Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_350/2017 KI-generiert

Challenge to Administrative Fee Inadmissible Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 1C_350/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was issued a bill for fees amounting to 200 Swiss francs by the road traffic and navigation office of a Swiss canton. After the individual filed an objection that was not acknowledged, they appealed to a cantonal appeals commission requesting the fee be waived. The commission dismissed the appeal and imposed legal costs on the individual amounting to 600 francs. The individual subsequently filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal contesting the ruling and the associated costs, claiming innocence regarding the payment. However, the Tribunal found that the individual's complaint did not meet the necessary legal requirements, leading to a decision to not consider the case further.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 33 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Challenge to Administrative Fee Inadmissible Due to Insufficient Substantiation: After the individual filed an objection that was not acknowledged, they appealed to a cantonal appeals commission requesting the fee be waived. The commission dismissed the appeal and imposed legal costs on the individual amounting to 600 francs. The individual subsequently filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal contesting the ruling and the associated costs, claiming innocence regarding the payment. However, the Tribunal found that the individual's complaint did not meet the necessary legal requirements, leading to a decision to not consider the case further.

Schlagwörter

KI-generiert
Rechnung Verfügungsgebühr Verwaltungsgebühr Verfahrensrügen Anfechtung von Verwaltungsverfügungen bestrittene Forderung gesetzliche Voraussetzung ungenügend begründete Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal decided not to enter on the appeal under the simplified procedure due to obvious formal deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal imposed the court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_350/2017

Urteil vom 29. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern.

Gegenstand

Rechnung Verfügungsgebühr,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Februar 2017 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.

In Erwägung,

dass das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVA) des Kantons Bern A.________ am 25. August 2016 eine Rechnung für angefallene Gebühren im Betrag von Fr. 200.-- stellte;

dass es am 21. November 2016 auf eine von A.________ dagegen erhobene Einsprache nicht eintrat;

dass A.________ sich in der Folge mit einer Beschwerde an die kantonale Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern wandte mit dem Begehren, die Fr. 200.-- seien ihm zu erlassen;

dass die Rekurskommission die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Februar 2017 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist, wobei sie die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer auferlegt hat;

dass A.________ mit Eingabe vom 23. Juni 2017 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;

dass er mit seinen Ausführungen, soweit sie überhaupt verständlich sind und (höchstens stellenweise) den prozessualen Anstandsregeln ( Art. 33 BGG ) genügen, die ihm auferlegten Kosten beanstandet mit dem Hinweis darauf, er sei unschuldig und zahle nichts;

dass er den Beschluss bzw. das zugrunde liegende Verfahren in verschiedener Hinsicht kritisiert und dabei eine Vielzahl von Rechtsverletzungen geltend macht;

dass er dabei seine Sicht der Dinge vorträgt und insbesondere appellatorische Kritik am Beschluss der Rekurskommission übt, sich aber mit der dem Beschluss zugrunde liegenden einlässlichen Begründung nicht im Einzelnen auseinandersetzt und nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern diese bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie - ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen - schon aus dem genannten Grund nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp