Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_350/2011 KI-generiert

Building Permit Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 1C_350/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a public law dispute concerning a building permit for the construction of a roof dormer on an existing building. The local council approved the permit despite objections raised by an individual, who subsequently filed complaints with the cantonal department and later the cantonal administrative court, both of which upheld the council's decision. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the ruling on grounds that were considered insufficiently substantiated. The tribunal ultimately decided not to admit the appeal due to legal formal requirements not being met.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Building Permit Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The local council approved the permit despite objections raised by an individual, who subsequently filed complaints with the cantonal department and later the cantonal administrative court, both of which upheld the council's decision. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the ruling on grounds that were considered insufficiently substantiated. The tribunal ultimately decided not to admit the appeal due to legal formal requirements not being met.

Schlagwörter

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Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung Baubewilligungspflicht prozessuale Einreden Überschreitung der Gebäudehöhe Verfassung gesetzliche Voraussetzung begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure because the formal deficiency was obvious.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on the outcome of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_350/2011

Urteil vom 5. September 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer,

Beschwerdegegnerin,

Stadtrat Brugg, Postfach 290, 5201 Brugg AG,

Departement Bau, Verkehr und Umwelt des

Kantons Aargau, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau.

Gegenstand

Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer,

vom 17. Juni 2011.

In Erwägung,

dass der Stadtrat Brugg vom 15. April bis 17. Mai 2010 ein von Y.________ eingereichtes Baugesuch für den Neubau einer Schleppdachlukarne auf dem bestehenden Gebäude Nr. 1301 auf der Parzelle Nr. 1720 am A.________ in Brugg öffentlich auflegte;

dass X.________ am 4. Mai 2010 verschiedene Einwendungen gegen dieses Vorhaben anmeldete;

dass der Stadtrat Brugg das Vorhaben mit Beschluss vom 18. Juni 2010 unter Bedingungen und Auflagen bewilligte, wobei er auf die dagegen erhobenen Einwendungen nicht eintrat;

dass das kantonale Departement Bau, Verkehr und Umwelt seinerseits eine von X.________ in der Folge erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 6. September 2010 abwies, soweit darauf eingetreten wurde;

dass ebenso erfolglos eine von X.________ beim kantonalen Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerde blieb, welche dessen 3. Kammer mit Urteil vom 17. Juni 2011 abgewiesen hat;

dass X.________ gegen dieses Urteil Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass der Beschwerdeführer das angefochtene, einlässlich begründete Urteil - insbesondere auch hinsichtlich des prozentualen Ausmasses der Kubatur der in Frage stehenden Schlepplukarne - nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegenden Erwägungen bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegnerin durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrat Brugg, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp