Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_348/2025 KI-generiert

Property Owner Appeals Provisional Safety Measure Restrictions Upheld by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 1C_348/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2024 setzte die Raumplanungs- und Baukommission Rüti A.________ eine Frist von zwei Wochen an, um alle notwendigen Absturzsicherungen an den Gebäuden Vers.-Nrn. 1823 und 1824 in Rüti anzubringen und die entsprechende Ausführung der Abteilung Bau zur Abnahmekontrolle zu melden. Gleichzeitig wurden die Ersatzvornahme und die Einleitung eines Strafverfahrens angedroht, sollten die Arbeiten nicht fristgerecht ausgeführt werden. Die weitere Auflagenerfüllung gemäss Baukontrollbericht vom 5. Januar 2024 sei der Abteilung Bau bis spätestens am 17. April 2024 einzureichen. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Legislator-Regeste

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Art. 83 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Property Owner Appeals Provisional Safety Measure Restrictions Upheld by Federal Supreme Court: Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2024 setzte die Raumplanungs- und Baukommission Rüti A.________ eine Frist von zwei Wochen an, um alle notwendigen Absturzsicherungen an den Gebäuden Vers.-Nrn. 1823 und 1824 in Rüti anzubringen und die entsprechende Ausführung der Abteilung Bau zur Abnahmekontrolle zu melden. Gleichzeitig wurden die Ersatzvornahme und die Einleitung eines Strafverfahrens angedroht, sollten die Arbeiten nicht fristgerecht ausgeführt werden. Die weitere Auflagenerfüllung gemäss Baukontrollbericht vom 5. Januar 2024 sei der Abteilung Bau bis spätestens am 17. April 2024 einzureichen. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Schlagwörter

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Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen Eigentumsrecht Vorläufige Maßnahmen Immobilienbesitz Bewirkte Beschränkungen verfassungsmässige Anforderung vorübergehender Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was rejected without substantive review because it did not satisfy the qualified pleading and reasoning requirements, leading to non-admittance based on this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to decide that no court costs would be charged to the appellant.

Art. 68 BGG

Applied to decide that no party compensation would be awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_348/2025

Urteil vom 24. Juni 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Raumplanungs- und Baukommission Rüti, Breitenhofstrasse 30, Postfach 373, 8630 Rüti ZH, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Kull Baumgartner.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 16. April 2025 (VB.2024.00237).

Erwägungen:

1. Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2024 setzte die Raumplanungs- und Baukommission Rüti A.________ eine Frist von zwei Wochen an, um alle notwendigen Absturzsicherungen an den Gebäuden Vers.-Nrn. 1823 und 1824 in Rüti anzubringen und die entsprechende Ausführung der Abteilung Bau zur Abnahmekontrolle zu melden. Gleichzeitig wurden die Ersatzvornahme und die Einleitung eines Strafverfahrens angedroht, sollten die Arbeiten nicht fristgerecht ausgeführt werden. Die weitere Auflagenerfüllung gemäss Baukontrollbericht vom 5. Januar 2024 sei der Abteilung Bau bis spätestens am 17. April 2024 einzureichen. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gegen die Verfügung der Baukommission gelangte A.________ an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2024 wurde die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederhergestellt und A.________ verpflichtet, innert zehn Tagen bei den bodenebenen Türen zu den fehlenden Balkonen sowie an den Seiten des giebelseitigen Balkons (provisorische) Absturzsicherungen anzubringen und die Ausführung der Abteilung Bau zur Kontrolle zu melden. Dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

2. Gegen die Präsidialverfügung vom 19. April 2024 erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 16. April 2025 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

3. Mit Eingabe vom 19. Juni 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.

4.1.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (vgl.

Art. 82 lit. a,

Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG

). Ein Ausschlussgrund nach

Art. 83 BGG

liegt nicht vor. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 BGG

, der nur unter den Voraussetzungen gemäss lit. a oder b dieser Bestimmung selbständig beim Bundesgericht angefochten werden kann. Es handelt sich ausserdem um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von

Art. 98 BGG

. Mit der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid kann demnach lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Das Bundesgericht prüft dabei die Verletzung solcher Rechte nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird, wobei die Rüge klar und detailliert zu erheben und, soweit möglich, zu belegen ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht;

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 148 I 104

E. 1.5;

143 II 283

E. 1.2.2

;

138 I 171

E. 1.4). Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (

BGE 140 V 136

E. 1.1

;

138 I 171

E. 1.4).

4.2.

Der Beschwerdeführer rügt weder eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte im Sinne von

Art. 98 BGG

noch zeigt er eine Verletzung derartiger Rechte in der erwähnten Weise auf. Damit genügt seine Beschwerde den vorliegend zu erfüllenden qualifizierten Rüge- und Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb ohne Prüfung der weiteren Einretensvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 BGG

auf sie nicht einzutreten ist.

5. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (

Art. 68 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Raumplanungs- und Baukommission Rüti und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Baur