Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_349/2008 KI-generiert

Driver's License Withdrawal Following Failed Control Drive

Geschäftsnummer 1C_349/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual whose driving license was permanently revoked due to findings from various traffic psychological assessments indicating that their participation in motorized road traffic was not permissible. Despite submitting their license for deposit in November 2005, the individual requested a control drive, which took place in December 2005 but resulted in a failure. Subsequent appeals against the authorities' decision to revoke the license were unsuccessful, culminating in a ruling by a regional court that upheld the license suspension based solely on the failure of the control drive. The individual later filed a complaint regarding this decision, contesting the reasoning but ultimately not providing sufficient arguments to demonstrate any legal violations by the court. As a result, their complaint was not considered.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver's License Withdrawal Following Failed Control Drive: Despite submitting their license for deposit in November 2005, the individual requested a control drive, which took place in December 2005 but resulted in a failure. Subsequent appeals against the authorities' decision to revoke the license were unsuccessful, culminating in a ruling by a regional court that upheld the license suspension based solely on the failure of the control drive. The individual later filed a complaint regarding this decision, contesting the reasoning but ultimately not providing sufficient arguments to demonstrate any legal violations by the court. As a result, their complaint was not considered.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit Führerausweisentzug Fahreignung Transportrecht negativer Entscheid begründeter Entscheid Zwangslizenz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious lack of substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_349/2008 /fun

Urteil vom 19. August 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Polizei Basel-Landschaft, Verkehrssicherheit, Brühlstrasse 43, 4415 Lausen,

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.

Gegenstand

Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit,

Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Juli 2008

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht.

Erwägungen:

1. Nachdem verschiedene verkehrspsychologische Gutachten ergaben, dass die Teilnahme von X.________ am motorisierten Strassenverkehr nicht vertretbar sei, wurde dieser darüber orientiert, dass der Führerausweis von Gesetzes wegen auf unbestimmte Zeit entzogen werden müsse. X.________ deponierte daraufhin am 9. November 2005 seinen Führerausweis.

Am 23. November 2005 ersuchte er um Durchführung einer Kontrollfahrt. Diese fand am 28. Dezember 2005 statt und wurde mit Entscheid vom 29. Dezember 2005 als nicht bestanden bewertet. Dagegen ergriff X.________ erfolglos Rechtsmittel, zuletzt wies das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation mit Entscheid vom 4. Dezember 2007 eine Beschwerde ab.

2. Als Folge der nicht bestandenen Kontrollfahrt verfügte die Kantonspolizei Basel-Landschaft den Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit. Eine dagegen von X.________ eingereichte Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 19. Februar 2008 ab. Gegen den Regierungsratsentscheid erhob X.________ Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, welches mit Urteil vom 9. Juli 2008 die Beschwerde abwies. Das Kantonsgericht führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass die negative Bewertung der Kontrollfahrt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Darüber habe das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation mit Entscheid vom 4. Dezember 2007 rechtskräftig entschieden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei einzig die Sanktion der nichtbestandenen Kontrollfahrt. Diesbezüglich sei der Entzug des Führerausweises zu Recht erfolgt, da bei einem Nichtbestehen der Kontrollfahrt der Führerausweis zwingend zu entziehen sei.

3. X.________ führt mit Eingabe vom 15. August 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft nicht auseinander. Er vermag nicht darzulegen, inwiefern das Kantonsgericht Recht verletzt haben sollte, als es den Führerausweisentzug bestätigte und die Beschwerde abwies. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrssicherheit, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli