Appeal Regarding Court Cost Assignment After Dismissal for Unpaid Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed an appeal against a decision by a municipality regarding a construction project, which had partially accepted the individual's concerns about a building permit. After the case was taken to the cantonal court, the individual failed to pay a required advance on court costs, leading the court to dismiss the appeal. Subsequently, the individual appealed to the Federal Tribunal, seeking to have the court costs waived. However, the Federal Tribunal found the appeal to lack sufficient legal grounding and chose not to engage with it further, also rejecting the request for free legal assistance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Court Cost Assignment After Dismissal for Unpaid Deposit: After the case was taken to the cantonal court, the individual failed to pay a required advance on court costs, leading the court to dismiss the appeal. Subsequently, the individual appealed to the Federal Tribunal, seeking to have the court costs waived. However, the Federal Tribunal found the appeal to lack sufficient legal grounding and chose not to engage with it further, also rejecting the request for free legal assistance.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it clearly did not meet the formal requirements (simplified procedure).
The request for legal aid was rejected because the case was hopeless.
The Federal Tribunal decided not to levy any costs for the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_351/2017
Urteil vom 29. Juni 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Gemeinde Rothenburg.
Gegenstand
Bau- und Planungsrecht,
Beschwerde gegen das Urteil vom 23. Mai 2017 des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung.
Erwägungen:
1. Die Gemeinde Rothenburg hiess mit Entscheid vom 3. April 2017 die Einsprache von A.________ gegen das Baugesuch der C.________ AG teilweise gut, soweit sie darauf eintrat. Dagegen erhob A.________ am 25. April 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Verfügung vom 27. April 2017 forderte das Kantonsgericht Luzern A.________ auf, bis zum 12. Mai 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-- zu bezahlen, ansonsten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolgen nicht eingetreten werde. Am 3. Mai 2017 teilte die C.________ AG dem Gericht mit, dass sie die Liegenschaft an die B.________ AG verkauft habe. Auf gerichtliche Aufforderung hin gab die B.________ AG am 19. Mai 2017 bekannt, dass sie im Beschwerdeverfahren in die Stellung der C.________ AG eintrete. Mit Urteil vom 23. Mai 2017 trat das Kantonsgericht Luzern auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein, da innert Frist der Kostenvorschuss nicht eingegangen sei. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- auferlegte das Kantonsgericht entsprechend dem Ausgang des Verfahrens A.________.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 26. Juni 2017 (Postaufgabe 27. Juni 2017) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 23. Mai 2017. Sie stellt den Antrag, die ihr auferlegten Gerichtskosten von Fr. 300.-- seien ihr zu erlassen.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 BGG ). Bei Verfassungsrügen besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin beanstandet lediglich den Kostenpunkt des kantonsgerichtlichen Urteils. Sie nennt indessen keinen zulässigen Beschwerdegrund und vermag mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern ihr das Kantonsgericht in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise die Gerichtskosten auferlegt haben sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Rothenburg und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juni 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli