Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_353/2009 KI-generiert

Extradition Appeal of Turkish National for Drug Trafficking Rejected for Lack of Special Importance

Geschäftsnummer 1C_353/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Turkish national was requested for extradition by French authorities based on a warrant related to large-scale cocaine trafficking and involvement in a criminal organization. After being arrested in Switzerland, the individual was placed in provisional extradition custody. Despite challenging the extradition and applying for legal aid, these appeals were rejected by the Swiss Federal Criminal Court. The Federal Office of Justice subsequently authorized the extradition, prompting the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal, contesting both the extradition decision and the denial of legal aid. The Tribunal examined the case but determined it did not meet the criteria for a notably significant case, ruling the appeal inadmissible and rejecting the request for legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 37 Abs. 1 IRSG; Extradition Appeal of Turkish National for Drug Trafficking Rejected for Lack of Special Importance: After being arrested in Switzerland, the individual was placed in provisional extradition custody. Despite challenging the extradition and applying for legal aid, these appeals were rejected by the Swiss Federal Criminal Court. The Federal Office of Justice subsequently authorized the extradition, prompting the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal, contesting both the extradition decision and the denial of legal aid. The Tribunal examined the case but determined it did not meet the criteria for a notably significant case, ruling the appeal inadmissible and rejecting the request for legal assistance.

Schlagwörter

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Auslieferung an Frankreich Auslieferung internationaler Betäubungsmittelhandel türkische Staatsangehörige Rechtshilfe Haftbefehl Internationale Organisationen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 3 BGG

This procedural article dictates the manner in which the non-entry decision is made for appeals where there is no particularly significant case.

Art. 64 BGG

The application for free legal aid was dismissed because the appeal was hopeless.

Art. 84 BGG

The inadmissibility was based on the failure to establish a particularly significant case required for appeals in international legal assistance matters concerning extradition.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_353/2009

Urteil vom 10. September 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Reeb,

Gerichtsschreiber Härri.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,

gegen

Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an Frankreich,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. Juli 2009

des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Die französischen Behörden ersuchten am 29. Oktober 2008 um die Inhaftierung des türkischen Staatsangehörigen X.________ zwecks Auslieferung; dies gestützt auf einen Haftbefehl des Tribunal de Grande Instance de Nancy vom 27. Oktober 2008 wegen Handels mit grossen Mengen Kokain und Beteiligung an einer kriminellen Organisation.

Am 31. Oktober 2008 wurde X.________ im Kanton Basel-Landschaft festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt.

Am 4. November 2008 erliess das Bundesamt für Justiz einen Auslieferungshaftbefehl. Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 2. Dezember 2008 ab.

Am 5. Dezember 2008 ersuchte die französische Botschaft in Bern formell um die Auslieferung von X.________.

Am 29. April 2009 bewilligte das Bundesamt dessen Auslieferung an Frankreich für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten. Das Haftentlassungsgesuch wies es ab.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 29. Juli 2009 ab; ebenso das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

B. X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 29. Juli 2009 sei - auch in Bezug auf die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung - aufzuheben und das Auslieferungsgesuch abzuweisen.

C. Das Bundesstrafgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Es hält dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG .

D. X.________ hat eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160, mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160, mit Hinweis).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

2. Der angefochtene Entscheid betrifft eine Auslieferung und insoweit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG zulässig ist. Ein besonders bedeutender Fall ist jedoch nicht gegeben.

Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, einen solchen Fall darzutun. Die Vorinstanz hat sich mit seinen Einwänden auseinander gesetzt. Ihre Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, sind nicht zu beanstanden. Sie stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; dies entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers auch, soweit die Vorinstanz (S. 11 f. E. 8.2) Art. 37 Abs. 1 IRSG hier als nicht anwendbar erachtet hat ( BGE 129 II 100 E. 3. 1 S. 102; 122 II 485 E. 3a S. 487). Auf die Rechtsprechung zurückzukommen besteht kein Anlass.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch die Vorinstanz richtet, geht es nicht mehr um die Frage der Auslieferung und damit um kein Sachgebiet nach Art. 84 Abs. 1 BGG . Jedenfalls müsste auch insoweit ein besonders bedeutender Fall gegeben sein (vgl. Urteil 1C_344/2009 vom 8. September 2009 E. 4). Dies trifft hier nicht zu. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz (S. 14 f. E. 14) von bundesrechtswidrigen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ausgegangen wäre. Wenn sie sodann (E. 14.3) die bei ihr eingereichte Beschwerde im Lichte der Erwägungen in ihrem Entscheid als aussichtslos beurteilt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung schon deshalb abgelehnt hat, ist das jedenfalls vertretbar. Es geht insoweit um eine Wertung im Einzelfall, der nicht als besonders bedeutend eingestuft werden kann.

3. Die Beschwerde ist danach unzulässig.

Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe, und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri