated and that the violation constituted a severe offense, especially given a previous similar incident within the last five years. The individual subsequently filed a public law complaint to the Federal Tribunal, questioning the appeal commission's decision. However, the complaint did not adequately demonstrate any legal violations, leading the Tribunal to decide not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver License Revocation for Excessive Speeding Upheld Despite Formal Appeal Deficiencies: Following this decision by the Road Traffic and Shipping Office, the individual appealed to the Bern cantonal appeal commission, which upheld the suspension, stating that the individual's claims of an emergency situation were unsubstantiated and that the violation constituted a severe offense, especially given a previous similar incident within the last five years. The individual subsequently filed a public law complaint to the Federal Tribunal, questioning the appeal commission's decision. However, the complaint did not adequately demonstrate any legal violations, leading the Tribunal to decide not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge Geschwindigkeitsüberschreitung Führerausweisentzug Sicherheit im Straßenverkehr Fahren in fahrunfähigem Zustand Höchststrafe Einziehung des Motorfahrzeugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not granted entry into proceedings (nicht eingetreten) because it did not meet the formal requirements, leading to a decision under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order that no costs be levied in the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_359/2017

Urteil vom 5. Juli 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. Dezember 2016 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.

Erwägungen:

1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog A.________ mit Verfügung vom 12. September 2016 den Führerausweis für Motorfahrzeuge auf die Dauer von zwölf Monaten. A.________ habe am 15. Juli 2016 in Frankreich die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 60 km/h überschritten. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 11. Oktober 2016 Beschwerde. Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern wies mit Entscheid vom 14. Dezember 2016 die Beschwerde ab. Zur Begründung führte die Rekurskommission zusammenfassend aus, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Notstand in keiner Weise belegt sei. In antizipierter Beweiswürdigung kommt die Rekurskommission zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung schuldhaft begangen habe. Sie wies deshalb die Beweisanträge ab. Die Geschwindigkeitsüberschreitung stelle eine schwere Widerhandlung dar. Da dem Beschwerdeführer in den vergangenen fünf Jahren bereits einmal der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung entzogen werden musste, erweise sich die vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt verfügte Massnahme als gesetzlich begründet und angemessen.

2. A.________ führt gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit Eingabe vom 2. Juli 2017 (Postaufgabe 3. Juli 2017) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit den Ausführungen der Rekurskommission, die zur Abweisung der Beschwerde führte, nicht auseinander. Mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge vermag der Beschwerdeführer nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Rekurskommission bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli