Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_351/2014 KI-generiert

Owners v. Municipality Regarding Expired Building Permit and Enforced Construction Deadline

Geschäftsnummer 1C_351/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute between two individuals and a municipal council regarding the validity of a building permit for a residential construction project. The municipal council had declared the permit and all associated amendments to be lapsed, issuing orders for the owners to submit a compliant deconstruction plan and to restore the site to a proper state. The owners contested this decision, leading to an appeal to a cantonal court, which upheld the council's ruling, confirming the legitimacy of the orders. Subsequently, the individuals filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, challenging the court's decision on the grounds of improper legal reasoning, but ultimately failed to provide adequate grounds for their challenge.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Owners v. Municipality Regarding Expired Building Permit and Enforced Construction Deadline: The municipal council had declared the permit and all associated amendments to be lapsed, issuing orders for the owners to submit a compliant deconstruction plan and to restore the site to a proper state. The owners contested this decision, leading to an appeal to a cantonal court, which upheld the council's ruling, confirming the legitimacy of the orders. Subsequently, the individuals filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, challenging the court's decision on the grounds of improper legal reasoning, but ultimately failed to provide adequate grounds for their challenge.

Schlagwörter

KI-generiert
Feststellung des Verfalls der Baubewilligung / Befehl kommunale Baubewilligung Bodenrecht Abbruchbefehl Wiederherstellung der versäumten Frist Legitimation gegen Baubewilligung abgelaufene Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The decision not to enter upon the appeal was made by simplified procedure due to obvious defects in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the federal proceedings are imposed on the appellants because they lost the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_351/2014

Urteil vom 21. Juli 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________ und B.________ C.________, Postfach, 8953 Dietikon,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Aeugst am Albis , Dorfstrasse 22, Postfach, 8914 Aeugst am Albis, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Kull Baumgartner,

Baurekursgericht des Kantons Zürich, Abteilung 2 , Selnaustrasse 32, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Feststellung des Verfalls der Baubewilligung / Befehl,

Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Mai 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung.

Erwägungen:

1. Mit Beschluss vom 8. Januar 2013 stellte der Gemeinderat Aeugst am Albis fest, dass die A.________ und B.________ C.________ am 16. Mai 2001 erteilte Stammbaubewilligung für ein Einfamilienhaus an der Buechbodenstrasse in Aeugst am Albis mitsamt allen Abänderungsbewilligungen erloschen bzw. verfallen sei (Dispo.-Ziff. I). Gleichzeitig befahl die Behörde A.________ und B.________ C.________, innert 30 Tagen ab der Rechtskraft des Beschlusses "ein bewilligungsfähiges Projekt für den Rückbau der vorhandenen Bauteile und die Versetzung des Geländes in einen ordentlichen Zustand" zur Genehmigung einzureichen und das Rückbauvorhaben nach rechtskräftiger Genehmigung innert 60 Tagen auszuführen (Dispo.-Ziff. II). Für den Unterlassungsfall wurde die Ersatzvornahme angedroht (Dispo.-Ziff. III ff.).

Den von A.________ und B.________ C.________ hiergegen erhobenen Rekurs hiess das Baurekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Dezember 2013 im Sinne der Erwägungen teilweise gut und fasste Dispo.-Ziff. I-VII des Beschlusses vom 8. Januar 2013 wie folgt neu:

"I. A.________ und B.________ C.________ wird befohlen, das Bauvorhaben bis am 30. September 2014 zu beenden.

II. Für den Zuwiderhandlungsfall wird angedroht, dass die Fertigstellung des Gebäudeäusseren und die Versetzung des Umschwungs in einen ordnungsgemässen Zustand auf Kosten der Grundeigentümer ersatzvornahmeweise durch die Gemeinde veranlasst wird.

III. Über die näheren Modalitäten der Ersatzvornahme wird nötigenfalls vor dem Vollzug separat Beschluss gefasst.

(IV-VII aufgehoben)."

Im Übrigen wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.

In der Folge gelangten A.________ und B.________ C.________ mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Zur Hauptsache beantragten sie, der Gemeinderatsbeschluss vom 8. Januar 2013 sei aufzuheben und der Bestand der Baubewilligung (Stammbaubewilligung vom 16. Mai 2001) für das fragliche Bauvorhaben zu bestätigen; sie seien aufzufordern, das Bauvorhaben ohne wesentlichen Unterbruch zu Ende zu führen.

Mit Urteil vom 22. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht (1. Abteilung, 1. Kammer) die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Es ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, der vom Baurekursgericht ausgesprochene Befehl erweise sich als rechtmässig, so dass der Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass einer Anordnung, das Bauvorhaben "ohne wesentlichen Unterbruch" zu Ende zu führen, haltlos sei.

2. Mit Eingabe vom 12. Juli 2014 führen A.________ und B.________ C.________ gegen das Urteil vom 22. Mai 2014 Beschwerde ans Bundesgericht. Zur Hauptsache beantragen sie, das Urteil bzw. der Gemeinderatsbeschluss vom 8. Januar 2013 sei aufzuheben.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG ; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführer üben im Wesentlichen appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil und beanstanden pauschal die den Verfall der Baubewilligung betreffenden Ausführungen, indem sie ihre Sicht der Dinge gegenüber legen. Dabei setzen sie sich sich jedoch nicht konkret mit den dem Urteil zugrunde liegenden einlässlichen rechtlichen Erwägungen auseinander. Insbesondere legen sie nicht im Einzelnen dar, inwiefern durch die verwaltungsgerichtliche Begründung bzw. durch das Urteil selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat Aeugst am Albis, dem Baurekursgericht des Kantons Zürich, Abteilung 2, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp