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1C_347/2019 KI-generiert

Federal Criminal Court Appeal Regarding Provisional Extradition Detention for Romanian Property Crimes

Geschäftsnummer 1C_347/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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On May 7, 2018, Romanian authorities requested the arrest and extradition of an individual to serve prison sentences related to property crimes and the misuse of a data processing system. The sentences were issued by the Regional Court of Braila in 2017. The individual was arrested by Swiss police at a train station in Bern on May 27, 2019, and placed in extradition detention. The Swiss Federal Office of Justice formally issued an extradition arrest warrant on May 31, 2019. The individual appealed the arrest warrant, but the appeal was dismissed by the Federal Criminal Court's appeals chamber on June 13, 2019. Subsequently, the individual submitted a further appeal, which was forwarded to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG; Federal Criminal Court Appeal Regarding Provisional Extradition Detention for Romanian Property Crimes: The sentences were issued by the Regional Court of Braila in 2017. The individual was arrested by Swiss police at a train station in Bern on May 27, 2019, and placed in extradition detention. The Swiss Federal Office of Justice formally issued an extradition arrest warrant on May 31, 2019. The individual appealed the arrest warrant, but the appeal was dismissed by the Federal Criminal Court's appeals chamber on June 13, 2019. Subsequently, the individual submitted a further appeal, which was forwarded to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Auslieferung nach Rumänien Auslieferungshaftbefehl Auslieferung Haftstrafe Rechtssysteme Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids E-Justice Vermögensdelikte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal did not enter into the merits of the appeal due to obviously insufficient substantiation of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal waived the imposition of court costs as an exception.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_347/2019

Urteil vom 5. Juli 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung nach Rumänien; Auslieferungshaftbefehl,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,

vom 13. Juni 2019 (RH.2019.13).

Sachverhalt:

A. Am 7. Mai 2018 ersuchten die rumänischen Behörden um Festnahme und Auslieferung von A.________, zum Vollzug von Freiheitsstrafen (von 16 Monaten bzw. drei Jahren und vier Monaten), welche das Regionalgericht von Braila am 28. Juni und 23. November 2017 (wegen Vermögensdelikten und missbräuchlicher Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage) gegen den Verfolgten ausgefällt hatte. Am 27. Mai 2019 wurde der Verfolgte beim Bahnhof Bern polizeilich verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt. Am 31. Mai 2019 erliess das Bundesamt für Justiz den förmlichen Auslieferungshaftbefehl gegen den Verfolgten.

B. Eine vom Verfolgten am 7. Juni 2019 gegen den Auslieferungshaftbefehl erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 13. Juni 2019 ab.

C. Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichtes vom 13. Juni 2019 gelangte der Verfolgte mit Beschwerde vom 21. Juni 2019 an das Bundesamt für Justiz, welches die Unterlagen am 24. Juni 2019 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete.

D. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde in Rechtshilfesachen als unzulässig, weil kein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG gegeben ist, so fällt es innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels einen Nichteintretensentscheid ( Art. 107 Abs. 3 BGG ). Dieser Entscheid wird - unter Vorbehalt der allgemeinen Unzulässigkeitsgründe nach Art. 108 Abs. 1 BGG - im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 1 BGG in Dreierbesetzung auf dem Zirkulationsweg getroffen ( BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 127).

Soweit Art. 109 Abs. 1 BGG das Erfordernis des " besonders bedeutenden Falles" betrifft, handelt es sich (im Verhältnis zu Art. 20 und Art. 108 BGG ) um eine "lex specialis" für Verfahren betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Daher ist Art. 109 Abs. 1 BGG (Dreierbesetzung) grundsätzlich auch bei

offensichtlich

fehlendem besonders bedeutendem Fall anwendbar. Davon zu unterscheiden sind die

allgemeinen Unzulässigkeitsgründe, welche bei Offensichtlichkeit im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG zu beurteilen sind. Dazu gehören etwa das eindeutige Versäumen der Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG ) oder die offensichtlich ungenügende Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG ( BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 127 f.). Nicht ausreichend begründet ist die Beschwerde in Rechtshilfesachen insbesondere dann, wenn nicht ausgeführt wird, warum ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliege ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ; BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128). Offensichtlich nicht substanziiert (im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ) sind zudem auch Beschwerden, die sich mit dem Gegenstand und den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht auseinandersetzen. Diese Verfahrensregelung gilt auch für Beschwerden gegen Auslieferungshaft (Bundesgerichtsurteile 1C_223/2018 vom 17. Mai 2018; 1C_380/2015 vom 31. Juli 2015 E. 1; 1C_489/2010 vom 3. November 2010 E. 1).

Liegt offensichtlich ein solcher allgemeiner Unzulässigkeitsgrund vor, ist im

einzelrichterlichen Verfahren ein Nichteintretensentscheid zu fällen ( Art. 108 Abs. 1 BGG ). In diesen Fällen erübrigt sich die zusätzliche Prüfung des besonderen Eintretenserfordernisses von Art. 109 Abs. 1 BGG (besonders bedeutender Fall), selbst wenn sein Vorliegen geltend gemacht wird. Art. 109 Abs. 1 BGG kommt somit nur - aber immer dann - zum Zug, wenn die dort genannte Eintretensvoraussetzung für das Nichteintreten entscheidend ist. In diesem Fall erweist sich Art. 109 Abs. 1 BGG (im Verhältnis zu Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ) als "lex specialis" und hat insoweit Vorrang ( BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128).

2. Die Beschwerdeschrift enthält keine (auch keine sinngemässen) Ausführungen zur Sachurteilsvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles ( Art. 84 BGG ). Schon aus diesem Grund ist auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ; BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128).

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeschrift sich weder mit dem Gegenstand noch mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nachvollziehbar auseinandersetzt (Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ). Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine rechtshilfeweise "Ausschaffung" nach Rumänien. Ausserdem bringt er vor, mit der in Rumänien gegen ihn verhängten "Strafe nicht einverstanden" zu sein. Der der Beschwerdeschrift beigelegte angefochtene Entscheid vom 13. Juni 2019 des Bundesstrafgerichtes betrifft demgegenüber ausschliesslich den Auslieferungshaftbefehl vom 31. Mai 2019 des Bundesamtes für Justiz. Das Auslieferungsverfahren ist noch hängig, und ein materieller Entscheid über das rumänische Auslieferungsersuchen liegt noch nicht vor. Auch die in Rumänien ausgefällten strafrechtlichen Sanktionen bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Haftentscheides.

3. Auf die Beschwerde ist wegen offensichtlich ungenügender Beschwerdebegründung im vereinfachten einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann hier ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Forster