Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_352/2007 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Substantiation in Building Objection Case

Geschäftsnummer 1C_352/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint regarding a construction project, which was addressed by the Administrative Court of the Canton of Graubünden. The court issued a ruling on September 11, 2007, dismissing the individual's complaint. Following this decision, the individual submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal, claiming that the lower court's ruling infringed upon legal rights. However, the tribunal determined that the appeal lacked sufficient justification and thus decided not to entertain the case further, indicating that the appeal did not meet the necessary legal standards for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Substantiation in Building Objection Case: The court issued a ruling on September 11, 2007, dismissing the individual's complaint. Following this decision, the individual submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal, claiming that the lower court's ruling infringed upon legal rights. However, the tribunal determined that the appeal lacked sufficient justification and thus decided not to entertain the case further, indicating that the appeal did not meet the necessary legal standards for consideration.

Schlagwörter

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Legitimation gegen Baubewilligung vereinfachtes Verfahren Verwaltungsbeschwerde Begriff der Entscheidung prozessuale Einreden Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to decide on the appeal through the simplified procedure due to obvious deficiency in the grounds of appeal.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to establish the procedural deficiency (lack of sufficient grounds) leading to the non-admission of the appeal.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_352/2007 /fun

Urteil vom 23. Oktober 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

- Y.________,

- Z.________,

Beschwerdegegner,

Gemeinde Disentis/Mustér, Via Cons 2,

7180 Disentis/Mustér, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Otmar Bänziger,

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,

4. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.

Gegenstand

Baueinsprache,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 11. September 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 11. September 2007 hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden eine von X.________ erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist.

Gegen dieses ihm am 18. September 2007 eröffnete Urteil führt X.________ mit Eingabe vom 17. Oktober (Postaufgabe: 18. Oktober) 2007 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ).

Unter den gegebenen Umständen hat das Bundesgericht darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 , insb. E. 1.4 S. 254).

Der Beschwerdeführer kritisiert das angefochtene Urteil nur auf ganz allgemeine Weise. Er legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern es rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das sinngemässe Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

3. Unter den gegebenen Umständen kann davon abgesehen werden, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben.

Den Beschwerdegegnern ist durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Disentis/Mustér und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: