Municipality Road Widening Dispute Over Bus Service Access
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint against a decision made by the administrative court of a Swiss canton regarding a street project intended to enhance public transportation access in a specific neighborhood. The municipal council approved the expansion of a connection path to facilitate bus traffic as part of urban development plans, which led to disputes with landowners. After failed negotiations for land acquisition, the project was publicly announced, and objections were raised, including one from a co-owner of a property affected by the plans. Subsequent appeals to various administrative levels were dismissed, prompting further legal action by the complainant against the administrative court's ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Municipality Road Widening Dispute Over Bus Service Access: The municipal council approved the expansion of a connection path to facilitate bus traffic as part of urban development plans, which led to disputes with landowners. After failed negotiations for land acquisition, the project was publicly announced, and objections were raised, including one from a co-owner of a property affected by the plans. Subsequent appeals to various administrative levels were dismissed, prompting further legal action by the complainant against the administrative court's ruling.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to decide on the appeal using the simplified procedure due to an obvious lack of grounds in the appeal brief.
Cited because the appeal was not entered due to insufficient reasoning by the appellant.
Used to order the appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
.
{T 0/2}
1C_349/2009
Urteil vom 31. August 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat Winterthur, Postfach, 8402 Winterthur, vertreten durch Dr. Fridolin Störi, Bausekretär der Stadt Winterthur, Neumarkt 4, Postfach, 8402 Winterthur.
Gegenstand
Festsetzung Strassenprojekt,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. Juni 2009
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
3. Abteilung, 3. Kammer.
Erwägungen:
1. Aufgrund der erwarteten Siedlungsentwicklung strebt Stadtbus Winterthur eine bessere Erschliessung des Quartiers Dättnau mit der Buslinie 5 an. Am 7. Mai 2007 legte der Grosse Gemeinderat der Stadt Winterthur den Verlauf der geplanten Busroute im kommunalen Richtplan fest. Um die Busdurchfahrt zwischen der Neubruchstrasse und dem Kehrplatz der Hedy-Hahnloser-Strasse zu ermöglichen, war vorgesehen, einen bisher drei Meter breiten Verbindungsweg auf einer Länge von 50 Metern auf 4,5 Meter zu verbreitern. Die Stadtbehörden nahmen Gespräche mit den Grundeigentümern auf, um den erforderlichen Landstreifen freihändig zu erwerben.
Nachdem die Verkaufsverhandlungen gescheitert waren, wurde ein Strassenbauprojekt festgesetzt und während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Der Stadtrat von Winterthur stimmte dem Strassenbauprojekt mit Beschluss vom 9. Juli 2008 zu und wies sieben dagegen gerichtete Einsprachen - u.a. jene von X.________, einem Miteigentümer des mit mehreren Liegenschaften überbauten Grundstücks Kat.-Nr. 4572 - ab. Gegen den Stadtratsbeschluss erhob X.________ Rekurs, den der Bezirksrat Winterthur nach Durchführung eines Augenscheins am 27. Februar 2009 abwies. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Juni 2009 abwies, soweit es darauf eintrat.
2. X.________ führt mit Eingabe vom 16. August 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2009. Das Bundes-gericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder die Eigentumsgarantie, verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 313 E. 2 S. 315; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung seiner Beschwerde führten, nicht rechtsgenüglich auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht verfassungswidrig vorgegangen sein sollte. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrat Winterthur und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. August 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli