Driver's License Medical Examination Fee Dispute.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a driver who held a category C1 driver's license, which permits the operation of certain motor vehicles. The transport authority required the driver to undergo a medical examination to confirm fitness to drive but he contended that he should not bear the costs and requested an advance payment. After not submitting the required medical certificate on time, the authority suspended his license and imposed a fee. Following a subsequent medical assessment affirming his driving capability, the license was reinstated, but the authority maintained the fees associated with both the suspension and reinstatement. The driver contested these fees, but his appeal was rejected by the relevant review commission. This led him to file a complaint against the commission's decision, which was ultimately dismissed by the Federal Tribunal due to inadequate justification for the claims raised in his appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver's License Medical Examination Fee Dispute: The transport authority required the driver to undergo a medical examination to confirm fitness to drive but he contended that he should not bear the costs and requested an advance payment. After not submitting the required medical certificate on time, the authority suspended his license and imposed a fee. Following a subsequent medical assessment affirming his driving capability, the license was reinstated, but the authority maintained the fees associated with both the suspension and reinstatement. The driver contested these fees, but his appeal was rejected by the relevant review commission. This led him to file a complaint against the commission's decision, which was ultimately dismissed by the Federal Tribunal due to inadequate justification for the claims raised in his appeal.
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KI-generiertThe appeal was decided in the simplified procedure due to an obvious lack of substantiation.
Lack of sufficient argumentation regarding the violation of law mentioned, leading to non-admission of the appeal.
The decisive member decided to waive the imposition of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_348/2016
Urteil vom 4. August 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Belassung des Führerausweises Kat. C1 und C1E / Gebühr,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. März 2016 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen
und Fahrzeugführern.
Erwägungen:
1. A.________ ist unter anderem Inhaber des Führerausweises der Kategorie C1 (Motorwagen - ausgenommen jene der Kategorie D - mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3'500 kg, aber nicht mehr als 7'500 kg) und der Unterkategorie C1E. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern bot ihn mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 zur fälligen vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung auf. Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 und 2. April 2015 mahnte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt A.________, das geforderte ärztliche Attest einzureichen. Dazwischen und in der Folge wandte sich A.________ mit mehreren E-Mails an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt und machte im Wesentlichen geltend, er sei nicht verpflichtet, die Kosten für die Kontrolluntersuchung zu übernehmen; er verlange dafür einen Kostenvorschuss.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt A.________ den Führerausweis für Motorfahrzeuge der Kategorie C1 und C1E auf unbestimmte Zeit und auferlegte ihm eine Entscheidgebühr von Fr. 340.--. In der Folge liess A.________ dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt ein mit 21. Mai 2015 datiertes ärztliches Attest zukommen, welches seine Fahreignung weiterhin bejahte. Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 hob das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt den Führerausweisentzug wieder auf und hielt fest, dass die Entscheidgebühr von Fr. 340.-- geschuldet bleibe. Gleichzeitig auferlegte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt A.________ für die Verfügung vom 17. Juni 2015 die Verfahrenskosten von Fr. 100.--. Die dagegen von A.________ erhobene Einsprache wies das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt mit Entscheid vom 16. September 2015 ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 21. Oktober 2015 Beschwerde, welche die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit Entscheid vom 30. März 2016 abwies. Zur Begründung führte die Rekurskommission zusammenfassend aus, dass die Entzugsverfügung vom 12. Mai 2015 wie auch die Aufhebungsverfügung vom 17. Juni 2015 zu Recht ergangen seien. Dem Verursacherprinzip folgend sei es nicht zu beanstanden, dass die Verfahrenskosten von Fr. 340.-- für die Entzugsverfügung und von Fr. 100.-- für die Aufhebungsverfügung dem Beschwerdeführer auferlegt wurden.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 30. Juli 2016 (Postaufgabe 1. August 2016) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung im angefochtenen Entscheid nicht im Einzelnen auseinander und vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Rekurskommission bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Demgemäss ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli