Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_349/2007 KI-generiert

Driver License Revocation Appeal Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 1C_349/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a petitioner who contested the indefinite revocation of their driver's license by the traffic enforcement office following a traffic medical evaluation. The revocation also included any provisional learning permits and foreign driving licenses. The petitioner initially appealed this decision to the governing council, which upheld the revocation. Subsequently, the petitioner brought the matter before the regional court, which also dismissed the complaint. The petitioner later filed a legal complaint with the federal court, which ultimately found the arguments presented to be insufficient for consideration and did not proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Driver License Revocation Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: The revocation also included any provisional learning permits and foreign driving licenses. The petitioner initially appealed this decision to the governing council, which upheld the revocation. Subsequently, the petitioner brought the matter before the regional court, which also dismissed the complaint. The petitioner later filed a legal complaint with the federal court, which ultimately found the arguments presented to be insufficient for consideration and did not proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug unentgeltliche Rechtspflege medizinische Gründe verwaltungsrechtlicher Widerruf Einziehung des Motorfahrzeugs Fahren in fahrunfähigem Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to obvious lack of sufficient grounds.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal was deemed hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided to forgo imposing court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_349/2007 /fun

Urteil vom 18. Oktober 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Verkehrsstrafamt des Kantons Schaffhausen, Münsterplatz 16, 8200 Schaffhausen,

Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8201 Schaffhausen,

Obergericht des Kantons Schaffhausen,

Frauengasse 17, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.

Gegenstand

Sicherungsentzug des Führerausweises,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. September 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Durchführung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung entzog das Verkehrsstrafamt des Kantons Schaffhausen X.________ mit Verfügung vom 30. Januar 2007 den Führerausweis für alle Kategorien, Unter- und Spezialkategorien auf unbestimmte Zeit mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass diese Massnahme auch den Entzug allfälliger Lernfahrausweise und internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung ausländischer Führerausweise zur Folge habe. Dagegen erhob X.________ erfolglos Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen. Gegen den abweisenden Rekursentscheid vom 17. April 2007 erhob X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 7. September 2007 abwies.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 15. Oktober 2007 (Postaufgabe 17. Oktober) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. September 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Sie legt nicht dar, inwiefern das Obergericht Recht verletzt haben sollte, als es die gegen den Führerausweisentzug vorgebrachten Rügen als unbegründet beurteilte und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dementsprechend abwies. Da hinsichtlich des angefochtenen Entscheids keine sachbezogenen Ausführungen vorliegen, ist mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies ( Art. 64 BGG ). Indessen kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Verkehrsstrafamt, dem Regierungsrat und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: