Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_351/2020 KI-generiert

Thurgau Small Settlements Ordinance Appeal Jurisdiction

Geschäftsnummer 1C_351/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute in the Canton of Thurgau regarding the zoning of small settlements, known as "Kleinsiedlungen," which had traditionally been classified as building zones. The federal government had instructed the canton to properly assign zones to settlements that did not meet the criteria for such classification. In response, the Thurgau government initiated a project to review and categorize 304 small settlements into different zoning categories, leading to the issuance of a new ordinance, the Kleinsiedlungsverordnung (KSV), in May 2020 to provide legal clarity during the transitional period. The ordinance categorized some settlements as agricultural or landscape protection zones and others as zones requiring special planning considerations. A landowner, unhappy with the zoning changes affecting his property, filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal challenging the ordinance, particularly contesting its interim legal measures and their implications for his building permit. The respondent, the Department for Construction and Environment of Thurgau, and the Federal Office for Spatial Development defended the ordinance, emphasizing its importance in preventing unauthorized constructions outside designated building zones.

Legislator-Regeste

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Art. 33 RPV, Art. 25 Abs. 2 RPG, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 82 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 86 Abs. 2 BGG; Thurgau Small Settlements Ordinance Appeal Jurisdiction: The federal government had instructed the canton to properly assign zones to settlements that did not meet the criteria for such classification. In response, the Thurgau government initiated a project to review and categorize 304 small settlements into different zoning categories, leading to the issuance of a new ordinance, the Kleinsiedlungsverordnung (KSV), in May 2020 to provide legal clarity during the transitional period. The ordinance categorized some settlements as agricultural or landscape protection zones and others as zones requiring special planning considerations. A landowner, unhappy with the zoning changes affecting his property, filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal challenging the ordinance, particularly contesting its interim legal measures and their implications for his building permit. The respondent, the Department for Construction and Environment of Thurgau, and the Federal Office for Spatial Development defended the ordinance, emphasizing its importance in preventing unauthorized constructions outside designated building zones.

Schlagwörter

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Kleinsiedlungsverordnung (KSV) Sondernutzungsplan Gemeindeland Bodenrecht Zuständigkeitsbestimmung landwirtschaftliches Grundstück Bauzone

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 33 RPV
Juni 2018 darauf hin, dass es sich bei den Weilerzonen nach Art. 33 RPV (SR 700.1) nicht um Bauzonen, sondern vielmehr um Spezialzonen ausserhalb der Bauzone handle, weshalb Baugesuche gemäss Art.
Art. 25 Abs. 2 RPG
33 RPV (SR 700.1) nicht um Bauzonen, sondern vielmehr um Spezialzonen ausserhalb der Bauzone handle, weshalb Baugesuche gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG (SR 700) der Zustimmung des Kantons bedürften.
Art. 29 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ).
Art. 82 BGG
Gemäss Art. 82 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts (lit.
Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG
Grundsätzlich ist die Beschwerde nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ), wobei die Kantone als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte einsetzen müssen ( Art.
Art. 86 Abs. 2 BGG
Referenced in the context that the decision of the highest cantonal court (which must review the land use plan) can subsequently be appealed to the Federal Tribunal.
Art. 87 Abs. 1 BGG
Gegen Erlasse ist die Beschwerde dagegen unmittelbar an das Bundesgericht zulässig, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann ( Art. 87 Abs. 1 BGG ).
Art. 82 lit. b BGG
Somit wäre das Bundesgericht als erste und einzige Rechtsmittelinstanz für die Beschwerde zuständig, wenn es sich bei der Kleinsiedlungsverordnung um einen Erlass von Art. 82 lit. b BGG handeln würde.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 BGG

Cited as the basis for the decision not to levy any court costs due to the appellant's reasonable belief in the admissibility of the appeal against the regulation.

Art. 68 BGG

Cited as the basis for the decision not to award any party compensation.

Art. 82 lit. a BGG

This provision defines the general competence to judge appeals in public law matters, which is the procedural basis for the intended path of appeal after the cantonal instances.

Art. 86 Abs. 2 BGG

Referenced in the context that the decision of the highest cantonal court (which must review the land use plan) can subsequently be appealed to the Federal Tribunal.

Art. 14 RPG

The Tribunal qualified the KSV materially as a land use plan (Nutzungsplan) in the sense of this article.

Art. 33 RPG

The Tribunal considered this provision relevant for the full review of the contested order by a cantonal court, as the KSV was qualified as a land use plan (Nutzungsplan) under Art. 14 RPG, which requires review based on Art. 33 RPG.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

BGE 147 II 300
Kleinsiedlungsverordnung as Land Use Plan: Jurisdictional Limits on Direct Federal Appeal
«…lichen Abteilung i.S. A. gegen Regierungsrat des Kantons Thurgau (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 1C_351/2020 vom 18. März 2021 Regeste Beschwerde gegen die "Kleinsiedlungsverordnung" des Thurgauer Regierungsrats ( Art. 14 und 33…»
1C_35/2022 (2022-11-23)
Thurgovian Small Settlements Ordinance Applicability to Building Permits
«…erichtsentscheid stehe die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a BGG offen (Urteil 1C_351/2020 vom 18. März 2021 [ BGE 147 II 300 ] E. 3). Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 3. November 2021 ab. E. Dageg…»
1C_285/2021 (2021-12-17)
Land Use Restoration Order Upheld Against Grandfather Rights Claim in Agricultural Zone
«…ale des materiellen Verfügungsbegriffs nach Art. 5 VwVG aufweist ( BGE 141 II 233 E. 3.1; 135 II 38 E. 4.3; Urteil 1C_351/2020 vom 18. März 2021 E. 2, zur Publ. vorgesehen; MARKUS MÜLLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahr…»
1B_333/2021 (2021-11-05)
Federal Supreme Court Ruling on Jurisdiction for Recusal of Prosecuting Attorney
«…falls sich diese ermitteln lässt (analog Art. 30 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 29a BV ; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_351/2020 vom 18. März 2021 E. 4 mit Hinweis, zur Publikation vorgesehen). Im Kanton Zürich ist das Obergericht Beschwerdeinstanz…»
R 2020 22 (2021-11-02) · gr
Neighboring Owners Appeal Building Permit Over Floor Area Ratio and Planning Bonus Dispute
«…ungsplans (siehe BGE 145 II 83 E.5, 144 II 41 E.5.1 ff. und 140 II 25 E.4.4; Urteile des Bun- desgerichts 1C_351/2020 vom 18. März 2021 E.2.3, 1C_25/2019 vom 5. März 2020 E.6.1 f., 1C_161/2019 vom 23. Januar 2020 E.3.4, 1C_…»
1C_551/2020 (2021-07-05)
Property Owner v. Canton: Woodshed Removal and Untimely Boundary Challenge
«…diese Verordnung aufgrund ihrer Ausgestaltung als Nutzungsplan im Sinne von Art. 14 RPG zu qualifizieren (vgl. Urteil 1C_351/2020 vom 18. März 2021 E. 2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). 3.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werd…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_351/2020

Urteil vom 18. März 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichter Chaix, Bundesrichterin Jametti,

Bundesrichter Haag, Merz,

Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Thurgau,

Kantonale Verwaltung, Regierungsgebäude,

Zürcherstrasse 188, Postfach, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegner,

vertreten durch das Departement für Bau und Umwelt

des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude,

Promenade, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand

Kleinsiedlungsverordnung (KSV),

Beschwerde gegen den Beschluss

Kleinsiedlungsverordnung (KSV) des Regierungsrats

des Kantons Thurgau vom 12. Mai 2020.

Sachverhalt:

A. Im Kanton Thurgau sind zahlreiche Kleinsiedlungen Weiler- oder Dorfzonen zugewiesen. Die kantonalen Behörden qualifizierten diese herkömmlich als Bauzonen (vgl. § 6 der Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 18. September 2012 [PBV/TG; RB 700.1]).

Im kantonalen Richtplan (Kapitel 1.9 Kleinsiedlungen, Stand 2009) wird ausgeführt, zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen könnten im Rahmen der Ortsplanung eng begrenzte Weiler- oder Erhaltungszonen ausgeschieden werden; Voraussetzung seien 5-10 bewohnte, mehrheitlich nicht landwirtschaftlich genutzte Gebäude, eine geschlossene Häusergruppe mit Siedlungsqualität und ein kulturgeschichtlich begründeter Siedlungsansatz, der sich von Dörfern und Städten klar absetze. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2010 genehmigte der Bundesrat das Kapitel Kleinsiedlungen nur als Zwischenergebnis und wies den Kanton an, die ausgeschiedenen Weilerzonen, welche den Kriterien einer Kleinsiedlung gemäss kantonalem Richtplan nicht entsprechen, einer sachgerechten Zone zuzuweisen.

Am 4. Juli 2018 genehmigte der Bundesrat die Anpassung des kantonalen Richtplans (Teilrevision 2017) mit gewissen Vorbehalten. Er forderte den Kanton erneut auf, die Festlegungen im Kapitel 1.9 "Kleinsiedlungen" zu ergänzen und erneuerte den Auftrag, die Zonenzuweisung der bestehenden Weiler zu überprüfen. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) wies in seinem Prüfungsbericht vom 19. Juni 2018 darauf hin, dass es sich bei den Weilerzonen nach Art. 33 RPV (SR 700.1) nicht um Bauzonen, sondern vielmehr um Spezialzonen ausserhalb der Bauzone handle, weshalb Baugesuche gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG (SR 700) der Zustimmung des Kantons bedürften.

B. Am 19. Februar 2019 beschloss der Thurgauer Regierungsrat das Projekt "Überprüfung Kleinsiedlungen im Kanton Thurgau". Eine Arbeitsgruppe überprüfte bei insgesamt 304 Kleinsiedlungen die Zonenzuweisung. Sie kam zum Ergebnis, dass 104 von 245 Kleinsiedlungen in Weiler- und Dorfzonen der Kategorie 1 (Bauzone), 29 der Kategorie 2 (Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone) und 112 der Kategorie 3 (Weiler- oder Erhaltungszone i.S.v. Art. 33 RPV ) zuzuweisen seien.

Um für die Übergangszeit - bis zur Anpassung des kantonalen Richtplans und der kommunalen Zonenpläne - Rechtssicherheit zu schaffen, erliess der Regierungsrat am 12. Mai 2020 die Kleinsiedlungsverordnung (KSV; RB 700.3). Diese hat folgenden Wortlaut:

1. Allgemeines

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt Zuständigkeit, Verfahren und anwendbares Recht für das Baubewilligungsverfahren in den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Kleinsiedlungen.

§ 2 Provisorische Einteilung der Kleinsiedlungen

1 Anhang 1 enthält eine Liste jener Kleinsiedlungen, die voraussichtlich einer Landwirtschaftszone oder Landschaftsschutzzone nach den Artikeln 16 und 17 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) zuzuweisen sind.

2 Anhang 2 enthält eine Liste jener Kleinsiedlungen, die voraussichtlich einer Zone nach Artikel 33 der Raumplanungsverordnung (RPV) zuzuweisen sind.

§ 3 Zeitlicher Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Kleinsiedlungen nach § 2 bis zur Inkraftsetzung der nach den Vorgaben des revidierten Kapitels 1.9 des kantonalen Richtplans angepassten Kommunalplanung derjenigen Gemeinde, in der sich die Kleinsiedlung befindet.

2. Zulässigkeit von Bauten und Anlagen

§ 4 Kleinsiedlungen nach § 2 Absatz 1

1 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in Kleinsiedlungen nach Anhang 1 beurteilt sich nach den Bestimmungen der Landwirtschaftszone derjenigen Gemeinde, in der sich die Kleinsiedlung befindet.

§ 5 Kleinsiedlungen nach § 2 Absatz 2

1 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in Kleinsiedlungen nach Anhang 2 beurteilt sich, soweit diese Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält, nach § 15 der Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV).

2 Bestehende Bauten dürfen erneuert, umgenutzt und teilweise geändert werden, wenn die Charakteristik der Gebäude im Wesentlichen erhalten bleibt.

3 Ersatzbauten sind zulässig. Sie sind grundsätzlich an gleicher Stelle, mit gleichem Volumen und gleicher Charakteristik zu erstellen.

4 Neubauten sind zulässig, wenn sie landwirtschaftlich begründet oder standortgebunden sind. Sie haben sich in Stellung, Volumen und Charakteristik den bestehenden Bauten anzupassen.

5 An- und Kleinbauten sind zulässig, wenn sie nicht in bestehende Bauten integriert werden können und der Charakter sowie die Eigenart der Kleinsiedlung nicht beeinträchtigt werden.

6 Mit Bezug auf die weiteren Bau- und Gestaltungsvorschriften gelten die Bestimmungen derjenigen Zone, der die Kleinsiedlungen gemäss dem rechtskräftigen Rahmennutzungsplan zugewiesen sind.

3. Verfahrensbestimmungen

§ 6 Baubewilligungsverfahren

1 Das Amt für Raumentwicklung entscheidet bei allen Bauvorhaben in den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Kleinsiedlungen, ob sie zonenkonform sind oder ob eine Ausnahmebewilligung nach Artikel 24 ff. RPG erteilt werden kann.

2 Im Übrigen richtet sich das Baubewilligungsverfahren nach § 53 Absatz 1 und 2 PBV.

§ 7 Hängige Baugesuche

1 Die Beurteilung von Baugesuchen in Kleinsiedlungen nach § 2, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, richtet sich nach dieser Verordnung.

2 Ein Baugesuch gilt ab dem Zeitpunkt seiner Einreichung als hängig.

Die KSV umfasst zwei Anhänge. Anhang 1 listet insgesamt 29 Kleinsiedlungen auf, die voraussichtlich einer Landwirtschaftszone oder Landschaftsschutzzone zuzuweisen sind (gemäss § 2 Abs. 1 KSV). In Anhang 2 werden die Kleinsiedlungen genannt, die gemäss § 2 Abs. 2 KSV nach heutigem Kenntnisstand einer Erhaltungszone im Sinne von Art. 33 RPV und § 15 PBV /TG zuzuweisen sind.

Die Verordnung trat mit ihrer Publikation im Amtsblatt am 15. Mai 2020 in Kraft.

C. A.________ ist Eigentümer der Parzelle Nr. 553 im Weiler Bommen. Seine Parzelle ist als Kleinsiedlung K194 "Neuhof" in Anh. 1 KSV aufgeführt; der übrige Weiler Bommen ist Anh. 2 KSV zugewiesen (K190).

Am 14. Juni 2020 erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, die KSV - und insbesondere deren § 7 - seien aufzuheben. Eventuell sei der Regierungsrat zu verpflichten, die vom Bund verlangte Richtplananpassung betreffend Kleinsiedlungen an die Hand zu nehmen. Sollte die KSV nicht aufgehoben werden, sei subeventuell der Regierungsrat zu verpflichten, im hängigen Baubewilligungsverfahren des Beschwerdeführers betreffend seine Liegenschaft im Weiler Bommen die verfassungsrechtlichen Garantien und gesetzlichen Bestimmungen, insbes. betreffend Mitwirkung und Rechtsschutz, zu gewährleisten.

D. Das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das ARE stellt keinen Antrag, sondern verweist auf seinen Prüfungsbericht vom 19. Juni 2018. Es betont die eminente Bedeutung der angefochtenen Verordnung, um die Bewilligung bundesrechtswidriger Bauvorhaben in Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen zu verhindern.

Der Beschwerdeführer hält an seinen Anträgen und Vorbringen fest.

E. Mit Verfügung vom 8. Juli 2020 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ).

Gemäss Art. 82 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts (lit. a) und gegen kantonale Erlasse (lit. b). Grundsätzlich ist die Beschwerde nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ), wobei die Kantone als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte einsetzen müssen ( Art. 86 Abs. 2 BGG ). Gegen Erlasse ist die Beschwerde dagegen unmittelbar an das Bundesgericht zulässig, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann ( Art. 87 Abs. 1 BGG ).

Der Kanton Thurgau sieht kein Rechtsmittel unmittelbar gegen kantonale Erlasse vor. Somit wäre das Bundesgericht als erste und einzige Rechtsmittelinstanz für die Beschwerde zuständig, wenn es sich bei der Kleinsiedlungsverordnung um einen Erlass von Art. 82 lit. b BGG handeln würde. Dies ist im Folgenden näher zu prüfen.

2. Grundsätzlich versteht das Bundesgericht den Begriff des kantonalen Erlasses in Art. 82 lit. b BGG materiell, d.h. es stellt nicht auf die äussere Form oder die Bezeichnung nach kantonalem Recht ab, sondern prüft, ob der angefochtene kantonale Hoheitsakt rechtsetzenden Charakter aufweist ( BGE 135 II 328 E. 2.1 S. 328; 106 Ia 307 E. 1a S. 308 f.; AEMISEGGER/SCHERRER REBER, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, N. 27 zu Art. 82 mit Hinweisen; AEMISEGGER, in: Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 82 N. 3 und 12; WURZBURGER, in: Corboz/Wurzburger/Ferrari/Frésard/Aubry Girardin, Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N. 92; zu Ausnahmen vgl. unten E. 2.5).

2.1. Rechtssätze sind Anordnungen genereller und abstrakter Natur, die für eine unbestimmte Vielheit von Menschen gelten und eine unbestimmte Vielheit von Tatbeständen regeln, ohne Rücksicht auf einen bestimmten Einzelfall oder auf eine Person ( BGE 135 II 38 E. 4.3 S. 45 ; 128 I 167 E. 4 S. 170 mit Hinweisen). Demgegenüber richtet sich die Verfügung als Einzelakt (individuell) an eine Einzelperson oder an eine bestimmte Anzahl von Adressatinnen und Adressaten und regelt eine konkrete Rechtsbeziehung rechtsbegründend, -aufhebend, -gestaltend oder -feststellend (vgl. Art. 5 VwVG ).

2.2. Zwischen Rechtssatz und Verfügung steht die sog. Allgemeinverfügung, die zwar einen konkreten Sachverhalt regelt, sich aber an einen mehr oder weniger grossen, offenen oder geschlossenen Adressatenkreis richtet. Ihrer Konkretheit wegen werden Allgemeinverfügungen hinsichtlich ihrer Anfechtbarkeit grundsätzlich den gewöhnlichen Verfügungen gleichgestellt ( BGE 125 I 313 E. 2b S. 316 f. mit Hinweisen; AEMISEGGER/SCHERRER/REBER, a.a.O., N. 31 zu Art. 82), können aber u.U. auch noch im Anwendungsfall vorfrageweise auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden (vgl. BGE 134 II 272 E. 3.3 S. 280 f.).

2.3. Auch Nutzungspläne stehen zwischen Erlass und Verfügung ( BGE 135 II 328 E. 2.1 S. 332; vgl. BGE 94 I 336 E. 3 S. 341 f.: «Zwischengebilde eigener Art»). Es handelt sich um Rechtsakte, mit denen das Gemeinwesen die zulässige Nutzung von Grundstücken (nach Art, Ort und Mass) im Detail und verbindlich regelt, wobei einzelnen Teilen eines Gebiets eine bestimmte Nutzung zugewiesen wird (JEANNERAT/ MOOR, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, Art. 14 N. 6 f.). Letzteres unterscheidet Nutzungspläne von raumplanerischen Erlassen, die Art oder Mass der Nutzung allgemein und abstrakt (zonenübergreifend) umschreiben (z.B. Ästhetikklauseln) oder an die persönliche Situation der Einwohnerinnen und Einwohner anknüpfen (AEMISEGGER, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, Art. 34 N. 33).

Verfahrensrechtlich werden Nutzungspläne den Regeln der Einzelaktanfechtung unterstellt. Davon geht auch Art. 33 RPG aus, wonach Nutzungspläne öffentlich aufgelegt werden und das kantonale Recht dagegen wenigstens ein Rechtsmittel vorsehen muss (Abs. 2), welches die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde gewährleistet (Abs. 3 lit. b). In letzter Instanz muss ein oberes kantonales Gericht entscheiden ( Art 86 Abs. 2 BGG ). Dessen Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 lit. a BGG an das Bundesgericht weitergezogen werden. Die vorfrageweise (akzessorische) Überprüfung von Nutzungsplänen im Baubewilligungsverfahren ist nur ausnahmsweise zulässig (vgl. AEMISEGGER/HAAG, Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Art. 33 N. 97 mit Übersicht über die Rechtsprechung).

Den Nutzungsplänen gleichgestellt werden praxisgemäss Bauvorschriften, die mit einem Zonenplan derart eng verbunden sind, dass sie als Teile desselben betrachtet werden müssen ( BGE 133 II 353 E. 3.3 S. 358 mit Hinweisen).

2.4. In BGE 135 II 328 E. 2.2 S. 330 ff. entschied das Bundesgericht, dass eine Verordnung ("

ordonnance ") des Freiburger Staatsrates aufgrund ihrer hinreichend präzisen und detaillierten Anordnungen betreffend gewisse, genau lokalisierte Chalets am Neuenburger See materiell einem Nutzungsplan entspreche und daher den Rechtsschutzanforderungen von Art. 33 RPG unterliege. Es wies die Sache daher zu materiellem Entscheid an das kantonale Verwaltungsgericht zurück, das zuvor auf die Beschwerde nicht eingetreten war.

Im Urteil 1C_652/2017 vom 20. August 2018 qualifizierte das Bundesgericht das Reglement über den Schutz der Gewässer im Gebiet Uri Nord als Sammelverfügung für 13 einzeln bezeichnete Gewässer oder alternativ als Nutzungsplan. So oder so unterliege das Reglement den Regeln der Entscheidanfechtung nach Art. 82 lit. a BGG , weshalb nach Art. 86 Abs. 2 BGG ein oberes kantonales Gericht als Vorinstanz des Bundesgerichts erforderlich sei (E. 2.2). Es wies daher die Sache an das Obergericht des Kantons Uri zurück.

Im Urteil 2C_118/2008 vom 21. November 2008 (E. 1.1) trat das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen ein Genfer Dekret ("

arrêté ") ein, das ein Hundeverbot für 65 namentlich genannte öffentliche Parks enthielt. Das Bundesgericht führte aus, dass es zwar theoretisch möglich erscheine, die Regelung als Sammelverfügung zu verstehen. Allerdings machten die aufgelisteten Parks den Grossteil der Grünflächen des Kantons aus und das Verbot richte sich an sämtliche Hundehalter und -halterinnen. Insofern rechtfertige es sich, den Beschluss als generell-abstrakte Regelung zu qualifizieren.

2.5. Anders ging das Bundesgericht im Entscheid BGE 119 Ia 141 vor. Dort stellte es für das Eintreten auf die Erlassbeschwerde einzig auf den formellen Charakter des angefochtenen Hoheitsakts ab (Dekret des Grossen Rats) und berücksichtigte erst bei der Prüfung der Gehörsrügen (E. 5d/bb S. 151), dass es sich um ein Fahrverbot für Schiffe auf ganz bestimmten, im Anhang bezeichneten Kleinseen handelte, das als Allgemeinverfügung zu qualifizieren sei.

BERNHARD WALDMANN und NICOLAS SCHMITT (La nature juridique controversée d'une ordonnance du Conseil d'Etat, RFJ/FZR 2009 123 ff., insbes. S. 133 ff.) halten diese Vorgehensweise aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich für richtig. Auch sie machen indessen eine Ausnahme für Vorschriften, die innerhalb eines gewissen Perimeters Art und Ausmass der baulichen Nutzung allgemeinverbindlich und parzellenscharf regeln. Derartige Bestimmungen seien als Nutzungspläne im Sinne des RPG zu qualifizieren und müssten gemäss Art. 33 RPG von den kantonalen Gerichten überprüft und notfalls aufgehoben werden können, auch wenn der Kanton keine abstrakte Normenkontrolle zulasse (S. 135 f.).

3. Angefochten ist vorliegend die "Kleinsiedlungsverordnung" des Regierungsrats Thurgau.

3.1. Diese enthält generelle Bestimmungen über die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen (§§ 4 f. KSV) und eine Verfahrens- bzw. Zuständigkeitsregel für das Baubewilligungsverfahren (§ 6). Diese Regelungen gelten jedoch weder für alle Kleinsiedlungen im Kanton noch für alle Weiler- oder Dorfzonen, sondern einzig für die in Anh. 1 und 2 namentlich aufgeführten Kleinsiedlungen. Diese weisen nach Auffassung der Arbeitsgruppe "Überprüfung Kleinsiedlungen im Kanton Thurgau" nicht den Charakter einer Bauzone i.S.v. Art. 15 RPG auf und sollen deshalb künftig der Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone (Anh. 1) oder einer (Nichtbau-) Zone nach Art. 33 RPV (Anh. 2) zugewiesen werden. Für solche Kleinsiedlungen enthält die KSV vorsorgliche Massnahmen, die bis zur Inkraftsetzung der revidierten kommunalen Zonenpläne gelten (vgl. Beschluss des Regierungsrats vom 12. Mai 2020 S. 2).

Zwar ist der KSV kein Plan beigefügt. Die betroffenen Kleinsiedlungen werden jedoch im Anhang mit einer im Rahmen einer Geoinformationssystem-Analyse (GIS-Analyse) festgelegten Identifikationsnummer (KS-ID) und Lagekoordinaten parzellenscharf bestimmt. Die Zuteilung zu Anh. 1 oder Anh. 2 entscheidet über die anwendbaren Nutzungsvorschriften (§ 4 oder § 5 KSV) und präjudiziert damit das Baubewilligungsverfahren.

Im Ergebnis kommt die KSV damit einer Planungszone im Sinne von Art. 27 RPG oder einer provisorischen kantonalen Nutzungszone gleich: Die §§ 4 f. KSV verweisen auf die Nutzungsvorschriften für die Landwirtschaftszone (Anh. 1) bzw. für Erhaltungszonen (Anh. 2) und stellen damit sicher, dass in der Übergangszeit, bis zur Anpassung der Zonenplanung, keine Bauten und Anlagen bewilligt werden, die der in Aussicht genommenen neuen Zonenzuweisung widersprechen.

3.2. Materiell ist die KSV daher als Nutzungsplan i.S.v. Art. 14 RPG zu qualifizieren. Dies hat zur Folge, dass dagegen gemäss Art. 33 RPG ein kantonales Rechtsmittel gegeben sein muss (Abs. 2), das die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde vorsieht (Abs. 3). Erst gegen den kantonal letztinstanzlichen Gerichtsentscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a BGG offen. Auf die unmittelbar gegen die KSV gerichtete Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

4. Praxisgemäss übermittelt das Bundesgericht die Beschwerde in derartigen Fällen der zuständigen kantonalen Behörde, falls sich diese ermitteln lässt (analog Art. 30 Abs. 2 BGG , vgl. BGE 136 I 42 E. 2 S. 47 mit Hinweis). Da vorliegend ein Hoheitsakt des Regierungsrats zu überprüfen ist, kommt einzig das kantonale Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz in Betracht. Diesem ist die Sache somit zuständigkeitshalber zu überweisen.

Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben, da der Beschwerdeführer aufgrund der vom Regierungsrat gewählten Form (Verordnung) in guten Treuen von der Zulässigkeit der Erlassbeschwerde ausgehen durfte ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 BGG ). Dagegen ist dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Sache wird zuständigkeitshalber dem Thurgauer Verwaltungsgericht überwiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Die Gerichtsschreiberin: Gerber