Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_35/2024 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Justification Requirements Against Procedural Directive

Geschäftsnummer 1C_35/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal case involved an individual contesting a decision by the Road Traffic and Shipping Department of the Canton of Bern to revoke their driver's license. The individual sought free legal assistance from the Cantonal Appeals Commission, which required him to submit a completed and signed legal aid application form by a specified date, or his request would be considered withdrawn. Dissatisfied with the commission's directive, the individual filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal to overturn the decision and return the matter to the commission. However, the tribunal noted that his appeal was not sufficiently substantiated, failing to adequately address the reasoning of the challenged decision. As a result, the tribunal decided not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 91 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Justification Requirements Against Procedural Directive: The individual sought free legal assistance from the Cantonal Appeals Commission, which required him to submit a completed and signed legal aid application form by a specified date, or his request would be considered withdrawn. Dissatisfied with the commission's directive, the individual filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal to overturn the decision and return the matter to the commission. However, the tribunal noted that his appeal was not sufficiently substantiated, failing to adequately address the reasoning of the challenged decision. As a result, the tribunal decided not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Entzug des Führerausweises unentgeltliche Rechtspflege Prozessvoraussetzung verwaltungsrechtlicher Widerruf Richtlinie Vorentscheid Bewerbung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure because the grounds for appeal were insufficient.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was not admitted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_35/2024

Urteil vom 19. Januar 2024

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt

des Kantons Bern,

Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern

vom 11. Januar 2024 (300.2024.5).

Erwägungen:

1. Vor der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern ist ein von A.________ angestrengtes Beschwerdeverfahren hängig gegen die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern vom 15. Dezember 2023 betreffend Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge. Am 10. Januar 2024 ersuchte A.________ bei der Rekurskommission um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 forderte ihn die Rekurskommission auf, bis zum 30. Januar 2024 das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit den geforderten Belegen, namentlich den in der Verfügung aufgelisteten, einzureichen. Bei unbenutztem Fristablauf gelte das Gesuch als zurückgezogen.

2. Mit Eingabe vom 12. Januar 2024 erhebt A.________ gegen die Verfügung der Rekurskommission Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Rekurskommission.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

3.1. Die angefochtene Verfügung schliesst das Verfahren betreffend Führerausweisentzug nicht ab. Es handelt sich weder um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG noch um einen Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG , ebenso wenig um einen Vor- oder Zwischenentscheid über die Zuständigkeit oder den Ausstand gemäss Art. 92 BGG . Ob es sich um einen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbaren Zwischenentscheid handelt - ein Anwendungsfall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG liegt offenkundig nicht vor -, ist nicht weiter zu prüfen, kann auf die Beschwerde doch, wie nachfolgend darzulegen ist, ohnehin nicht eingetreten werden.

3.2. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4).

Der Beschwerdeführer wirft dem zuständigen Richter unter anderem Nötigung, Prozessbetrug und Amtsmissbrauch sowie Unfähigkeit vor und macht geltend, das Verhalten des Richters sei gesetzwidrig und verstosse gegen "etliche Grundsätze der Rechtsprechung". Er setzt sich mit der angefochtenen Verfügung jedoch nicht weiter und vor allem nicht sachgerecht auseinander. Er zeigt mit seinen Ausführungen nicht nachvollziehbar und verständlich auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Soweit er dem zuständigen Richter Befangenheit und Voreingenommenheit vorwirft, belässt er es weiter bei pauschalen Vorwürfen. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist.

4. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2024

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur