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1C_358/2011 KI-generiert

Road Traffic Office Adjudication Challenged on Tax Arrears and Procedural Grounds

Geschäftsnummer 1C_358/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between an individual and the Cantonal Road Traffic Office regarding the revocation of a vehicle registration and license plates due to unpaid taxes and fees amounting to a total of 159 Swiss francs. The individual challenged this decision by filing a complaint with the Cantonal Administrative Court, which dismissed the case on the grounds of late payment of a required advance fee. The individual subsequently escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, but their appeal was found to lack the necessary specificity to substantiate the claims against the previous ruling, leading to the tribunal's decision not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Road Traffic Office Adjudication Challenged on Tax Arrears and Procedural Grounds: The individual challenged this decision by filing a complaint with the Cantonal Administrative Court, which dismissed the case on the grounds of late payment of a required advance fee. The individual subsequently escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, but their appeal was found to lack the necessary specificity to substantiate the claims against the previous ruling, leading to the tribunal's decision not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Kraftfahrzeugsteuer Steuerverfahren Kostenvorschuss gesetzliche Voraussetzungen Ordnungsbusse Abgabestreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to obvious formal deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were levied in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_358/2011

Urteil vom 1. September 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Buchhaltung, Postfach 4165, 6000 Luzern 4.

Gegenstand

Administrativmassnahmen (Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder),

Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. Juli 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung.

In Erwägung,

dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern am 23. Mai 2011 den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder für das Fahrzeug Y.________ verfügte und X.________ dafür unter dem Titel Steuern/Verkehrsabgaben/Gebühren insgesamt Fr. 159.-- in Rechnung stellte;

dass X.________ sich dagegen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wandte;

dass dessen Abgaberechtliche Abteilung, Einzelrichter, mit Urteil vom 26. Juli 2011 wegen verspäteter Bezahlung des der Beschwerdeführerin auferlegten Kostenvorschusses von Fr. 600.-- auf die Beschwerde nicht eingetreten ist;

dass die auf Fr. 200.-- festgesetzten Kosten des obergerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin überbunden wurden, wobei dieser Betrag mit dem verspätet geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und der Restbetrag von Fr. 400.-- der Beschwerdeführerin zurückerstattet wurde;

dass X.________ sich mit Schreiben vom 11./25. August 2011 zuhanden des Verwaltungsgerichts dem Urteil widersetzte;

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Beschwerde vom 11./25. August 2011 zuständigkeitshalber ans Bundesgericht weitergeleitet hat;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen;

dass die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die Begründung des Urteils bzw. dieses im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG ; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp