Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Denial of Legal Aid in Naturalization Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who applied for facilitated naturalization, which was denied by the migration authority. The individual subsequently appealed this decision and was instructed by a federal administrative court to pay a fee to proceed. To avoid paying, the individual requested legal aid, which was denied on the grounds of not demonstrating financial need. The individual then appealed against the denial of legal aid, but failed to adequately substantiate claims of financial hardship or legal infringement, leading to the dismissal of the appeal by the court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Denial of Legal Aid in Naturalization Case: The individual subsequently appealed this decision and was instructed by a federal administrative court to pay a fee to proceed. To avoid paying, the individual requested legal aid, which was denied on the grounds of not demonstrating financial need. The individual then appealed against the denial of legal aid, but failed to adequately substantiate claims of financial hardship or legal infringement, leading to the dismissal of the appeal by the court.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a decision not to enter upon the merits under the simplified procedure.
Used to rule that no costs shall be levied in this decision.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_355/2014
Urteil vom 8. Oktober 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration , Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung; Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 8. Juli 2014 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III.
Erwägungen:
1. Das Bundesamt für Migration wies mit Verfügung vom 8. April 2014 das von A.________ gestellte Gesuch um erleichterte Einbürgerung ab. Dagegen erhob A.________ am 22. Mai 2014 Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht forderte ihn mit Verfügung vom 18. Juni 2014 auf, innert 30 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 30. Juni 2014 ersuchte A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 8. Juli 2014 mangels Bedürftigkeit des Gesuchstellers ab. Dieser habe weder belegt noch geltend gemacht, dass er bedürftig sei.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 11. Juli 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2014. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Migration liess sich nicht vernehmen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
Der Beschwerdeführer vermag mit seiner appellatorischen Kritik nicht aufzuzeigen, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise davon ausgegangen sein sollte, er hätte seine Bedürftigkeit weder belegt noch geltend gemacht. Den Akten lässt sich im Übrigen eine Geltendmachung der Bedürftigkeit nicht entnehmen. Somit ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die Begründung, die zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führte, bzw. die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli