Son's Appeal for Father's Medical Records Dismissed on Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who sought access to the medical treatment records of their father held by a psychiatric center. The initial request for access was denied by the psychiatric center, leading the individual to appeal against this decision to the relevant health authority in the canton, which also rejected the appeal. Further recourse was taken to the administrative court of the canton, which upheld the previous decisions. Subsequently, the individual lodged a complaint with the Federal Tribunal, requesting the annulment of the administrative court's ruling, but failed to adequately substantiate claims of constitutional rights violations in their submissions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Son's Appeal for Father's Medical Records Dismissed on Procedural Grounds: The initial request for access was denied by the psychiatric center, leading the individual to appeal against this decision to the relevant health authority in the canton, which also rejected the appeal. Further recourse was taken to the administrative court of the canton, which upheld the previous decisions. Subsequently, the individual lodged a complaint with the Federal Tribunal, requesting the annulment of the administrative court's ruling, but failed to adequately substantiate claims of constitutional rights violations in their submissions.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
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KI-generiertUsed to decide on the appeal in the simplified procedure due to an obvious defect in substantiation.
Used to dismiss the request for legal aid because the appeal was obviously without prospect of success.
Used to decide not to impose court costs under the given circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_352/2010
Urteil vom 13. August 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Psychiatriezentrum M.________,
Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern.
Gegenstand
Einsicht in Patientenakten des Psychiatriezentrums M.________,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2010.
Erwägungen:
1. X.________ ersuchte beim Psychiatriezentrum M.________ (PZM) um Einsicht in die medizinische Behandlungsdokumentation seines Vaters Y.________. Mit Verfügung vom 25. Januar 2010 wies das PZM das Gesuch ab. Dagegen führte X.________ "Beschwerde/Replik" bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern. Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 11. Juni 2010 ab, soweit sie darauf eintrat.
Gegen diesen letztgenannten Entscheid wandte sich X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dessen Verwaltungsrechtliche Abteilung hat die Beschwerde mit Urteil vom 13. Juli 2010 abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist.
2. Mit Eingabe vom 8. August 2010 führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Hauptantrag, das Urteil vom 13. Juli 2010 sei aufzuheben.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzu-holen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unab-hängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG ; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Ist ein - wie hier - in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (s. die vorstehend bereits zitierte Rechtsprechung). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer äussert sich ausführlich zu den zugrunde liegenden kantonalen Verfahren. Ebenso ausführlich bemängelt er den angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheid. Zwar behauptet er verschiedene Rechtsverletzungen. Doch setzt er sich nicht hinreichend mit den dem Urteil vom 13. Juli 2010 zugrunde liegenden Erwägungen auseinander und legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern das Urteil verfassungsmässige Rechte verletzen soll.
Mangels einer genügenden Begründung im Sinn von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich indes, von einer Kostenauflage abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Psychiatriezentrum M.________, der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Aemisegger Bopp