Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_35/2018 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Legal Aid for Driving License Withdrawal Challenge

Geschäftsnummer 1C_35/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around an individual who filed a complaint with the administrative court regarding a decision that imposed a one-month suspension of their driving license, deemed a medium severity violation of traffic regulations. Alongside this appeal, the individual requested free legal assistance. The administrative court rejected the request for free legal aid, stating that while the individual demonstrated financial need, the appeal itself was considered unlikely to succeed as it mainly consisted of reiterative criticism of the previous decision, without presenting a valid argument for overturning it. Subsequently, the individual escalated the matter to the Federal Tribunal, which determined that the complaint did not meet the necessary legal requirements for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Denial of Legal Aid for Driving License Withdrawal Challenge: Alongside this appeal, the individual requested free legal assistance. The administrative court rejected the request for free legal aid, stating that while the individual demonstrated financial need, the appeal itself was considered unlikely to succeed as it mainly consisted of reiterative criticism of the previous decision, without presenting a valid argument for overturning it. Subsequently, the individual escalated the matter to the Federal Tribunal, which determined that the complaint did not meet the necessary legal requirements for consideration.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug (Warnungsentzug) unentgeltliche Rechtspflege Führerausweisentzug Verletzung der Verkehrsregeln Zulässige Gründe Verletzung von Verfahrensrechten Fahren in fahrunfähigem Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a decision not to enter upon the appeal under this simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision waived the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_35/2018

Urteil vom 23. Januar 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, Abteilungspräsident.

Gegenstand

Führerausweisentzug (Warnungsentzug); unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung III, Abteilungspräsident, vom 20. Dezember 2017 (B 2017/260).

Erwägungen:

1. A.________ erhob am 19. Dezember 2017 beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 30. November 2017 betreffend Warnungsentzug des Führerausweises für die Dauer eines Monats und ersuchte dabei um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen sei. Die Beschwerde erscheine indessen als aussichtslos. Die Eingabe vom 19. Dezember 2017 erschöpfe sich bestenfalls in rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid vom 30. November 2017. Es sei jedenfalls nicht ersichtlich, aus welchen Gründen bzw. welchen Überlegungen der vorinstanzliche Entscheid, in welchem der strittige Vorfall vom 4. Oktober 2015 als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert und mit der Mindestentzugsdauer von einem Monat sanktioniert worden sei, im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht erfolgreich angefochten werden könnte. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sei deshalb zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

2. A.________ erhob mit Eingabe vom 18. Januar 2018 (Postaufgabe 19. Januar 2018) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 2017. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führte, nicht auseinander. Er vermag folglich nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, Abteilungspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli