Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_358/2018 KI-generiert

Federal Prosecutor vs. Transfer of Seized Items List to Russia

Geschäftsnummer 1C_358/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation led by the Federal Prosecution Office regarding allegations of qualified money laundering against an individual. Following a request for international legal assistance from the Russian Federation's General Prosecutor's Office, the Swiss authorities conducted inquiries, including a house search that secured various items. The Federal Prosecution Office later decided to provide a list of those items as part of the assistance to Russia. The individual challenged this decision, claiming a violation of their right to be heard and sought to prevent the release of the evidence. However, the Federal Criminal Court did not entertain the complaint, leading the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal contesting both the court's decision and the Federal Prosecution Office's order.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 80h lit. b IRSG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Prosecutor vs. Transfer of Seized Items List to Russia: Following a request for international legal assistance from the Russian Federation's General Prosecutor's Office, the Swiss authorities conducted inquiries, including a house search that secured various items. The Federal Prosecution Office later decided to provide a list of those items as part of the assistance to Russia. The individual challenged this decision, claiming a violation of their right to be heard and sought to prevent the release of the evidence. However, the Federal Criminal Court did not entertain the complaint, leading the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal contesting both the court's decision and the Federal Prosecution Office's order.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland Herausgabe von Beweismitteln beschlagnahmte Unterlagen Beweisübernahme Geldwäschereiuntersuchung Beschwerdelegitimation Einziehung unter internationalen Sanktionen Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant is ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

RR.2024.83 (2025-06-25)
Latvia v. Applicant (Money Laundering Evidence Transfer)
«…durch Rechtshilfemassnahmen (BGE 139 IV 137 E. 5.1.3; 126 II 462 E. 4b S. 464 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_358/2018 vom 4. September 2018 E. 1.2; 1A.186/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 1.3.3). Die zur Beschwerde legitimierende «…»
RR.2024.84 (2025-06-25)
Latvia v. [Applicant's Name]: International Legal Assistance and Witness Statements
«…durch Rechtshilfemassnahmen (BGE 139 IV 137 E. 5.1.3; 126 II 462 E. 4b S. 464 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_358/2018 vom 4. September 2018 E. 1.2; 1A.186/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 1.3.3). Die zur Beschwerde legiti- mierende…»
RR.2024.9 (2024-06-13)
*R (on the application of Bell) v The Crown Prosecution Service* [2023] EWHC 2418 (Admin)
«…Rechtshilfemassnahmen (BGE 139 IV 137 E. 5.1.3 S. 153; 126 II 462 E. 4b S. 464 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_358/2018 vom 4. September 2018 E. 1.2; 1A.186/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 1.3.3). Die zur Beschwerde legitimierende…»
RR.2024.112 (2024-02-12)
Swiss Court Denies Party Status in Ukraine Mutual Legal Assistance Case
«…0h lit. b IRSG von einer Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen (Ur- teile des Bundesgerichts 1C_358/2018 vom 4. September 2018 E. 1.2; 1C_106/2007 vom 21. Mai 2007 E. 1.3; zum Ganzen TPF 2020 180 E. 4.4.2). 3.5 Der…»
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«…urch Rechtshilfemassnahmen (BGE 139 IV 137 E. 5.1.3; 126 II 462 E. 4b S. 464 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_358/2018 vom 4. September 2018 E. 1.2; 1A.186/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 1.3.3). Die zur Beschwerde legiti- mieren…»
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Interview Transcripts Transfer to Poland Upheld
«…Rechtshilfemassnahmen (BGE 139 IV 137 E. 5.1.3 S. 153; 126 II 462 E. 4b S. 464 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_358/2018 vom 4. September 2018 E. 1.2; 1A.186/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 1.3.3). Die zur Beschwerde legitimierende…»
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Monaco Money Laundering Probe: Suspect's Appeal on Right to be Heard Denied
«…ero elenco atti rientri nelle suddette eccezioni giurispru- denziali (v. anche la sentenza del Tribunale federale 1C_358/2018 del 4 set- tembre 2018 consid. 1.2, concernente la sentenza del Tribunale penale federale RR.2018.203 del 5…»
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«…0h lit. b IRSG von einer Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen (Ur- teile des Bundesgerichts 1C_358/2018 vom 4. September 2018 E. 1.2; 1C_106/2007 vom 21. Mai 2007 E. 1.3). Das Kriterium des schutzwürdigen Intere…»
TPF 2020 180
Swiss Court: Phishing Suspect Can Appeal Transcript Release to Dutch Authorities
«…nne von Art. 80h lit. b IRSG von einer Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen (Urteile des Bundesgerichts 1C_358/2018 vom 4. September 2018 E. 1.2; 1C_106/2007 vom 21. Mai 2007 E. 1.3). Das Kriterium des schutzwürdigen Interesses hat kei…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_358/2018

Urteil vom 4. September 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Chaix, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Charles Poncet,

gegen

Bundesanwaltschaft,

Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland;

Herausgabe von Beweismitteln,

Beschwerde gegen den Entscheid des

Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,

vom 5. Juli 2018 (RR.2018.203).

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (BA) führt gestützt auf eine Mitteilung der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) seit dem 30. April 2013 unter anderem gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei.

Am 18. August 2014 stellte die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation der Schweiz ein Rechtshilfeersuchen. Das Bundesamt für Justiz (BJ) übertrug dieses der BA zum Vollzug. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 10. Februar 2015 entsprach die BA dem Ersuchen.

Am 4. Mai 2016 stellte die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen. Darin ersuchte sie die Schweiz im Hinblick auf die Sicherstellung und Beschlagnahme von Vermögenswerten von A.________ um die Übermittlung einer Liste der Gegenstände, welche anlässlich einer Hausdurchsuchung am 24. März 2015 in der Liegenschaft von A.________ in Gstaad von der Bundeskriminalpolizei sichergestellt worden waren.

Mit Eintretens- und Schlussverfügung vom 31. Mai 2018 entsprach die BA dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe des Verzeichnisses der sichergestellten Gegenstände an.

Auf eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 5. Juli 2018 nicht ein.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 16. Juli 2018 beantragt A.________, der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 5. Juli 2018 und die Eintretens- und Schlussverfügung der BA vom 31. Mai 2018 seien aufzuheben und die Rechtshilfe sei zu verweigern. Zudem sei eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festzustellen.

Das Bundesstrafgericht verweist in seiner Vernehmlassung auf den angefochtenen Entscheid. Das BJ beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme dazu an ihren Anträgen und Rechtsauffassungen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1).

Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Vorliegend handelt es sich nicht um einen besonders bedeutenden Fall.

Das Bundesstrafgericht legte dar, dass die Schlussverfügung der BA lediglich die Herausgabe des Verzeichnisses der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände betreffe, das im Rahmen des gegen die Beschwerdeführerin gerichteten schweizerischen Strafverfahrens erstellt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei deshalb von der rechtshilfeweisen Herausgabe des Verzeichnisses nicht unmittelbar berührt und damit nicht beschwerdeberechtigt ( Art. 80h lit. b IRSG [SR 351.1]). Diese Erwägungen stützen sich auf die Rechtsprechung, wonach die Übermittlung von Beweismitteln, die sich im Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens bereits im Besitz der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden befinden, keine Zwangsmassnahme darstellt ( BGE 139 IV 137 E. 5.1.3 S. 153; 126 II 462 E. 4b S. 464 f.; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist somit durch die Herausgabe des Verzeichnisses nur mittelbar betroffen (vgl. Urteil 1A.186/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 1.3.3 mit Hinweis). Zwar enthält das Verzeichnis auch Hinweise auf Briefumschläge, aus denen sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin ein Konto bei der Bank B.________ unterhält. Dieser Umstand allein bildet jedoch noch keinen Anlass, von einem besonders bedeutenden Fall auszugehen.

Auch sonst bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was es rechtfertigen könnte, den vorliegenden Fall als besonders bedeutend einzustufen. Die Beschwerde ist somit unzulässig.

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Dold