Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_356/2016 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Legal Assistance to Russia in Embezzlement Case

Geschäftsnummer 1C_356/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an international legal assistance request from the Russian authorities regarding a criminal investigation into fraudulent embezzlement by a former deputy minister and others. They are accused of obtaining funds through false leasing requests between 2008 and 2009 and transferring these funds abroad. Following a request from Russia, the Swiss Federal Office of Justice ordered the freezing of bank accounts and the release of related documents. Several individuals and entities affected by this decision contested it before the Swiss Federal Criminal Court, which upheld the decision. Subsequently, they lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the ruling and deny the legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 3 EMRK; Swiss Federal Supreme Court Upholds Legal Assistance to Russia in Embezzlement Case: They are accused of obtaining funds through false leasing requests between 2008 and 2009 and transferring these funds abroad. Following a request from Russia, the Swiss Federal Office of Justice ordered the freezing of bank accounts and the release of related documents. Several individuals and entities affected by this decision contested it before the Swiss Federal Criminal Court, which upheld the decision. Subsequently, they lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the ruling and deny the legal assistance.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland Veruntreuung Rechtssysteme Strafakten Edition von Bankunterlagen E-Justice Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 3 BGG

Mentioned in the reasoning as the basis for the summary decision on non-admission when no particularly important case is present (though not explicitly cited in the final order, it is a procedural rule governing the decision type).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellants to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

RR.2024.30 (2025-03-12)
Russia v. Frozen Assets: Appeal Denied Despite Procedural Concerns
«…weit es darauf eintrat. Das Bundesgericht trat auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil 1C_356/2016 vom 12. September 2016 wiederum nicht ein. C. Am 23. März 2017 stellte die BA das von ihr geführte Strafverfa…»
RR.2022.183 (2023-09-27)
Asset Seizure Maintained Pending Swiss Criminal Proceeding Reopening
«…b, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht trat auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil 1C_356/2016 vom 12. September 2016 nicht ein. H. Das Verfahren betreffend Kontosperre wird von der Bundesanwaltschaft…»
1C_279/2021 (2021-05-20)
Federal Supreme Court Rejects Appeal Against Extradition Warrant for Russian National Sought by US
«…die russische Regierung beimisst, reicht allein nicht aus, um einen besonders bedeutenden Fall anzunehmen (vgl. Urteil 1C_356/2016 vom 12. September 2016 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Vorwurf der illegalen Beschaffung von Beweismitteln durch den ersuche…»
1C_11/2019 (2019-01-18)
A.________Inc. and B.________SA v. Transmission of Documents for Brazilian Corruption Investigation
«…oinvolgimento di personalità politiche non conferisce infatti di per sé alla causa la qualità di un tale caso (sentenza 1C_356/2016 del 12 settembre 2016 consid. 1.2). È infatti notorio che l'assistenza è stata concessa in svariate cause concernenti p…»
1C_286/2017 (2017-06-28)
Swiss Supreme Court Refusal to Review Provisional Surrender of Banking Documents to Ukraine in Corruption Investigation
«…on um einen dort bekannten Politiker handelt, verleiht dem Fall keine besondere Bedeutung im Sinne des Gesetzes (Urteil 1C_356/2016 vom 12. September 2016 E. 1.2 mit Hinweisen). Dasselbe gilt für das von der Beschwerdeführerin erwähnte mediale Interes…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_356/2016

Urteil vom 12. September 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________ Ltd.,

5. E.________ Inc.,

6. F.________ S.A.,

7. G.________ S.A.,

Beschwerdeführer,

alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Urs Feller und Marcel Frey,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Juli 2016 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Die russische Staatsanwaltschaft führt gegen den ehemaligen stellvertretenden russischen Landwirtschaftsminister A.________ und weitere Personen ein Strafverfahren wegen betrügerischer Unterschlagung von Geldern der Gesellschaft H.________. Sie wirft A.________ vor, in den Jahren 2008 und 2009 mit fingierten Leasingbegehren eine Zahlung erwirkt und die Gelder in der Folge zusammen mit weiteren Personen ins Ausland geschafft zu haben. Die schweizerische Bundesanwaltschaft, die im gleichen Zusammenhang selbst ein Strafverfahren führt, übermittelte Russland am 9. Juli 2013 unaufgefordert Informationen über Bankbeziehungen von A.________.

Russland ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 6. Oktober 2013 die Schweiz, die Kontobeziehungen von A.________ und seiner Familie zu sperren und Dokumente mit Einzelheiten zu den gesperrten Konten herauszugeben. Mit Schlussverfügung vom 23. April 2014 entschied die Bundesanwaltschaft, Russland eine Übersicht der relevanten Bankbeziehungen inklusive der Saldi der im schweizerischen Strafverfahren gesperrten Vermögenswerte zu übermitteln. Eine von den betroffenen Personen dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 9. Dezember 2014 ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht trat auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde nicht ein (Urteil 1C_624/2014 vom 18. Februar 2015).

Am 2. September 2014 stellte Russland ein weiteres Ersuchen um Rechtshilfe und beantragte neben der Edition der vollständigen Unterlagen die Sperre von Konten bei mehreren in der Schweiz domizilierten Banken, lautend unter anderem auf A.________, B._________, C.________, D.________ Ltd., E.________ Inc., F.________ S.A. und G.________ S.A. Die Bundesanwaltschaft trat am 8. Juli 2015 auf das Ersuchen ein. Mit Verfügungen vom 13. Juli 2015 wurden die Kontosperren angeordnet und mit Verfügung vom 10. Februar 2016 ordnete die Bundesanwaltschaft schliesslich die Herausgabe der verlangten Kontounterlagen an - diese waren bereits früher, im Rahmen des von der Bundesanwaltschaft geführten Verfahrens, ediert worden. Dagegen erhoben unter anderem die genannten Personen Beschwerde ans Bundesstrafgericht. Dieses wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 22. Juli 2016 ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 5. August 2016 beantragen A.________, B._________, C.________, die D.________ Ltd., die E.________ Inc., die F.________ S.A. und die G.________ S.A., der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesstrafgericht verweist in seiner Vernehmlassung auf den angefochtenen Entscheid. Das Bundesamt für Justiz beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Bundesanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.

Allein der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer 1 um den ehemaligen stellvertretenden russischen Landwirtschaftsminister handelt, verleiht dem Fall keine besondere Bedeutung im Sinne des Gesetzes (vgl. Urteile 1C_345/2016 vom 8. August 2016 E. 6; 1C_624/ 2014 vom 18. Februar 2015).

Dasselbe gilt für die allgemeinen Hinweise auf Mängel des russischen Justizsystems. Der von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang zitierte BGE 134 IV 156 ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Damals ging es um eine Auslieferung und stand wegen der prekären Bedingungen in russischen Gefängnissen eine Art. 3 EMRK verletzende Behandlung zu befürchten (a.a.O., E. 1.3.3 S. 160 f. und E. 6.2 S. 163 f. mit Hinweisen).

Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, sie hätten ihre Einwände im vorinstanzlichen Verfahren mangels vollständiger Akteneinsicht nicht effektiv vortragen können und das Bundesstrafgericht habe sich mit ihren Vorbringen auch nur unzureichend auseinandergesetzt. Von einer Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze ist deswegen nicht auszugehen: Zwar stellten die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren den Antrag, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, ihnen vollumfänglich Akteneinsicht zu gewähren und ein aktuelles Aktenverzeichnis zuzustellen. In der Beschwerdebegründung verzichteten sie jedoch darauf, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu rügen. Ihre Kritik richtete sich stattdessen auf die Formulierung der Bundesanwaltschaft, der Beschwerdeführer 1 werde beschuldigt, "Fördergelder" abdisponiert zu haben, denn dies ergebe sich so nicht aus dem Rechtshilfeersuchen. Inwiefern dieser Umstand für den Ausgang des Verfahrens relevant sein soll, legen die Beschwerdeführer freilich nicht dar. Mit der Kritik am russischen Rechtshilfeersuchen setzte sich die Vorinstanz auseinander. Darauf kann verwiesen werden (angefochtener Entscheid, E. 4).

Die Beschwerdeführer sind zudem der Auffassung, es gelte erstmals die Grundsatzfrage zu beantworten, ob unter den vorliegenden Umständen von einer Zwangsmassnahme gesprochen werden könne. Das Bundesstrafgericht legte dar, die Frage könne offenbleiben. Sie sei nicht nicht entscheidrelevant, weil das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit ohnehin erfüllt sei. Auf die betreffenden Erwägungen zur beidseitigen Strafbarkeit kann ebenfalls verwiesen werden (angefochtener Entscheid, E. 5). Hervorzuheben ist immerhin, dass gemäss angefochtenem Entscheid das betrügerische Verhalten in der Nichtzahlung von Leasingraten und der Provokation eines Konkurses liegt und insofern nicht von einem vollzogenen Leasingvertrag gesprochen werden kann (angefochtener Entscheid, E. 6).

Eine rechtliche Grundsatzfrage stellt sich mithin nicht. Auch sonst bringen die Beschwerdeführer nichts vor, was es rechtfertigen könnte, den vorliegenden Fall als besonders bedeutend einzustufen.

Die Beschwerde ist somit unzulässig.

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold